Entscheidung 9 Ob 78/16k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** P*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner Rechtsanwalt KG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 3.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2016, GZ 39 R 138/16g-16, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. April 2016, GZ 10 C 522/15z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob die Zuordnung des Begehrens zum streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg nur anhand des Vorbringens im verfahrenseinleitenden Schriftsatz oder auch unter Berücksichtigung späteren Vorbringens im Verfahren zu erfolgen hat. Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an. Dem gegenüber bestritt der Revisionsgegner das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision der Beklagten.Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob die Zuordnung des Begehrens zum streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg nur anhand des Vorbringens im verfahrenseinleitenden Schriftsatz oder auch unter Berücksichtigung späteren Vorbringens im Verfahren zu erfolgen hat. Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an. Dem gegenüber bestritt der Revisionsgegner das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in den Gründen seiner Entscheidung bejaht. Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit hat das Berufungsgericht ausdrücklich verworfen. Damit kann die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auch nicht mehr unter dem Aspekt der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405 [T1, T18]; 9 Ob 22/11t).
Eine andere als die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO macht die Revision der Beklagten nicht als erhebliche Frage geltend. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).Eine andere als die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO macht die Revision der Beklagten nicht als erhebliche Frage geltend. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00078.16K.1129.000
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJT_20161129_OGH0002_0090OB00078_16K0000_000