Hiezu wurde erwogen:
1. Es ist nicht strittig, dass die Volksbank Feldkirchen auf Grund eines gültigen, materiell abstrakten Garantieversprechens von der Beklagten in Anspruch genommen wurde. Die in ihrer Erklärung enthaltene Wendung, „auf ihre erste Aufforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes binnen drei Tagen ab Einlangen ihrer schriftlichen Aufforderung Zahlung zu leisten", ließe gar keine andere Auslegung zu (vgl SZ 66/140 mwN).1. Es ist nicht strittig, dass die Volksbank Feldkirchen auf Grund eines gültigen, materiell abstrakten Garantieversprechens von der Beklagten in Anspruch genommen wurde. Die in ihrer Erklärung enthaltene Wendung, „auf ihre erste Aufforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes binnen drei Tagen ab Einlangen ihrer schriftlichen Aufforderung Zahlung zu leisten", ließe gar keine andere Auslegung zu vergleiche SZ 66/140 mwN).
2. Die Auffassung der Revisionswerber, es sei auch die durch die Bankgarantie gesicherte Forderung an die Beklagte abgetreten worden, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Festgestellt wurde nämlich nur, dass die „Bankgarantie" zediert wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO), dass aus dem in die Garantieerklärung aufgenommenen, die Zession betreffenden Text nicht auf die Abtretung der Forderung aus der Bankgarantie zusammen mit der dadurch gesicherten aus dem Grundgeschäft zu schließen ist.2. Die Auffassung der Revisionswerber, es sei auch die durch die Bankgarantie gesicherte Forderung an die Beklagte abgetreten worden, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Festgestellt wurde nämlich nur, dass die „Bankgarantie" zediert wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), dass aus dem in die Garantieerklärung aufgenommenen, die Zession betreffenden Text nicht auf die Abtretung der Forderung aus der Bankgarantie zusammen mit der dadurch gesicherten aus dem Grundgeschäft zu schließen ist.
3. Es ist nicht weiter zu prüfen, ob - wie das Berufungsgericht ausführte - der Abruf der Bankgarantie deshalb nicht ordnungsgemäß war, weil darin die in der Garantie für die vierte und fünfte Zahlung genannten Voraussetzungen nicht behauptet wurden. Diesfalls wäre die Garantin nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. Da sie aber zahlte, die Inanspruchnahme aber bloß die erforderlichen Erklärungen nicht enthalten hätte, wäre ihr Rückforderungsanspruch analog zu § 1432 ABGB zu verneinen; das Fehlen der erforderlichen Erklärungen kann dem Mangel der Förmlichkeit gleichgehalten werden (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 3/156 Fn 484).3. Es ist nicht weiter zu prüfen, ob - wie das Berufungsgericht ausführte - der Abruf der Bankgarantie deshalb nicht ordnungsgemäß war, weil darin die in der Garantie für die vierte und fünfte Zahlung genannten Voraussetzungen nicht behauptet wurden. Diesfalls wäre die Garantin nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. Da sie aber zahlte, die Inanspruchnahme aber bloß die erforderlichen Erklärungen nicht enthalten hätte, wäre ihr Rückforderungsanspruch analog zu Paragraph 1432, ABGB zu verneinen; das Fehlen der erforderlichen Erklärungen kann dem Mangel der Förmlichkeit gleichgehalten werden (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/156 Fn 484).
4. Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Forderung zu, so kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Lehre grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber - in analoger Anwendung des § 1431 ABGB - und nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen (SZ 73/10 mwN; RIS-Justiz RS0106545; Koziol aaO Rz 3/160). Da die Bankgarantie eine abstrakte, also vom Valutaverhältnis (Garantieauftraggeber - Begünstigter) losgelöste Verpflichtung begründet, kann die Bank grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erheben und es bleibt die Leistung der Bank selbst dann gerechtfertigt, wenn dem Begünstigten kein Anspruch gegen den Garantieauftraggeber zustand, sodass wegen einer fehlenden Berechtigung im Valutaverhältnis grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber eine Kondiktion gegen den Begünstigten hat (1 Ob 591/90 = ÖBA 1991, 293 mwN; 4 Ob 2330/96t = ÖBA 1997, 485 ua; Koziol aaO Rz 3/157 mwN).4. Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Forderung zu, so kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Lehre grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber - in analoger Anwendung des Paragraph 1431, ABGB - und nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen (SZ 73/10 mwN; RIS-Justiz RS0106545; Koziol aaO Rz 3/160). Da die Bankgarantie eine abstrakte, also vom Valutaverhältnis (Garantieauftraggeber - Begünstigter) losgelöste Verpflichtung begründet, kann die Bank grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erheben und es bleibt die Leistung der Bank selbst dann gerechtfertigt, wenn dem Begünstigten kein Anspruch gegen den Garantieauftraggeber zustand, sodass wegen einer fehlenden Berechtigung im Valutaverhältnis grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber eine Kondiktion gegen den Begünstigten hat (1 Ob 591/90 = ÖBA 1991, 293 mwN; 4 Ob 2330/96t = ÖBA 1997, 485 ua; Koziol aaO Rz 3/157 mwN).
Von diesem Grundsatz wird bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie eine Ausnahme gemacht. In einem solchen Fall hätte der Garant dem Zahlungsbegehren den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung entgegensetzen können (8 Ob 17/04i; 4 Ob 2330/96t mwN; SZ 66/140 ua; Koziol aaO Rz 3/100 ff). Hat die Bank gezahlt, weil sie den Rechtsmissbrauch nicht kannte oder Zweifel am Vorliegen des Rechtsmissbrauchs oder der Durchsetzbarkeit des Einwands hatte, so kann sie selbst ihre Leistung nach § 1431 ABGB kondizieren (Koziol aaO Rz 3/157 und Rz 3/161); bei Bestehen des Rechtsmissbrauchseinwandes war die Bank eben nicht zur Zahlung verpflichtet, sodass sie auf eine Nichtschuld leistete. Weiß der Garant, dass er den Rechtsmissbrauch einwenden könnte, und zahlt er dennoch, so steht dem Rückforderungsanspruch § 1432 ABGB entgegen; der Garant kann die Leistung nur dann zurückerlangen, wenn er unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte oder unfreiwillig leistete (Koziol aaO Rz 3/157).Von diesem Grundsatz wird bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie eine Ausnahme gemacht. In einem solchen Fall hätte der Garant dem Zahlungsbegehren den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung entgegensetzen können (8 Ob 17/04i; 4 Ob 2330/96t mwN; SZ 66/140 ua; Koziol aaO Rz 3/100 ff). Hat die Bank gezahlt, weil sie den Rechtsmissbrauch nicht kannte oder Zweifel am Vorliegen des Rechtsmissbrauchs oder der Durchsetzbarkeit des Einwands hatte, so kann sie selbst ihre Leistung nach Paragraph 1431, ABGB kondizieren (Koziol aaO Rz 3/157 und Rz 3/161); bei Bestehen des Rechtsmissbrauchseinwandes war die Bank eben nicht zur Zahlung verpflichtet, sodass sie auf eine Nichtschuld leistete. Weiß der Garant, dass er den Rechtsmissbrauch einwenden könnte, und zahlt er dennoch, so steht dem Rückforderungsanspruch Paragraph 1432, ABGB entgegen; der Garant kann die Leistung nur dann zurückerlangen, wenn er unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte oder unfreiwillig leistete (Koziol aaO Rz 3/157).
