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Entscheidung 9 Ob 8/21y×

Entscheidung 9 Ob 8/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017501 Rechtssatz 1972 – zuletzt 25.11.2021Zivilrecht
Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.
RS0017522 Rechtssatz 1975 – zuletzt 21.03.2024Zivilrecht
Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.
RS0027202 Rechtssatz 1952 – zuletzt 28.04.2026Zivilrecht
Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf.
RS0036272 Rechtssatz 1993 – zuletzt 09.10.2024Zivilrecht
Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs …
RS0036496 Rechtssatz 1984 – zuletzt 09.10.2024Zivilrecht
Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.
RS0036584 Rechtssatz 1988 – zuletzt 23.06.2025Zivilrecht
Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist hat das Erstgericht zu entscheiden. Ein beim OGH eingebrachter Antrag ist daher zurückzuweisen.