Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Rekurswerberin eine Verletzung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht geltend macht, liegt dieser Mangel nicht vor. Die beklagte Partei hat bereits in der Klagebeantwortung nicht nur vorgebracht, dass der Schaden vor der Übernahme des Transportgutes in ihre Obhut entstanden sei, sondern hat sich auch auf das Vorliegen des Haftungsausschlussgrundes eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR gestützt und sich auf die Vereinbarung der Verwendung von offenen, nicht mit Planen abgedeckten Fahrzeugen berufen (Art 17 Abs 4 lit a CMR). Ob Ausschlussgründe nach Art 17 CMR im Sinne des Art 18 Abs 2 CMR von der beklagten Partei substantiiert dargelegt und bewiesen worden sind, ist hier allerdings nicht zu prüfen.Soweit die Rekurswerberin eine Verletzung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht geltend macht, liegt dieser Mangel nicht vor. Die beklagte Partei hat bereits in der Klagebeantwortung nicht nur vorgebracht, dass der Schaden vor der Übernahme des Transportgutes in ihre Obhut entstanden sei, sondern hat sich auch auf das Vorliegen des Haftungsausschlussgrundes eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR gestützt und sich auf die Vereinbarung der Verwendung von offenen, nicht mit Planen abgedeckten Fahrzeugen berufen (Artikel 17, Absatz 4, Litera a, CMR). Ob Ausschlussgründe nach Artikel 17, CMR im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, CMR von der beklagten Partei substantiiert dargelegt und bewiesen worden sind, ist hier allerdings nicht zu prüfen.
Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, beginnt der Haftungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes durch den Beförderer. Die Übernahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung und enthält ein Willenselement. Wenn der Beförderer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Haftungsvoraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt. Der Beförderer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er erkennen lässt, dass er die Herrschaftsgewalt über das Gut übernimmt (Thume in Thume/Seltmann, Kommentar zur CMR Rz 3 zu Art 17; RIS-Justiz RS0073822; SZ 67/4). Die Übernahme muss tatsächlich zum Zweck der Beförderung erfolgen. Wird das Gut zunächst zur vorübergehenden oder auch längeren Einlagerung übergeben, so scheidet grundsätzlich eine Haftung nach Art 17 CMR aus (Thume aaO Rz 18 zu Art 17). Für die exakte Bestimmung des Haftungszeitraumes kommt es auch auf die nach dem Frachtvertrag konkret begründeten Pflichten an (Herber/Piper CMR Rz 20 zu Art 17). Fällt - wie hier - dem Frachtführer die Verladepflicht zu, stellt die Annahme der Güter zur Verladung bereits die Übernahme im Sinne des Art 17 CMR dar (Basedow, MünchKomm zum HGB, Rz 19 zu Art 17 CMR mwN).Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, beginnt der Haftungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes durch den Beförderer. Die Übernahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung und enthält ein Willenselement. Wenn der Beförderer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Haftungsvoraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt. Der Beförderer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er erkennen lässt, dass er die Herrschaftsgewalt über das Gut übernimmt (Thume in Thume/Seltmann, Kommentar zur CMR Rz 3 zu Artikel 17,; RIS-Justiz RS0073822; SZ 67/4). Die Übernahme muss tatsächlich zum Zweck der Beförderung erfolgen. Wird das Gut zunächst zur vorübergehenden oder auch längeren Einlagerung übergeben, so scheidet grundsätzlich eine Haftung nach Artikel 17, CMR aus (Thume aaO Rz 18 zu Artikel 17,). Für die exakte Bestimmung des Haftungszeitraumes kommt es auch auf die nach dem Frachtvertrag konkret begründeten Pflichten an (Herber/Piper CMR Rz 20 zu Artikel 17,). Fällt - wie hier - dem Frachtführer die Verladepflicht zu, stellt die Annahme der Güter zur Verladung bereits die Übernahme im Sinne des Artikel 17, CMR dar (Basedow, MünchKomm zum HGB, Rz 19 zu Artikel 17, CMR mwN).
Für den vorliegenden Fall war vertraglich vorgesehen, dass dem Chauffeur der Beklagten zwei Lieferscheine mit den Fahrzeugdaten und dem Bestimmungsort übergeben werden; das Personal der beklagten Partei war verpflichtet, die an einer bestimmten Stelle des Auslieferungsgeländes befindlichen Fahrzeuge zu identifizieren und zu verladen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde die Fahrzeugübergabe schließlich so gehandhabt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die jeweils zur Auslieferung bereitgestellten Fahrzeuge auf allfällige Schäden überprüfte und in der Folge für jedes einzelne Fahrzeug ein "Übernahmeprotokoll" unterfertige, in dem allfällige Schäden vermerkt wurden. Die weitere Vorgangsweise oblag ausschließlich der Disposition der Beklagten.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer kann nun nicht zweifelhaft sein, dass in der Entgegennahme der Lieferscheine für die transportbereiten Fahrzeuge sowie der Unterfertigung des "Übernahmeprotokolls" mit ausreichender Deutlichkeit der Wille zum Ausdruck kommt, dass die Fahrzeuge ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten zum Zwecke der alsbaldigen Beförderung in ihren Machtbereich übernommen werden. Dass die Transporte teilweise erst erheblich später durchgeführt wurden, kann daran nichts ändern, weil die klagende Partei mit Abschluss der dargelegten Formalitäten deutlich zu erkennen gab, jegliche Einwirkung auf die zu transportierenden Fahrzeuge in Hinkunft unterlassen zu wollen, und es allein von der Disposition der beklagten Partei abhing, ob die Verladung unverzüglich oder erst später vorgenommen wird. Die tatsächliche Verladung der einzelnen Fahrzeuge könnte nur dann relevant sein, wenn erst dann das Übernahmeprotokoll erstellt worden wäre.
Der von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung, die Übernahme der Transportware sei erst mit jenem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Verladungstätigkeit tatsächlich beginnt, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Auch der Umstand, dass die auf dem Abstellplatz der klagenden Partei bereitgestellten Fahrzeuge sich noch in deren "Einfluss- bzw Verfügungsbereich" befunden hätten, ist nicht von Bedeutung, weil zu diesem Bereich des Abstellplatzes außer den Mitarbeitern der klagenden Partei auch jene der beklagten Partei Zutritt hatten und die klagende Partei im oben dargelegten Sinn deutlich zu erkennen gegeben hatte, sich weiterer Verfügungen über die Fahrzeuge zu enthalten. Daran ändert auch die vertragliche Vereinbarung nichts, dass sich die klagende Partei das Recht vorbehielt, ein anderes Transportunternehmen mit der Lieferung des Fahrzeugs zu beauftragen, sofern es innerhalb von 72 Stunden nach erfolgter Meldung nicht aus dem Lager abgeholt wird. Abgesehen davon, dass die beklagte Partei gar nicht behauptet hat, dass im vorliegenden Fall diese Frist bereits - zumindest in Ansehung einzelner Fahrzeuge - abgelaufen gewesen wäre, könnte ein Rücklangen einzelner Fahrzeuge in die Verfügungsmacht der klagenden Partei erst mit tatsächlicher Ausübung dieses Rechts angesetzt werden. Ebenso kann es für die Frage der Übernahme im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sein, dass nach der realen Vertragsabwicklung die einzelnen Fahrzeuge im Zuge des Verladevorgangs nochmals auf ihre Schadensfreiheit geprüft und allenfalls nunmehr festgestellte Schäden von den Mitarbeitern der beklagten Partei gemeldet wurden. Der daraus von der Rekursgegnerin gezogene Schluss, dass solche Schäden nicht in ihre Haftungssphäre fielen, trifft nach dem bisher Gesagten gerade nicht zu, es sei denn, es wäre beweisbar, dass sie durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht worden wären (Art 18 Abs 1 iVm Art 17 Abs 2 CMR).Der von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung, die Übernahme der Transportware sei erst mit jenem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Verladungstätigkeit tatsächlich beginnt, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Auch der Umstand, dass die auf dem Abstellplatz der klagenden Partei bereitgestellten Fahrzeuge sich noch in deren "Einfluss- bzw Verfügungsbereich" befunden hätten, ist nicht von Bedeutung, weil zu diesem Bereich des Abstellplatzes außer den Mitarbeitern der klagenden Partei auch jene der beklagten Partei Zutritt hatten und die klagende Partei im oben dargelegten Sinn deutlich zu erkennen gegeben hatte, sich weiterer Verfügungen über die Fahrzeuge zu enthalten. Daran ändert auch die vertragliche Vereinbarung nichts, dass sich die klagende Partei das Recht vorbehielt, ein anderes Transportunternehmen mit der Lieferung des Fahrzeugs zu beauftragen, sofern es innerhalb von 72 Stunden nach erfolgter Meldung nicht aus dem Lager abgeholt