Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweisen Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Revisionswerberin bezieht sich zunächst auf die schon vom Berufungsgericht zitierte, von diesem abgelehnte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei durch Unterlassen verursachter Schädigung der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen zu beweisen habe. Weiters führt sie ins Treffen, die Beklagte hafte deliktisch für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe, die es unterlassen hätten, durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sicherzustellen, dass von ihrem Hausbesorger ausreichend geräumt und gestreut werde. Es sei weder von der Beklagten vorgebracht worden noch festgestellt, dass die Organe bzw Repräsentanten der Beklagten für die erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hätten, wofür aber die Beklagte beweispflichtig gewesen wäre.
Hiezu wurde erwogen:
1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre muss der Liegenschaftseigentümer, der seine aus § 93 Abs 1 StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgeschäft gemäß § 93 Abs 5 Satz 2 StVO auf einen anderen übertragen hat, für diesen als seinen Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB einstehen (6 Ob 99/64 = JBl 1965, 469; ZVR 1967/97; 1 Ob 93/67; ZVR 1970/70; ZVR 1972/174; MietSlg 27.224; 5 Ob 657/80; ZVR 1982/261; 2 Ob 77/88; 2 Ob 34/89 = ZVR 1990/107; 2 Ob 11/95; 5 Ob 173/02f = ZVR 2003/108; RIS-Justiz RS0023340; RS0023377; Reischauer in Rummel3 § 1315 Rz 20 iVm Rz 1: Dann, wenn der Beauftragte in einem Unterordnungsverhältnis bezüglich der vorzunehmenden Verrichtungen - wie etwa der Hausbesorger - stehe; Dittrich/Stolzlechner, StVO, § 93 Rz 52; Danzl in KBB2 § 1319a Rz 9; aA Pürstl, StVO12 § 93 Anm 11 aE). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten; dies jedenfalls dann, wenn es sich beim Beauftragten wie hier um keinen selbständigen, weisungsfreien Unternehmer handelt (die Anwendbarkeit von § 1315 ABGB ohne Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses offenlassend 2 Ob 45/97z; vgl auch RIS-Justiz RS0028463; RS0029035).1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre muss der Liegenschaftseigentümer, der seine aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 93, Absatz 5, Satz 2 StVO auf einen anderen übertragen hat, für diesen als seinen Besorgungsgehilfen gemäß Paragraph 1315, ABGB einstehen (6 Ob 99/64 = JBl 1965, 469; ZVR 1967/97; 1 Ob 93/67; ZVR 1970/70; ZVR 1972/174; MietSlg 27.224; 5 Ob 657/80; ZVR 1982/261; 2 Ob 77/88; 2 Ob 34/89 = ZVR 1990/107; 2 Ob 11/95; 5 Ob 173/02f = ZVR 2003/108; RIS-Justiz RS0023340; RS0023377; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1315, Rz 20 in Verbindung mit Rz 1: Dann, wenn der Beauftragte in einem Unterordnungsverhältnis bezüglich der vorzunehmenden Verrichtungen - wie etwa der Hausbesorger - stehe; Dittrich/Stolzlechner, StVO, Paragraph 93, Rz 52; Danzl in KBB2 Paragraph 1319 a, Rz 9; aA Pürstl, StVO12 Paragraph 93, Anmerkung 11 aE). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten; dies jedenfalls dann, wenn es sich beim Beauftragten wie hier um keinen selbständigen, weisungsfreien Unternehmer handelt (die Anwendbarkeit von Paragraph 1315, ABGB ohne Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses offenlassend 2 Ob 45/97z; vergleiche auch RIS-Justiz RS0028463; RS0029035).
2. Nach einer Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofs hat bei durch Unterlassung verursachter Schädigung der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen und nicht der Geschädigte die Untüchtigkeit dieses Gehilfen zu beweisen (RIS-Justiz RS0026331). Der Oberste Gerichtshof stützte sich dabei auf Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse 689.
Damit im Gegensatz stehen jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen er unter anderem im Zusammenhang mit § 93 Abs 5 StVO ausgesprochen hat, der Hauseigentümer werde von seiner Haftung gemäß § 93 Abs 1 StVO befreit, wenn er die aus dieser Bestimmung genannten Verpflichtungen an einen Dritten übertragen habe und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen sei (RIS-Justiz RS0023340; JBl 1965, 469; ZVR 1967/97, ZVR 1972/174; 2 Ob 11/95; 1 Ob 231/98x; 6 Ob 276/98a bei Unterlassung; implizit so auch 9 ObA 83/97i = ZVR 1998/22; vgl auch RIS-Justiz RS0023286; RS0029068).Damit im Gegensatz stehen jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen er unter anderem im Zusammenhang mit Paragraph 93, Absatz 5, StVO ausgesprochen hat, der Hauseigentümer werde von seiner Haftung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO befreit, wenn er die aus dieser Bestimmung genannten Verpflichtungen an einen Dritten übertragen habe und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen sei (RIS-Justiz RS0023340; JBl 1965, 469; ZVR 1967/97, ZVR 1972/174; 2 Ob 11/95; 1 Ob 231/98x; 6 Ob 276/98a bei Unterlassung; implizit so auch 9 ObA 83/97i = ZVR 1998/22; vergleiche auch RIS-Justiz RS0023286; RS0029068).
