[12] Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
[13] 1. Mit Beschluss vom 14. 2. 2024, 9 Ob 10/24x, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 11. 1. 2024 zu 5 Ob 9/24w an den EuGH gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Diese Entscheidung liegt jetzt vor (EuGH C-77/24, Wunner). Daher war das Verfahren fortzusetzen.
[14] 2. Art 7 der EuGVVO 2012 lautet: 2. Artikel 7, der EuGVVO 2012 lautet:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden:
...
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; ...“
[15] 3. Der Kläger macht gegenüber dem Zweitbeklagten deliktische Schadenersatzansprüche geltend, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass der Zweitbeklagte als unternehmensrechtliches Leitungsorgan für das verbotene Glücksspielangebot der Erstbeklagten verantwortlich sei und damit gegen österreichische Spielerschutzvorschriften verstoßen habe. Dieses Vorbringen ist sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch die inhaltliche Berechtigung der Klage maßgeblich.
[16] Bei den sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“, also jenen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs abgeleitet wird, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist daher danach zu beurteilen, ob die Klageangaben schlüssig sind.
[17] 4. Nach zum österreichischen Recht schon vorliegender Rechtsprechung kann eine Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB grundsätzlich bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden. Die Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinn von Art 7 Nr 2 EuGVVO beruhen, ist – auf Basis österreichischen Schadenersatzrechts – somit nicht unschlüssig. 4. Nach zum österreichischen Recht schon vorliegender Rechtsprechung kann eine Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB grundsätzlich bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden. Die Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinn von Artikel 7, Nr 2 EuGVVO beruhen, ist – auf Basis österreichischen Schadenersatzrechts – somit nicht unschlüssig.
[18] 5. Zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit war daher vorweg zu prüfen, ob österreichisches Sachrecht Anwendung findet. Dies wurde nunmehr vom EuGH geklärt.
[19] Der EuGH hat die ihm vorgelegten Fragen mit Urteil vom 15. 1. 2026, C-77/24, Wunner, wie folgt entschieden:
„1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.„1. Artikel eins, Absatz 2, Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“2. Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung Nr. 864 aus 2007, ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
[20] 6. Aus diesen Ausführungen des EuGH ergibt sich, dass – folgt man den für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Klagsangaben – der Schaden des Klägers in Österreich eingetreten ist und daher auf seine Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) österreichisches Recht maßgeblich ist. 6. Aus diesen Ausführungen des EuGH ergibt sich, dass – folgt man den für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Klagsangaben – der Schaden des Klägers in Österreich eingetreten ist und daher auf seine Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) österreichisches Recht maßgeblich ist.
[21] Zugleich führte der EuGH aus, dass bei der Bestimmung, was mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012 gemeint sei: Diese sei nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunktes seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden sei, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstelle (Rn 50). Zugleich führte der EuGH aus, dass bei der Bestimmung, was mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Artikel 7, Nr 2 der Verordnung Nr 1215 aus 2012, gemeint sei: Diese sei nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunktes seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden sei, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstelle (Rn 50).
[22] Im vorliegenden Fall sprächen solche Anforderungen auch dafür, den Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers zu bestimmen, was folglich zu einer Übereinstimmung zwischen dem anwendbaren Recht und der gerichtlichen Zuständigkeit führe (Rn 51 f).
[23] 7. Aufgrund der demnach nach österreichischem Recht zu beurteilenden schlüssigen Klagsangaben ist auch die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu bejahen. Dem Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Berufung des Zweitbeklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 7. Aufgrund der demnach nach österreichischem Recht zu beurteilenden schlüssigen Klagsangaben ist auch die internationale Zuständigkeit nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 zu bejahen. Dem Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Berufung des Zweitbeklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[24] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegene Zweitbeklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (RS0035955). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegene Zweitbeklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (RS0035955).