Der Oberste Gerichtshof nahm in der Entscheidung 4 Ob 348/99a (SZ 73/10 = ÖBA 2001, 74 (Lukas) = ecolex 2000/223, 572 (Spunda) = RdW 2000, 343 = RdW 2001, 78; dazu Faber, Ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer Bankgarantie; ÖBA 2003, 353; Spunda, Kondiktionsschuldner bei zedierter Garantieforderung, ÖBA 2004, 374; Markowetz, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Rahmen der Forderungsabtretung, ÖJZ 2001, 581, Rummel in Rummel³, ABGB vor § 1431 Rz 17) zum Einfluss der Zession bloß der Garantierechte auf die Passivlegitimation für den Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers Stellung. Er führte aus, dass der Garantieauftraggeber den ihm zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach unberechtigter Inanspruchnahme der Garantie auch dann gegenüber dem Begünstigten geltend zu machen hat, wenn dieser nur seine Rechte aus der Garantie, aber nicht zugleich auch seine Rechte aus dem Grundverhältnis abgetreten hat und die Garantie vom Zessionar abgerufen worden ist. Aus der Formulierung „auch dann" ist ableitbar, dass nicht anders entschieden worden wäre, wenn der Zahlungsanspruch aus der Bankgarantie zusammen mit der durch die Garantie gesicherten Forderung aus dem Grundgeschäft abgetreten worden wäre. Gestützt wird dieser Schluss auch dadurch, dass P. Bydlinski, Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 153 [161], den die Entscheidung zitiert, den Zedenten als Bereicherungsschuldner des Garantieauftraggebers ansieht, wenn der Zessionar trotz Nichteintritts des Garantiefalls im Valutaverhältnis (Garantieauftraggeber - Begünstigter; materieller Garantiefall) die Garantierechte ausübt, sei es dass allein die Rechte aus der Garantie, sei es dass diese zusammen mit der zugrundeliegenden gesicherten Forderung abgetreten wurden. Die Konstellation der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar des Zahlungsanspruchs aus der Garantie behandelt diese Entscheidung nicht. Die Revisionsausführungen stellen diese Rechtsprechung nicht in Frage. Daran, dass - vom dem noch zu erörternden Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie abgesehen - der Zedent und nicht der Zessionar Bereicherungsschuldner ist, hält der Senat schon aus folgendem Grund fest: Wurden nur die Garantierechte übertragen, die der Zessionar dann trotz des Nichteintritts des Garantiefalls im Valutaverhältnis (materieller Garantiefall) ausübt, kommt nur ein Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers gegen den Zedenten in Betracht, weil der Zessionar ausschließlich auf Grund der bestehenden Garantieerklärung die Leistung erhalten und für diese Zahlung (und damit im Verhältnis Zessionar - Garant) also ein Rechtsgrund - wenn dem Anspruch des Garantiegläubigers nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht - bestanden hat (P. Bydlinski, Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 153 [161]; Canaris, ZIP 1998, 494, 496; Lukas, ÖBA 2001, 78; s Spunda, ÖBA 2004, 376). Auch auf diesen Aspekt und nicht nur auf eine Abwägung der betroffenen Interessen und auf das besondere Vertrauen, das ein Garantieauftraggeber dem Begünstigten - seinem Vertragspartner im Valutaverhältnis - regelmäßig entgegenbringt, stützte der 4. Senat seine Entscheidung. Er hielt nämlich dem Standpunkt der klagenden Garantieauftraggeberin, die beklagte Zessionarin der Garantieforderung sei auch Rückabwicklungsschuldnerin, entgegen, dass bei der erfolgten Zession der "nackten" Rechte aus der Bankgarantie ohne gleichzeitige Abtretung der Rechte aus dem Grundverhältnis eben gerade keine konkrete Leistungsbeziehung zwischen ihr als Auftraggeberin und der Beklagten als Zessionarin bestehe und die Vermögensverschiebung vielmehr im Verhältnis Garantin und Zessionarin stattgefunden habe. Für einen Bereicherungsanspruch der Kläger aus eigenem Recht ist die Beklagte daher nicht passivlegitimiert, auch wenn die Bonität und Vertrauenswürdigkeit der Beklagten die Risikoeinschätzung der Kläger nachhaltig beeinflussten und diese darauf vertrauten, von der Beklagten nur dann in Anspruch genommen zu werden, wenn sich letztere für materiell berechtigt halte.Der Oberste Gerichtshof nahm in der Entscheidung 4 Ob 348/99a (SZ 73/10 = ÖBA 2001, 74 (Lukas) = ecolex 2000/223, 572 (Spunda) = RdW 2000, 343 = RdW 2001, 78; dazu Faber, Ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer Bankgarantie; ÖBA 2003, 353; Spunda, Kondiktionsschuldner bei zedierter Garantieforderung, ÖBA 2004, 374; Markowetz, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Rahmen der Forderungsabtretung, ÖJZ 2001, 581, Rummel in Rummel³, ABGB vor Paragraph 1431, Rz 17) zum Einfluss der Zession bloß der Garantierechte auf die Passivlegitimation für den Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers Stellung. Er führte aus, dass der Garantieauftraggeber den ihm zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach unberechtigter Inanspruchnahme der Garantie auch dann gegenüber dem Begünstigten geltend zu machen hat, wenn dieser nur seine Rechte aus der Garantie, aber nicht zugleich auch seine Rechte aus dem Grundverhältnis abgetreten hat und die Garantie vom Zessionar abgerufen worden ist. Aus der Formulierung „auch dann" ist ableitbar, dass nicht anders entschieden worden wäre, wenn der Zahlungsanspruch aus der Bankgarantie zusammen mit der durch die Garantie gesicherten Forderung aus dem Grundgeschäft abgetreten worden wäre. Gestützt wird dieser Schluss auch dadurch, dass P. Bydlinski, Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 153 [161], den die Entscheidung zitiert, den Zedenten als Bereicherungsschuldner des Garantieauftraggebers ansieht, wenn der Zessionar trotz Nichteintritts des Garantiefalls im Valutaverhältnis (Garantieauftraggeber - Begünstigter; materieller Garantiefall) die Garantierechte ausübt, sei es dass allein die Rechte aus der Garantie, sei es dass diese zusammen mit der zugrundeliegenden gesicherten Forderung abgetreten wurden. Die Konstellation der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar des Zahlungsanspruchs aus der Garantie behandelt diese Entscheidung nicht. Die Revisionsausführungen stellen diese Rechtsprechung nicht in Frage. Daran, dass - vom dem noch zu erörternden Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie abgesehen - der Zedent und nicht der Zessionar Bereicherungsschuldner ist, hält der Senat schon aus folgendem Grund fest: Wurden nur die Garantierechte übertragen, die der Zessionar dann trotz des Nichteintritts des Garantiefalls im Valutaverhältnis (materieller Garantiefall) ausübt, kommt nur ein Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers gegen den Zedenten in Betracht, weil der Zessionar ausschließlich auf Grund der bestehenden Garantieerklärung die Leistung erhalten und für diese Zahlung (und damit im Verhältnis Zessionar - Garant) also ein Rechtsgrund - wenn dem Anspruch des Garantiegläubigers nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht - bestanden hat (P. Bydlinski, Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 153 [161]; Canaris, ZIP 1998, 494, 496; Lukas, ÖBA 2001, 78; s Spunda, ÖBA 2004, 376). Auch auf diesen Aspekt und nicht nur auf eine Abwägung der betroffenen Interessen und auf das besondere Vertrauen, das ein Garantieauftraggeber dem Begünstigten - seinem Vertragspartner im Valutaverhältnis - regelmäßig entgegenbringt, stützte der 4. Senat seine Entscheidung. Er hielt nämlich dem Standpunkt der klagenden Garantieauftraggeberin, die beklagte Zessionarin der Garantieforderung sei auch Rückabwicklungsschuldnerin, entgegen, dass bei der erfolgten Zession der "nackten" Rechte aus der Bankgarantie ohne gleichzeitige Abtretung der Rechte aus dem Grundverhältnis eben gerade keine konkrete Leistungsbeziehung zwischen ihr als Auftraggeberin und der Beklagten als Zessionarin bestehe und die Vermögensverschiebung vielmehr im Verhältnis Garantin und Zessionarin stattgefunden habe. Für einen Bereicherungsanspruch der Kläger aus eigenem Recht ist die Beklagte daher nicht passivlegitimiert, auch wenn die Bonität und Vertrauenswürdigkeit der Beklagten die Risikoeinschätzung der Kläger nachhaltig beeinflussten und diese darauf vertrauten, von der Beklagten nur dann in Anspruch genommen zu werden, wenn sich letztere für materiell berechtigt halte.
5. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif.
a) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger offenbar missverstanden. Diese behaupteten, mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen zu haben, dass diese die Garantie nur in Höhe der berechtigten Ansprüche aus dem Grundgeschäft in Anspruch nehme; sie stützten sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - bloß auf eine Vereinbarung zwischen Garantin und Beklagter. Trifft die Behauptung der Kläger zu, so stünde ihnen auf Grund der Vereinbarung ein Rückforderungsanspruch in der Höhe der durch diese nicht mehr gedeckten Zahlung zu. Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht Feststellungsmängel in diesem Punkt verneint. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher zunächst der Bestand der behaupteten Vereinbarung zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein.
b) Die Kläger behaupteten rechtsmissbräuchliche Garantieziehung durch die Beklagte und die Abtretung der Rechte der Garantin aus der unberechtigten Inanspruchnahme der Garantie an sie. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Bereicherungsschuldner sei auch in diesem Fall der Zedent (ursprüngliche Garantiegläubiger), vermag der Senat nicht zu teilen. In der Entscheidung 4 Ob 348/99a wurde nicht dazu Stellung genommen, wer im Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar der bloßen Garantierechte Bereicherungsschuldner der Kondiktion der Bank (s dazu oben) ist.
Nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Ansicht der Lehre ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, wenn die betroffene Forderung zediert wurde, grundsätzlich der Zessionar und nicht der Zedent vom Zessus in Anspruch zu nehmen (SZ 43/73; SZ 52/174 = JBl 1981, 98 [Kantner]; SZ 53/1; JBl 1984, 677; VR 1996, 107; WBl 1987, 123; dazu Hanel in WBl 1987, 118; ÖBA 1988, 1225 [Avancini]; 5 Ob 212/00p = JBl 2001, 527; vgl die Zusammenfassung des Meinungsstands bei Karollus, Bereicherungausgleich bei Zahlung an den Zessionar - Die Rechtsprechung des BGH als Vorbild? JBl 1994, 573, Markowetz, ÖJZ 2001, 581 und Koziol/Welser II12 272 f; im Grundsatz und nur wegen der Besonderheit des Falls anders die Entscheidung 4 Ob 348/99a [so auch 5 Ob 212/00p; Rummel in Rummel³, ABGB vor § 1431 Rz 17]). An dieser Rechtsprechung ist für den Bereicherungsanspruch der Garantiebank im Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Zessionar des Zahlungsanspruchs festzuhalten, weil der Zessionar die Leistung rechtsgrundlos erhalten hat und nicht einzusehen ist, weshalb der Zessionar, der die Zahlungsaufforderung an die Garantiebank selbst abgegeben hat und dem der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, also eines besonders verwerflichen Verhaltens, zu machen ist, nicht der Bereicherungsschuldner sein sollte. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Garantiebank der Abtretung der Garantierechte an die Beklagte - schon in der Garantieerklärung - und damit auch der Lösung von der ursprünglichen Garantiegläubigerin zustimmte und die Beklagte als ihren neuen Partner und Anspruchsberechtigten aus der Garantie akzeptierte (vgl zu diesem Aspekt für die Stellung des Zessionars als Bereicherungsschuldner 5 Ob 573/85 = ÖBA 1989, 1225 [Avancini].Nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Ansicht der Lehre ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, wenn die betroffene Forderung zediert wurde, grundsätzlich der Zessionar und nicht der Zedent vom Zessus in Anspruch zu nehmen (SZ 43/73; SZ 52/174 = JBl 1981, 98 [Kantner]; SZ 53/1; JBl 1984, 677; VR 1996, 107; WBl 1987, 123; dazu Hanel in WBl 1987, 118; ÖBA 1988, 1225 [Avancini]; 5 Ob 212/00p = JBl 2001, 527; vergleiche die Zusammenfassung des Meinungsstands bei Karollus, Bereicherungausgleich bei Zahlung an den Zessionar - Die Rechtsprechung des BGH als Vorbild? JBl 1994, 573, Markowetz, ÖJZ 2001, 581 und Koziol/Welser II12 272 f; im Grundsatz und nur wegen der Besonderheit des Falls anders die Entscheidung 4 Ob 348/99a [so auch 5 Ob 212/00p; Rummel in Rummel³, ABGB vor Paragraph 1431, Rz 17]). An dieser Rechtsprechung ist für den Bereicherungsanspruch der Garantiebank im Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Zessionar des Zahlungsanspruchs festzuhalten, weil der Zessionar die Leistung rechtsgrundlos erhalten hat und nicht einzusehen ist, weshalb der Zessionar, der die Zahlungsaufforderung an die Garantiebank selbst abgegeben hat und dem der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, also eines besonders verwerflichen Verhaltens, zu machen ist, nicht der Bereicherungsschuldner sein sollte. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Garantiebank der Abtretung der Garantierechte an die Beklagte - schon in der Garantieerklärung - und damit auch der Lösung von der ursprünglichen Garantiegläubigerin zustimmte und die Beklagte als ihren neuen Partner und Anspruchsberechtigten aus der Garantie akzeptierte vergleiche zu diesem Aspekt für die Stellung des Zessionars als Bereicherungsschuldner 5 Ob 573/85 = ÖBA 1989, 1225 [Avancini].
Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB angeknüpft werden (8 Ob 645/91 = ÖBA 1992, 573 [Koziol] mwN; 3 Ob 158/03m) - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (1 Ob 66/04v; SZ 66/140; 8 Ob 645/91 ua). Demgemäß ist ein Begünstigter oder dessen Zessionar (SZ 66/140) nicht schutzwürdig, wenn er eine Garantieleistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass im Valutaverhältnis kein Anspruch besteht und das Erhaltene daher jedenfalls sofort wieder herauszugeben wäre (1 Ob 66/04v; SZ 66/140 uva; Koziol aaO Rz 3/101). Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist auch die Gefahr eines Schadenseintritts (8 Ob 645/91; Koziol aaO Rz 3/101). Da § 1295 Abs 2 ABGB nur vorsätzliche Schadenszufügungen erfasst, ist dementsprechend ein Rechtsmissbrauch durch den Zessionar nur anzunehmen, wenn dem Zessionar bekannt ist, dass er unberechtigt die Garantie in Anspruch nimmt (vgl SZ 66/140; Koziol aaO Rz 3/101 Fn 311 und Rz 3/110). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 66/140 ausgesprochen hat, kommt es für die Frage, ob dem Begünstigten bzw dem Zessionar der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist, zwar grundsätzlich auf den Wissensstand bzw die Beweislage zum Zeitpunkt der Garantieinanspruchnahme an, dass dem Garanten aber Gelegenheit zur liquiden Beweisführung darüber gegeben werden muss, dass aus dem Valutaverhältnis (Grundverhältnis) eindeutig kein Anspruch zusteht, weil auch das Beharren auf Erbringung der Garantieleistung rechtsmissbräuchlich wäre, wenn dieser Umstand dem die Garantie Inanspruchnehmenden eindeutig nachgewiesen wird. Rechtsmissbrauch wird man annehmen können, wenn noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist dem Garantiegläubiger Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. Die Tatsache allein, dass der Garantieauftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, die Leistung zu verweigern (3 Ob 158/03m).Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs - dabei muss an Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB angeknüpft werden (8 Ob 645/91 = ÖBA 1992, 573 [Koziol] mwN; 3 Ob 158/03m) - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (1 Ob 66/04v; SZ 66/140; 8 Ob 645/91 ua). Demgemäß ist ein Begünstigter oder dessen Zessionar (SZ 66/140) nicht schutzwürdig, wenn er eine Garantieleistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass im Valutaverhältnis kein Anspruch besteht und das Erhaltene daher jedenfalls sofort wieder herauszugeben wäre (1 Ob 66/04v; SZ 66/140 uva; Koziol aaO Rz 3/101). Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist auch die Gefahr eines Schadenseintritts (8 Ob 645/91; Koziol aaO Rz 3/101). Da Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB nur vorsätzliche Schadenszufügungen erfasst, ist dementsprechend ein Rechtsmissbrauch durch den Zessionar nur anzunehmen, wenn dem Zessionar bekannt ist, dass er unberechtigt die Garantie in Anspruch nimmt vergleiche SZ 66/140; Koziol aaO Rz 3/101 Fn 311 und Rz 3/110). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 66/140 ausgesprochen hat, kommt es für die Frage, ob dem Begünstigten bzw dem Zessionar der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist, zwar grundsätzlich auf den Wissensstand bzw die Beweislage zum Zeitpunkt der Garantieinanspruchnahme an, dass dem Garanten aber Gelegenheit zur liquiden Beweisführung darüber gegeben werden muss, dass aus dem Valutaverhältnis (Grundverhältnis) eindeutig kein Anspruch zusteht, weil auch das Beharren auf Erbringung der Garantieleistung rechtsmissbräuchlich wäre, wenn dieser Umstand dem die Garantie Inanspruchnehmenden eindeutig nachgewiesen wird. Rechtsmissbrauch wird man annehmen können, wenn noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des Paragraph 904, ABGB bestimmten Leistungsfrist dem Garantiegläubiger Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. Die Tatsache allein, dass der Garantieauftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, die Leistung zu verweigern (3 Ob 158/03m).
