Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet ein, dass sich die Beklagte gemäß Art 40 UN-Kaufrecht nicht auf Art 39 UN-Kaufrecht berufen könne, weil sie die Vertragswidrigkeit der Gießharzzusammensetzung kannte oder kennen musste. Gemäß Art 40 UN-Kaufrecht kann sich der Verkäufer einer Sache auf die Art 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat. Die Klägerin hat sich demgegenüber bisher zwar auf eine Vertragswidrigkeit (einen Mangel) der Waren berufen, aber nicht behauptet, dass die Beklagte diesen kannte oder hätte kennen müssen. Einen Verschuldensvorwurf erhob sie gegenüber der Beklagten lediglich dahin, dass diese die Klägerin nicht davor gewarnt habe, dass die Änderung des Gießharzes auch eine Änderung der Sekundärdichtung bedingen könne. Darin liegt die Geltendmachung der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die aber in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten wurde.Die Klägerin wendet ein, dass sich die Beklagte gemäß Artikel 40, UN-Kaufrecht nicht auf Artikel 39, UN-Kaufrecht berufen könne, weil sie die Vertragswidrigkeit der Gießharzzusammensetzung kannte oder kennen musste. Gemäß Artikel 40, UN-Kaufrecht kann sich der Verkäufer einer Sache auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat. Die Klägerin hat sich demgegenüber bisher zwar auf eine Vertragswidrigkeit (einen Mangel) der Waren berufen, aber nicht behauptet, dass die Beklagte diesen kannte oder hätte kennen müssen. Einen Verschuldensvorwurf erhob sie gegenüber der Beklagten lediglich dahin, dass diese die Klägerin nicht davor gewarnt habe, dass die Änderung des Gießharzes auch eine Änderung der Sekundärdichtung bedingen könne. Darin liegt die Geltendmachung der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die aber in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten wurde.
Ist somit der Einwand nach Art 40 UN-Kaufrecht unbeachtlich, ist zu prüfen, ob sich die Beklagte auf Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht berufen kann. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsurteils verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist dazu auszuführen:Ist somit der Einwand nach Artikel 40, UN-Kaufrecht unbeachtlich, ist zu prüfen, ob sich die Beklagte auf Artikel 39, Absatz 2, UN-Kaufrecht berufen kann. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsurteils verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist dazu auszuführen:
Lehre und Rechtsprechung zur Frage, ob auch die Geltendmachung versteckter Mängel, dh solcher, die nicht rechtzeitig erkannt werden konnten, iSd Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht nach zwei Jahren verfristet ist, sind eindeutig: Die Ausschlussfrist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte (2 Ob 191/98x, 9 Ob 13/99y jeweils mwN). Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die Zweijahres-Frist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht sowohl für offene als auch für verborgene Mängel gilt (Magnus in J. von Staudingers Kommentar zum BGB mit EG und Nebengesetzen, Wiener UN-Kaufrecht [CISG], Art 39 Rz 63) und eine absolute ist (Schlechtriem/Schwenzer Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht Art 39 Rz 23; Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht, Art 39 Rz 29; Karollus, UN-Kaufrecht, 129; Posch in Schwimann ABGB Praxiskomm IV3 Art 39 UN-Kaufrecht Rz 8). Diese Ausschlussfrist war auf der Diplomatischen Konferenz höchst umstritten. Sie wurde von vielen Vertretern der Industrienationen als unangemessen angesehen, wurde aber letztlich Teil des Gesamtkompromisses der Rügepflicht und dient dazu, dem Verkäufer Sicherheit zu verschaffen, dass er nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit Reklamationen zu rechnen braucht und das Geschäft endgültig zur Seite legen kann (Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 22). Von einer, wie die Klägerin meint, ungewollten und daher ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke kann daher nicht die Rede sein. Nur am Rande sei erwähnt, dass es aufgrund des dispositiven Charakters der meisten Bestimmungen des UN-Kaufrechts, so auch des Art 39 Abs 2, den Vertragsparteien offengestanden wäre, die zweijährige Ausschlussfrist vertraglich sowohl zu verkürzen als auch zu verlängern (Magnus aaO Rz 66, 68; Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 26; Honsell aaO Rz 33; Posch aaO Rz 10; Karollus aaO 129).Lehre und Rechtsprechung zur Frage, ob auch die Geltendmachung versteckter Mängel, dh solcher, die nicht rechtzeitig erkannt werden konnten, iSd Artikel 39, Absatz 2, UN-Kaufrecht nach zwei Jahren verfristet ist, sind eindeutig: Die Ausschlussfrist des Artikel 39, Absatz 2, UN-Kaufrecht kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte (2 Ob 191/98x, 9 Ob 13/99y jeweils mwN). Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die Zweijahres-Frist des Artikel 39, Absatz 2, UN-Kaufrecht sowohl für offene als auch für verborgene Mängel gilt (Magnus in J. von Staudingers Kommentar zum BGB mit EG und Nebengesetzen, Wiener UN-Kaufrecht [CISG], Artikel 39, Rz 63) und eine absolute ist (Schlechtriem/Schwenzer Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht Artikel 39, Rz 23; Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht, Artikel 39, Rz 29; Karollus, UN-Kaufrecht, 129; Posch in Schwimann ABGB Praxiskomm IV3 Artikel 39, UN-Kaufrecht Rz 8). Diese Ausschlussfrist war auf der Diplomatischen Konferenz höchst umstritten. Sie wurde von vielen Vertretern der Industrienationen als unangemessen angesehen, wurde aber letztlich Teil des Gesamtkompromisses der Rügepflicht und dient dazu, dem Verkäufer Sicherheit zu verschaffen, dass er nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit Reklamationen zu rechnen braucht und das Geschäft endgültig zur Seite legen kann (Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 22). Von einer, wie die Klägerin meint, ungewollten und daher ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke kann daher nicht die Rede sein. Nur am Rande sei erwähnt, dass es aufgrund des dispositiven Charakters der meisten Bestimmungen des UN-Kaufrechts, so auch des Artikel 39, Absatz 2,, den Vertragsparteien offengestanden wäre, die zweijährige Ausschlussfrist vertraglich sowohl zu verkürzen als auch zu verlängern (Magnus aaO Rz 66, 68; Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 26; Honsell aaO Rz 33; Posch aaO Rz 10; Karollus aaO 129).
Als Folge der unterlassenen Rüge verliert der Käufer sämtliche Rechtsbehelfe, die ihm nach Art 45 UN-Kaufrecht zustehen würden, somit auch das auf Schadenersatz (Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 30; Honsell aaO Rz 27; Magnus aaO Rz 58; Posch aaO Rz 2; Karollus aaO, 127). Dieser einhelligen Lehre, der auch die Revisionswerberin keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermag, schließt sich auch der erkennende Senat an.Als Folge der unterlassenen Rüge verliert der Käufer sämtliche Rechtsbehelfe, die ihm nach Artikel 45, UN-Kaufrecht zustehen würden, somit auch das auf Schadenersatz (Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 30; Honsell aaO Rz 27; Magnus aaO Rz 58; Posch aaO Rz 2; Karollus aaO, 127). Dieser einhelligen Lehre, der auch die Revisionswerberin keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermag, schließt sich auch der erkennende Senat an.
Der Revision war daher kein Erfolg zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die im Revisionsverfahren obsiegende Beklagte ihrer überhöhten Kostennote offensichtlich nicht den Revisionsstreitwert zugrunde legte, der als Basis des Kostenzuspruchs heranzuziehen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die im Revisionsverfahren obsiegende Beklagte ihrer überhöhten Kostennote offensichtlich nicht den Revisionsstreitwert zugrunde legte, der als Basis des Kostenzuspruchs heranzuziehen war.