Rechtssatz RS0111004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111004
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44
Rechtssatz
Art 44 UN-Kaufrechtsübk bezieht sich nur auf Art 39 Abs 1 UN-Kaufrechtsübk; die absolute Frist des Art 39 Abs 2 ist zu beachten. Die Ansprüche sind daher binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen.Artikel 44, UN-Kaufrechtsübk bezieht sich nur auf Artikel 39, Absatz eins, UN-Kaufrechtsübk; die absolute Frist des Artikel 39, Absatz 2, ist zu beachten. Die Ansprüche sind daher binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 191/98x
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
- 9 Ob 75/07f
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 75/07f
Auch; Beisatz: Die Ausschlussfrist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte. (T1)
Veröff: SZ 2007/208
- 3 Ob 194/15y
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 194/15y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111004
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00191_98X0000_013