Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 8/10g×

Entscheidung 9 Ob 8/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob8/10g

Entscheidungsdatum

03.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank *****, vertreten durch Dr. Hitzenberger ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Josef W*****, Kaufmann, 2.) Wolfgang W*****, Kaufmann, beide *****, beide vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2009, GZ 2 R 90/09g-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der - im Falle des evidenten Missbrauchs des Abrufs - ausnahmsweise auch der Garant selbst einen Rückzahlungsanspruch direkt gegen den Begünstigten geltend machen (6 Ob 253/03d; 6 Ob 126/04d; 9 Ob 97/04m ua) bzw zum Schutz des Auftraggebers dazu sogar verpflichtet sein kann (EvBl 1982/23). Da mangels Einbeziehung der Klägerin in die Absprachen zwischen der zur Garantiebestellung verpflichteten Werkunternehmerin und den Beklagten eine über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehende Parteiabsicht nicht hervorgekommen ist, ist grundsätzlich der Wortsinn maßgeblich (RIS-Justiz RS0017670). Die Auslegung durch das Berufungsgericht, wonach sich die Garantieerklärung nur auf Forderungen aus direkten Aufträgen zwischen der Werkunternehmerin und den Beklagten persönlich erstreckt, gibt keinen Anlass zu Zweifeln. Es steht weiters fest, dass aus dem einzigen Werkvertrag zwischen diesen Personen keine offenen Forderungen mehr bestehen. Das Berufungsgericht hat sich - wenngleich im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge - eingehend damit auseinandergesetzt, warum entgegen der Beweisrüge anzunehmen ist, dass die Beklagten um die Unrechtmäßigkeit des Garantieabrufs wussten (AS 274 f). Daher ist die Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar, dass dieser Abruf missbräuchlich (RIS-Justiz RS0018006) erfolgte.

Jedenfalls vertretbar ist, dass die Klägerin nicht wissentlich eine Nichtschuld bezahlt hat, sodass auch Paragraph 1432, ABGB einer Rückforderung nicht entgegensteht.

Damit bedarf es aber auch keines Eingehens auf (abgetretene) Ansprüche, die die Klägerin nur aus dem Verhältnis zwischen Werkunternehmerin und den Beklagten ableiten könnte.

Zusammenfassend erweist sich die Revision mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Textnummer

E93471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00008.10G.0303.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20100303_OGH0002_0090OB00008_10G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung