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Entscheidung 9 Ob 78/16k×

Entscheidung 9 Ob 78/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob78/16k

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** P*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner Rechtsanwalt KG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 3.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2016, GZ 39 R 138/16g-16, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. April 2016, GZ 10 C 522/15z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob die Zuordnung des Begehrens zum streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg nur anhand des Vorbringens im verfahrenseinleitenden Schriftsatz oder auch unter Berücksichtigung späteren Vorbringens im Verfahren zu erfolgen hat. Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an. Dem gegenüber bestritt der Revisionsgegner das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in den Gründen seiner Entscheidung bejaht. Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit hat das Berufungsgericht ausdrücklich verworfen. Damit kann die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auch nicht mehr unter dem Aspekt der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405 [T1, T18]; 9 Ob 22/11t).

Eine andere als die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO macht die Revision der Beklagten nicht als erhebliche Frage geltend. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

Textnummer

E116682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00078.16K.1129.000

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161129_OGH0002_0090OB00078_16K0000_000