I. Zur Revision der erstbeklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Es mag zutreffen, dass die im Berufungsurteil enthaltene Formulierung, die Erstbeklagte habe in der Berufung das Vorliegen der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 3 erster und zweiter Fall MRG nicht mehr in Zweifel gezogen, missverständlich ist. Richtig daran ist jedenfalls, dass die Berufung auf die überaus umfangreichen Ausführungen des Erstgerichts, mit denen dieses das Vorliegen der genannten Kündigungsgründe begründet hat, inhaltlich nur sehr kursorisch - und teilweise überhaupt nicht - einging. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Kündigungsgründe nicht überprüft habe, trifft jedenfalls nicht zu, zumal es die ausführlich begründete Rechtsauffassung des Erstgerichts ausdrücklich übernommen hat (S 9 des Berufungsurteils). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Auf den Umstand, dass die nunmehr vorgebrachten rechtlichen Einwände in zweiter Instanz größtenteils nicht erhoben wurden, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Es mag zutreffen, dass die im Berufungsurteil enthaltene Formulierung, die Erstbeklagte habe in der Berufung das Vorliegen der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster und zweiter Fall MRG nicht mehr in Zweifel gezogen, missverständlich ist. Richtig daran ist jedenfalls, dass die Berufung auf die überaus umfangreichen Ausführungen des Erstgerichts, mit denen dieses das Vorliegen der genannten Kündigungsgründe begründet hat, inhaltlich nur sehr kursorisch - und teilweise überhaupt nicht - einging. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Kündigungsgründe nicht überprüft habe, trifft jedenfalls nicht zu, zumal es die ausführlich begründete Rechtsauffassung des Erstgerichts ausdrücklich übernommen hat (S 9 des Berufungsurteils). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht verwirklicht. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Auf den Umstand, dass die nunmehr vorgebrachten rechtlichen Einwände in zweiter Instanz größtenteils nicht erhoben wurden, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
II. Zur Revision der Zweitbeklagten:römisch zwei. Zur Revision der Zweitbeklagten:
Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die in § 502 Abs 2 und 3 normierten Wertgrenzen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, sofern dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Offenbar im Hinblick auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Ausspruch über die Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands aufgenommen. Für das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren ist diese Vorgangsweise zutreffend, nicht aber für das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Begehren:Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gelten die in Paragraph 502, Absatz 2 und 3 normierten Wertgrenzen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht, sofern dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Offenbar im Hinblick auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Ausspruch über die Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands aufgenommen. Für das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren ist diese Vorgangsweise zutreffend, nicht aber für das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Begehren:
Ob eine Bestandstreitigkeit vorliegt, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043003). Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 ZPO anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. Wurde das Räumungsbegehren hingegen - wie hier - auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt, weil mit der beklagten Partei niemals ein Mietvertrag geschlossen worden sei, so handelt es sich dabei nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 ZPO fallende Streitigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO³, § 49 JN Rz 11 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da hier der Kläger sein Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte auf (von Anfang an) titellose Benützung gestützt hat, ist das über dieses Klagebegehren geführte Verfahren somit keine Bestandsache iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN, sodass auch der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann.Ob eine Bestandstreitigkeit vorliegt, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043003). Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. Wurde das Räumungsbegehren hingegen - wie hier - auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt, weil mit der beklagten Partei niemals ein Mietvertrag geschlossen worden sei, so handelt es sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO fallende Streitigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO³, Paragraph 49, JN Rz 11 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da hier der Kläger sein Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte auf (von Anfang an) titellose Benützung gestützt hat, ist das über dieses Klagebegehren geführte Verfahren somit keine Bestandsache iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, sodass auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht zur Anwendung kommen kann.
Im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht in seine Entscheidung einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzunehmen.Im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat daher das Berufungsgericht in seine Entscheidung einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzunehmen.