Rechtssatz RS0114592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114592
Entscheidungsdatum
23.06.2005
Rechtssatz
Der in § 1431 ABGB normierte Bereicherungsanspruch kann gegen den Zessionar der mangelhaften Forderung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach § 27 Abs 3 MRG: Da die Leistungspflicht nach Abtretung allein zwischen Zessus und Zessionar besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, was zur Folge hat, dass der Zessus beim Zessionar kondizieren kann.Der in Paragraph 1431, ABGB normierte Bereicherungsanspruch kann gegen den Zessionar der mangelhaften Forderung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG: Da die Leistungspflicht nach Abtretung allein zwischen Zessus und Zessionar besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, was zur Folge hat, dass der Zessus beim Zessionar kondizieren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114592
Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00212_00P0000_001