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Rechtssatz RS0134624

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134624

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Norm

AEUV Lissabon Art267
Rom II-VO Art1 Abs2 litd
Rom II-VO Art4 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel eins, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II-VO") dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Ist Artikel 4, Absatz eins, der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach

a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,

b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,

c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,

d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,

e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/24w
    Entscheidungstext OGH 11.01.2024 5 Ob 9/24w
  • 8 Ob 94/23s
    Entscheidungstext OGH 15.02.2024 8 Ob 94/23s
    Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1)
  • 9 Ob 10/24x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2024 9 Ob 10/24x
  • 9 Ob 8/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 Ob 8/26f
  • 5 Ob 8/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 8/26a
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 15. 1. 2026, C-77/24, Wunner, wie folgt geantwortet:
    1. Art 1 Abs 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinn dieser Bestimmung fällt.
    2. Art 4 Abs 1 der Verordnung Nr 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügt, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134624

Im RIS seit

06.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20240111_OGH0002_0050OB00009_24W0000_000