wird. Abgesehen davon, dass die beklagte Partei gar nicht behauptet hat, dass im vorliegenden Fall diese Frist bereits - zumindest in Ansehung einzelner Fahrzeuge - abgelaufen gewesen wäre, könnte ein Rücklangen einzelner Fahrzeuge in die Verfügungsmacht der klagenden Partei erst mit tatsächlicher Ausübung dieses Rechts angesetzt werden. Ebenso kann es für die Frage der Übernahme im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sein, dass nach der realen Vertragsabwicklung die einzelnen Fahrzeuge im Zuge des Verladevorgangs nochmals auf ihre Schadensfreiheit geprüft und allenfalls nunmehr festgestellte Schäden von den Mitarbeitern der beklagten Partei gemeldet wurden. Der daraus von der Rekursgegnerin gezogene Schluss, dass solche Schäden nicht in ihre Haftungssphäre fielen, trifft nach dem bisher Gesagten gerade nicht zu, es sei denn, es wäre beweisbar, dass sie durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht worden wären (Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, CMR).
Da nun von einer wirksamen Übernahme der Fahrzeuge durch die beklagte Partei - ungeachtet des Umstandes, dass sie sich überwiegend noch auf dem Verladeplatz der klagenden Partei befanden - auszugehen ist, wäre die beklagte Partei nur bei Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach Art 17 Abs 2 oder Abs 4 CMR von einer Haftung für die durch den Hagelschlag erfolgten Schäden frei.Da nun von einer wirksamen Übernahme der Fahrzeuge durch die beklagte Partei - ungeachtet des Umstandes, dass sie sich überwiegend noch auf dem Verladeplatz der klagenden Partei befanden - auszugehen ist, wäre die beklagte Partei nur bei Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach Artikel 17, Absatz 2, oder Absatz 4, CMR von einer Haftung für die durch den Hagelschlag erfolgten Schäden frei.
Die Haftung der beklagten Partei für die an den verladenen Fahrzeugen entstandenen Hagelschäden hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Auf den Haftungsausschluss aufgrund des Art 17 Abs 4 lit a CMR der Verwendung von offenen nicht durch Planen abgedeckten Fahrzeugen kann sich die beklagte Partei nicht berufen, weil hiezu, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine ausdrückliche im Frachtbrief enthaltene Vereinbarung erforderlich gewesen wäre (Thume in Thume/Seltmann aaO Rz 123 zu Art 17; Fremuth/Thume, Frachtrecht Rz 67 f zu Art 17 CMR). Auf bisher einverständliche oder zwischen den Vertragspartnern individuelle Gepflogenheiten kann sich der Frachtführer ebenso nicht berufen wie mangels einer Vereinbarung des offenen Wagens darauf, dass das Gut nicht durch Verpackung gegen Nässe oder andere Schäden gestützt war (Thume in Thume/Seltmann aaO Rz 122). Das Begehren auf Schadenersatz entgegen der bisher gehandhabten Vorgangsweise ist auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, zumal bisher offenbar noch kein Schaden eingetreten war. Die Verpackungsbedürftigkeit lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen und hängt davon ab, ob das Gut in unverpacktem Zustand bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise den zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag (5 Ob 591/81). Gerade Kraftfahrzeuge auf Spezialtransportern bedürfen keiner Verpackung (Thume in Thume/Seltmann aaO Rz 137 mwN).Die Haftung der beklagten Partei für die an den verladenen Fahrzeugen entstandenen Hagelschäden hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Auf den Haftungsausschluss aufgrund des Artikel 17, Absatz 4, Litera a, CMR der Verwendung von offenen nicht durch Planen abgedeckten Fahrzeugen kann sich die beklagte Partei nicht berufen, weil hiezu, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine ausdrückliche im Frachtbrief enthaltene Vereinbarung erforderlich gewesen wäre (Thume in Thume/Seltmann aaO Rz 123 zu Artikel 17,; Fremuth/Thume, Frachtrecht Rz 67 f zu Artikel 17, CMR). Auf bisher einverständliche oder zwischen den Vertragspartnern individuelle Gepflogenheiten kann sich der Frachtführer ebenso nicht berufen wie mangels einer Vereinbarung des offenen Wagens darauf, dass das Gut nicht durch Verpackung gegen Nässe oder andere Schäden gestützt war (Thume in Thume/Seltmann aaO Rz 122). Das Begehren auf Schadenersatz entgegen der bisher gehandhabten Vorgangsweise ist auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, zumal bisher offenbar noch kein Schaden eingetreten war. Die Verpackungsbedürftigkeit lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen und hängt davon ab, ob das Gut in unverpacktem Zustand bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise den zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag (5 Ob 591/81). Gerade Kraftfahrzeuge auf Spezialtransportern bedürfen keiner Verpackung (Thume in Thume/Seltmann aaO Rz 137 mwN).
