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Rechtssatz RS0116399×

Rechtssatz RS0116399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116399

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Rechtssatz

Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 1424, Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
    Veröff: SZ 2002/21
  • 8 ObA 68/04i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 68/04i
    nur: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. (T1); Veröff: SZ 2004/108
  • 7 Ob 50/10v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 50/10v
  • 3 Ob 69/20y
    Entscheidungstext OGH 15.06.2020 3 Ob 69/20y
    Vgl; Beisatz: Damit ist keine Beweislastumkehr, sondern nur eine Beweiserleichterung verbunden. (T2)
  • 9 Ob 73/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 73/23k
    Beisatz wie T2 nur: Der Geschäftsunfähige wird nur vom strikten Nachweis befreit, was vom Empfangenen nicht zu seinen Nutzen verwendet wurde. (T3)
    Anm: So bereits 3 Ob 69/20y.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116399

Im RIS seit

14.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0050OB00022_02Z0000_001