Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht nach ständiger Rechtsprechung § 507b Abs 2 ZPO. Ist doch der Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Streitwert 20.000 EUR übersteigt, im Hinblick auf den Umstand, dass bloß das Leistungsbegehren über 15.000 EUR Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war, als nicht beigesetzt anzusehen (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 3 und 6 mwN; MGA ZPO16 § 500 E 29 mwN). Damit liegt aber der Entscheidungsgegenstand unter 20.000 EUR und über 4.000 EUR. In diesem Bereich ist dann, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, eine außerordentliche Revision nicht möglich. Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508a Abs 2 ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508a Abs 2 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als außerordentliche Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Revisionswerber nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623; RIS-Justiz RS0109501 jeweils mwN).Diese Vorgangsweise widerspricht nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO. Ist doch der Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Streitwert 20.000 EUR übersteigt, im Hinblick auf den Umstand, dass bloß das Leistungsbegehren über 15.000 EUR Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war, als nicht beigesetzt anzusehen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, Rz 3 und 6 mwN; MGA ZPO16 Paragraph 500, E 29 mwN). Damit liegt aber der Entscheidungsgegenstand unter 20.000 EUR und über 4.000 EUR. In diesem Bereich ist dann, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, eine außerordentliche Revision nicht möglich. Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als außerordentliche Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Revisionswerber nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623; RIS-Justiz RS0109501 jeweils mwN).
Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche Revision" der Beklagten, allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, dem Berufungsgericht vorzulegen haben.