Jene Judikatur, wonach im Falle der Unterlassung der Schädiger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen habe, wird - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in der jüngeren Lehre einhellig abgelehnt (Ostheim, Gedanken zur deliktischen Haftung für Repräsentanten anlässlich der neueren Rechtsprechung des OGH, JBl 1978, 57 [59] Fn 16; Reischauer, Verschulden und Beweislast, ZVR 1978, 129 [138]; derselbe in Rummel3 § 1315 Rz 9; Harrer in Schwimann3 § 1315 Rz 12 f).Jene Judikatur, wonach im Falle der Unterlassung der Schädiger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen habe, wird - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in der jüngeren Lehre einhellig abgelehnt (Ostheim, Gedanken zur deliktischen Haftung für Repräsentanten anlässlich der neueren Rechtsprechung des OGH, JBl 1978, 57 [59] Fn 16; Reischauer, Verschulden und Beweislast, ZVR 1978, 129 [138]; derselbe in Rummel3 Paragraph 1315, Rz 9; Harrer in Schwimann3 Paragraph 1315, Rz 12 f).
Der erkennende Senat teilt die Argumente der Lehre, wie sie vom Berufungsgericht schon dargestellt und oben wiedergegeben wurden, und folgt jener Judikaturlinie, nach der bei durch Unterlassung verursachter Schädigung der Schädiger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0026331), nicht.
Die Klägerin trifft somit als Geschädigte grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast für die Untüchtigkeit des von der Beklagten eingesetzten Gehilfen, nämlich des Hausbesorgers.
3. Damit steht jedoch die Spruchreife im Sinne der Klagsabweisung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht fest. Schon Ostheim aaO Fn 16, hat darauf hingewiesen, es liege auf der Hand, dass dem Geschädigten, insbesondere wenn man mit dem Obersten Gerichtshof habituelle Untüchtigkeit verlange, mit der Beweislast regelmäßig Unmögliches abverlangt werde, da er ja mit dem Besorgungsgehilfen in vielen Fällen erst anlässlich der Schädigung in irgendeinen Kontakt trete und daher Umstände, die auf eine habituelle Untüchtigkeit schließen ließen, regelmäßig nicht kennen könne. Der Oberste Gerichtshof habe daher mit der Beweislastumkehr einem durchaus richtigen Rechtsempfinden nachgegeben. Der Weg zu diesem Ergebnis führe aber nicht über die untaugliche Differenzierung zwischen schädigender Handlung oder Unterlassung, sondern über den Gedanken, dass regelmäßig der zum Schaden führende Geschehensablauf oder auch schon der eingetretene Erfolg prima-facie für die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen sprechen werde. Der Geschädigte genüge daher seiner Beweispflicht durch den Beweis des Geschehensablaufs bzw des eingetretenen Erfolges, während dem Geschäftsherrn sodann die Entkräftung dieses prima-facie-Beweises durch den Nachweis der Tüchtigkeit des Gehilfen vorbehalten bleibe.
Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners (1975), 104, meint, die Beweislast bleibe beim Geschädigten. Die Untüchtigkeit werde sich zum Teil prima-facie aus dem Schädigungsvorgang oder dem schädigenden Erfolg ableiten lassen. In Rummel3 § 1315 Rz 9 führt er zur Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen aus, der Indizienbeweis oder prima-facie-Schlussfolgerung könnten weiterhelfen (vgl auch Harrer aaO § 1315 Rz 12).Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners (1975), 104, meint, die Beweislast bleibe beim Geschädigten. Die Untüchtigkeit werde sich zum Teil prima-facie aus dem Schädigungsvorgang oder dem schädigenden Erfolg ableiten lassen. In Rummel3 Paragraph 1315, Rz 9 führt er zur Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen aus, der Indizienbeweis oder prima-facie-Schlussfolgerung könnten weiterhelfen vergleiche auch Harrer aaO Paragraph 1315, Rz 12).
Nach der Rechtsprechung ist der Anscheinsbeweis nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. Der Anscheinsbeweis wird in den Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (RIS-Justiz RS0040287 [T2]). Die wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegen im Schadenersatzrecht (RIS-Justiz RS0040274 [T4]).
Die zitierten Äußerungen der Lehre zum prima-facie-Beweis hinsichtlich der Untüchtigkeit des Gehilfen stehen im Einklang mit der zum Anscheinsbeweis ergangenen Rechtsprechung.
4. Zusammenfassend ergibt sich somit: Der Geschädigte hat sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Schädigung die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig.
5. Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Die Klägerin hat vorgebracht, es sei weder geräumt noch gestreut gewesen. Nach den angestellten Erwägungen impliziert dieses Vorbringen die Behauptung, der von der Beklagten eingesetzte Besorgungsgehilfe (Hausbesorger) sei untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB gewesen.5. Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Die Klägerin hat vorgebracht, es sei weder geräumt noch gestreut gewesen. Nach den angestellten Erwägungen impliziert dieses Vorbringen die Behauptung, der von der Beklagten eingesetzte Besorgungsgehilfe (Hausbesorger) sei untüchtig im Sinne des Paragraph 1315, ABGB gewesen.
Es liegen keine Feststellungen darüber vor, ob an der Stelle, wo die Klägerin gestürzt ist, ordnungsgemäß geräumt und gestreut war. Schon deshalb ist die Sache nicht spruchreif. Sollte der Klägerin der Beweis der mangelnden Streuung oder Räumung gelingen, wäre mit den Parteien die dargestellte Beweislastverteilung zu erörtern und der Beklagten die Gelegenheit zu geben, die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu behaupten und zu beweisen, aus der sich die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen ergäbe.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.