Nach Art 17 Abs 2 CMR käme eine Haftungsbefreiung auch in Betracht, wenn der Schaden durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Von einer Weisung des Verfügungsberechtigten kann ersichtlich keine Rede sein. Weder hat die klagende Partei die Beklagte angewiesen, die Fahrzeuge nach der Übernahme längere Zeit auf dem nicht abgedeckten, und damit insoweit ungeschützten, Abstellplatz stehen zu lassen, noch wurde etwa die Verwendung geeigneter Schutzvorrichtungen untersagt. Die Fahrzeuge befanden sich offenbar auch in ordnungsgemäßem Zustand, sodass vom Vorliegen "besonderer Mängel des Gutes" ebenfalls keine Rede sein kann.Nach Artikel 17, Absatz 2, CMR käme eine Haftungsbefreiung auch in Betracht, wenn der Schaden durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Von einer Weisung des Verfügungsberechtigten kann ersichtlich keine Rede sein. Weder hat die klagende Partei die Beklagte angewiesen, die Fahrzeuge nach der Übernahme längere Zeit auf dem nicht abgedeckten, und damit insoweit ungeschützten, Abstellplatz stehen zu lassen, noch wurde etwa die Verwendung geeigneter Schutzvorrichtungen untersagt. Die Fahrzeuge befanden sich offenbar auch in ordnungsgemäßem Zustand, sodass vom Vorliegen "besonderer Mängel des Gutes" ebenfalls keine Rede sein kann.
Soweit sich die beklagte Partei darauf beruft, dass die schadensverursachenden Umstände von ihr nicht vermieden hätten werden können und deren Folgen nicht abwendbar gewesen seien, so ist ihr entgegenzuhalten, dass Art 17 Abs 2 CMR mit der erwähnten Formulierung einen sehr strengen Sorgfaltsmaßstab statuiert. Vom Frachtführer ist der Beweis zu verlangen, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (so etwa BGH, NJW 1975, 1597, 1599). In der Literatur (siehe etwa Basedow, aaO Rz 42) wird die geforderte "höchste professionelle Sorgfalt" in einem Vergleich zwischen dem Risiko und der Höhe allenfalls zu befürchtender Schäden und den Kosten der Schadensvermeidung ermittelt. Wo der Vermeidungsaufwand höher ist als die durch ihn in der Gesamtheit der Fälle zu erwartende Schadensminderung, sei die Schadensvermeidung unökonomisch und könne von einem sorgfältigen Frachtführer folglich nicht erwartet werden (weitere Literaturnachweise in FN 158).Soweit sich die beklagte Partei darauf beruft, dass die schadensverursachenden Umstände von ihr nicht vermieden hätten werden können und deren Folgen nicht abwendbar gewesen seien, so ist ihr entgegenzuhalten, dass Artikel 17, Absatz 2, CMR mit der erwähnten Formulierung einen sehr strengen Sorgfaltsmaßstab statuiert. Vom Frachtführer ist der Beweis zu verlangen, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (so etwa BGH, NJW 1975, 1597, 1599). In der Literatur (siehe etwa Basedow, aaO Rz 42) wird die geforderte "höchste professionelle Sorgfalt" in einem Vergleich zwischen dem Risiko und der Höhe allenfalls zu befürchtender Schäden und den Kosten der Schadensvermeidung ermittelt. Wo der Vermeidungsaufwand höher ist als die durch ihn in der Gesamtheit der Fälle zu erwartende Schadensminderung, sei die Schadensvermeidung unökonomisch und könne von einem sorgfältigen Frachtführer folglich nicht erwartet werden (weitere Literaturnachweise in FN 158).
