Rechtssatz RS0116399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116399
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Rechtssatz
Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 1424, Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/02z
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
Veröff: SZ 2002/21
- 8 ObA 68/04i
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 68/04i
nur: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. (T1); Veröff: SZ 2004/108
- 7 Ob 50/10v
Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 50/10v
- 3 Ob 69/20y
Entscheidungstext OGH 15.06.2020 3 Ob 69/20y
Vgl; Beisatz: Damit ist keine Beweislastumkehr, sondern nur eine Beweiserleichterung verbunden. (T2)
- 9 Ob 73/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 73/23k
Beisatz wie T2 nur: Der Geschäftsunfähige wird nur vom strikten Nachweis befreit, was vom Empfangenen nicht zu seinen Nutzen verwendet wurde. (T3)
Anm: So bereits 3 Ob 69/20y.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116399
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0050OB00022_02Z0000_001