Die zur Beurteilung der Berechtigung der Kondiktion der Kläger aus abgetretenem Recht wegen einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie durch die Beklagte notwendigen Feststellungen wurden nicht getroffen. Festgestellt ist nur, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine Forderung aus dem Grundverhältnis mehr bestand, weil der Masseverwalter gemäß § 21 KO den Rücktritt vom Vertrag und darüberhinaus erklärte, keine Forderungen aus dem „Bauvorhaben" zu stellen; ferner steht fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die in der Garantie formulierten Voraussetzungen für die abgerufene vierte und fünfte Teilzahlung nicht vorlagen. Ob der Beklagten diese Umstände bekannt waren, wurde hingegen nicht festgestellt. Waren sie ihr im maßgeblichen Zeitpunkt bekannt, hätte sie rechtsmissbräuchlich gehandelt. Wesentlich ist ferner, ob die Garantiebank den Rechtsmissbrauch nicht kannte oder Zweifel am Vorliegen des Rechtsmissbrauchs oder der Durchsetzbarkeit des Einwands hatte. Der Bereicherungsanspruch würde auch dann gegeben sei, wenn die Bank den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht erhoben hat, weil sie ihn nicht liquide beweisen konnte (Koziol aaO Rz 3/157; Canaris, ZIP 1998, 493, 496). Hat sie aber trotz Kenntnis und liquider Beweisbarkeit des Rechtsmissbrauchs vorbehaltlos und ohne Zwang den Garantiebetrag an die Beklagte gezahlt, stünde ihr keine Kondiktion, die sie den Klägern abtreten konnte, aber auch kein Aufwandersatzanspruch gegen die Kläger zu (Koziol aaO 3/157). Sollte die Außerstreitstellung der Aktivlegitimation der Kläger (Protokoll ON 17, S 1) dahin zu verstehen sein, dass die behauptete Zession des Anspruchs der Garantiebank außer Streit gestellt wird - was mit den Parteien zu erörtern sein wird -, so wäre eine Beweisaufnahme darüber entbehrlich.Die zur Beurteilung der Berechtigung der Kondiktion der Kläger aus abgetretenem Recht wegen einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie durch die Beklagte notwendigen Feststellungen wurden nicht getroffen. Festgestellt ist nur, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine Forderung aus dem Grundverhältnis mehr bestand, weil der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, KO den Rücktritt vom Vertrag und darüberhinaus erklärte, keine Forderungen aus dem „Bauvorhaben" zu stellen; ferner steht fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die in der Garantie formulierten Voraussetzungen für die abgerufene vierte und fünfte Teilzahlung nicht vorlagen. Ob der Beklagten diese Umstände bekannt waren, wurde hingegen nicht festgestellt. Waren sie ihr im maßgeblichen Zeitpunkt bekannt, hätte sie rechtsmissbräuchlich gehandelt. Wesentlich ist ferner, ob die Garantiebank den Rechtsmissbrauch nicht kannte oder Zweifel am Vorliegen des Rechtsmissbrauchs oder der Durchsetzbarkeit des Einwands hatte. Der Bereicherungsanspruch würde auch dann gegeben sei, wenn die Bank den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht erhoben hat, weil sie ihn nicht liquide beweisen konnte (Koziol aaO Rz 3/157; Canaris, ZIP 1998, 493, 496). Hat sie aber trotz Kenntnis und liquider Beweisbarkeit des Rechtsmissbrauchs vorbehaltlos und ohne Zwang den Garantiebetrag an die Beklagte gezahlt, stünde ihr keine Kondiktion, die sie den Klägern abtreten konnte, aber auch kein Aufwandersatzanspruch gegen die Kläger zu (Koziol aaO 3/157). Sollte die Außerstreitstellung der Aktivlegitimation der Kläger (Protokoll ON 17, S 1) dahin zu verstehen sein, dass die behauptete Zession des Anspruchs der Garantiebank außer Streit gestellt wird - was mit den Parteien zu erörtern sein wird -, so wäre eine Beweisaufnahme darüber entbehrlich.
Zur Klärung dieser Fragen waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.