Dass auf einem nicht überdachten Freigelände abgestellte Fahrzeuge gerade in der warmen Jahreszeit dem Risiko ausgesetzt sind, durch Hagelschlag beschädigt zu werden, ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit derartiger Hagelschäden - auch in besonders gewittergeneigten Gebieten - an sich als eher gering anzusetzen ist, könnte eine Unterlassung von schadensverhütenden Maßnahmen durch den Frachtführer nur dann zu einer Haftungsbefreiung führen, wenn ihm diese, insbesondere wegen des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands, im dargelegten Sinne unzumutbar wäre. Eine solche Unzumutbarkeit ist im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der beklagten Partei verschiedenste Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, die eingetretenen Schäden hintanzuhalten oder zumindest das Risiko weiter zu verringern. In erster Linie hätte sie - dies hätte auch dem erkennbaren Vertragszweck einer möglichst umgehenden Auslieferung am besten entsprochen - die Fahrzeuge nach der formellen Übernahme ehebaldig auf geeignete Fahrzeuge verladen (und zu den jeweiligen Empfängern transportieren) können. Sollte ihr dies aus betriebsinternen Gründen nicht möglich oder nicht wünschenswert erschienen sein, hätte sie gegen allfällige Hagelschäden durch Überstellung der (bereits übernommenen) Fahrzeuge auf einem überdachten Platz oder in eine Halle Vorsorge treffen können. Letztlich wäre ihr auch noch die Möglichkeit offen gestanden, Fahrzeuge, die nicht nur für eine unbedeutende Zeitspanne auf dem ungeschützten Verladeplatz stehen gelassen werden, durch Auflegen von Schutzplanen zu sichern.
Wie sich aus der von der klagenden Partei vorgelegten Aufstellung (Beilage ./B) ergibt, sollen einige Fahrzeuge bereits am 2. 6. 1998 an die beklagte Partei übergeben worden sein, der überwiegende Teil am 3. und 4. 6. 1998. Berücksichtigt man nun, dass das Schadensereignis am 4. 6. 1998 nach 14 Uhr eingetreten ist, ergibt sich nach den obigen Darlegungen eine Haftung der Beklagten für die Schäden an jenen Fahrzeugen, die sie bereits an den Vortagen übernommen hat; insoweit wären ihr schadensverhindernde Maßnahmen ohne Überspannung ihrer Sorgfaltspflichten zumutbar gewesen. Für die erst am 4. 6. 1998 übernommenen Fahrzeuge gilt dies jedoch nicht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurden den Mitarbeitern der beklagten Partei bis etwa 13 Uhr die Ladelisten samt Lieferscheinen übergeben. Erst danach war es der beklagten Partei möglich, konkrete Dispositionen darüber zu treffen, welche der an diesem Tag übernommenen Fahrzeuge umgehend verladen und überstellt werden sollen. Es ist der beklagten Partei nicht vorzuwerfen, diese Fahrzeuge in der Zeit bis zum Beginn des Hagelschlags weder abtransportiert noch durch sonstige Maßnahmen geschützt zu haben. Insoweit waren die Hagelschäden daher für die beklagte Partei als Frachtführer - auch bei Anlegung eines sehr strengen Sorgfaltsmaßstabs - nicht abwendbar.
Damit erweist sich der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Im fortgesetzten Verfahren wird zu erheben sein, welche Fahrzeuge von der beklagten Partei bereits vor dem 4. 6. 1998 übernommen worden waren und welche sich darüber hinaus auf dem Transport befanden. Die an diesen entstandenen Schäden sind von ihr zu ersetzen.
Da das (wenn auch unberechtigte) Rechtsmittel der Klärung der Rechtslage gedient hat, war im Sinne des § 52 Abs 1 ZPO ein Kostenvorbehalt auszusprechen.Da das (wenn auch unberechtigte) Rechtsmittel der Klärung der Rechtslage gedient hat, war im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, ZPO ein Kostenvorbehalt auszusprechen.