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Entscheidung 9 Ob 73/23k×

Entscheidung 9 Ob 73/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014647 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Der Geschäftsunfähige hat das Geld, das er auf Grund des ungültigen Rechtsgeschäftes erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.
RS0016321 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Der Anspruch steht dem Leistenden auc …
RS0041089 Rechtssatz 15.05.1974Zivilrecht
Verstoß gegen § 405 ZPO stellt keine unrichtige Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO sondern eine Mangelhaftigkeit dar.
RS0041117 Rechtssatz 10.02.1966Zivilrecht
Wird ein Verstoß gegen § 405 ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er mit Revision nicht mehr angefochten werden.
RS0048088 Rechtssatz 24.06.1987Zivilrecht
Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr …
RS0116399 Rechtssatz 12.02.2002Zivilrecht
Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nut …