Da diese Benützungsregelungsstreitigkeit mangels Vorliegens von Wohnungseigentum nicht unter die in § 26 Abs 1 Z 3 WEG genannten Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer eingeordnet werden kann, eine besondere Verfahrensvorschrift für Benützungsregelungsstreitigkeiten nach § 835 ff ABGB fehlt, ist das Rekursverfahren einseitig (Klicka/Oberhammer, außer Streitverfahren3 Rz 54; RIS-Justiz RS0007041).Da diese Benützungsregelungsstreitigkeit mangels Vorliegens von Wohnungseigentum nicht unter die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG genannten Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer eingeordnet werden kann, eine besondere Verfahrensvorschrift für Benützungsregelungsstreitigkeiten nach Paragraph 835, ff ABGB fehlt, ist das Rekursverfahren einseitig (Klicka/Oberhammer, außer Streitverfahren3 Rz 54; RIS-Justiz RS0007041).
Nach welchen Gesichtspunkten die Benützungsregelung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache; doch muss nicht ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern (Jensik, Miteigentum und Wohnungseigentum, 20; WoBl 1992/113/114; 5 Ob 2017/96w, 5 Ob 104/97y). Die Benützungsregelung ist eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung.
Die Benützung durch den Miteigentümer erfolgt aufgrund seines Miteigentumsrechtes. Zunächst besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft (Jensik aaO 18). Mangels Einigung der Miteigentümer und mangels Bindung der Antragstellerin als Ersteherin im Zwangsversteigerungs- verfahren, sohin als Einzelrechtsnachfolgerin (RIS-Justiz RS0025174; WoBl 1995/57) an bis zu ihrem Erwerb bestehende Regelungen (5 Ob 1592/93), erfolgt die Zuweisung von körperlich begrenzten Teilen der gemeinsamen Sache durch die gerichtliche Benützungsregelung.
Ausgangspunkt ist grundsätzlich der grundbücherliche, hier im Falle der Erstantragsgegnerin dem Kaufvertrag vom 21. 6. 1977 entsprechende Miteigentumsanteil von 86/12147 Anteilen. Ob bei der Anführung der Anteile im Kaufvertrag ein Irrtum unterlaufen ist, ist im außerstreitigen Benützungsregelungsverfahren nicht zu prüfen. Die Feststellung, dass laut Kaufvertrag der vorbehaltlich späterer Nutzwertfeststellung zu ändernde Anteil dadurch festgestellt wurde, dass als Nenner das Gesamtausmaß der Wohnung der Erstantragsgegnerin
(83) und als Zähler das Gesamtausmaß aller Wohnungen des Hauses (1278) angenommen wurde, steht der Feststellung der damit im Widerspruch stehenden ideellen Miteigentumsquote nicht entgegen. Damit sollte offensichtlich nur der in § 3 WEG definierte Mindestanteil beschrieben werden, ohne dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen in die Verträge Eingang gefunden haben, die alle vom Nenner 12147 ausgehen.(83) und als Zähler das Gesamtausmaß aller Wohnungen des Hauses (1278) angenommen wurde, steht der Feststellung der damit im Widerspruch stehenden ideellen Miteigentumsquote nicht entgegen. Damit sollte offensichtlich nur der in Paragraph 3, WEG definierte Mindestanteil beschrieben werden, ohne dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen in die Verträge Eingang gefunden haben, die alle vom Nenner 12147 ausgehen.
Es ist daher der objektive grundbücherliche und vertragskonforme
Miteigentumsanteil Grundlage der Benützungsregelung. Die Strittigkeit
von Miteigentumsquoten hindert nicht eine Benützungsregelung (MietSlg
30.096). Ob der Kaufvertrag wirksam oder unwirksam ist, ein Irrtum
vorlag, ist wie auch die Frage, ob eine Benützungsvereinbarung noch
besteht, nur im streitigen Verfahren zu entscheiden (MietSlg 24.055
f). Ob aufgrund der Ergebnisse des streitigen Verfahrens wegen
geänderter Verhältnisse ein neuer Benützungsregelungsantrag gestellt
werden kann, steht hier nicht in Frage. Bis zu einer diesbezüglichen
rechtskräftigen Entscheidung ist im außerstreitigen Verfahren davon
auszugehen, dass die festgestellte Vereinbarung in der vorliegenden
Form vorliegt (RIS-Justiz RS0013554).
Ob das Nutzwertgutachten (Beilage B) zu einem Mindestanteil von 83/1278 (= 6,5 %) anstelle der Miteigentumsquote von 86/12147 (= 0,7 %) führen würde, ist nicht entscheidend. Nicht einmal die Rechtskraft einer Entscheidung im Nutzwertfeststellungsverfahren hindert mangels Bindungswirkung die sachliche Entscheidung im Benützungsregelungsverfahren. Die Festsetzung der Nutzwerte und damit das Nutzwertgutachten bildet keine Vorfrage im Benützungsregelungsverfahren. Ein Sinnzusammenhang besteht nur insofern, als das Verhalten der Streitteile zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge und ihre Vereinbarungen von Bedeutung sein können (WoBl 1992/114). Die Vereinbarungen anlässlich des Abschlusses der Kaufverträge und der erkennbare Vertragswille aller Kaufpartner dieses Haus betreffend sind bei der Benützungsregelung und der Interessenabwägung zugrundezulegen (WoBl 1992/113 f; 5 Ob 2017/96w; 5 Ob 104/97y). Ob die Begründung von Wohnungseigentum ursprünglich beabsichtigt war, ist allerdings ohne Relevanz, weil diese obligatorische Verpflichtung von der Antragstellerin nicht übernommen wurde (siehe ON 23 = MietSlg 51.063).
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, dass die
Erstantragsgegnerin neben der Einräumung eines Benützungsrechtes an
der Wohnung durch Zahlung beträchtlicher Beträge (= 500.000 S) die
Liegenschaftsanteile erworben hat. Demgemäß ist es auch durchaus
sachgerecht und billig, den auf die Kaufverträge zurückgehenden
bestehenden faktischen Benützungszustand der Benützungsregelung
zugrundezulegen (WoBl 1991/123). Da jedoch zur Prüfung der
Angemessenheit des von der Erstantragsgegnerin zu entrichtenden
Benützungsentgelts als Ausgleich für die unterschiedliche
Nutzungsmöglichkeit Feststellungen fehlen, hat es beim
Aufhebungsbeschluss zu verbleiben. Die dürftigen Feststellungen des Erstgerichtes lassen derzeit eine Überprüfung der durchaus tunlichen Zuweisung der schon bisher benützten Wohnungen als Ergebnis einer billigen Ermessensentscheidung nicht zu.
Eine Benützungsregelung soll nämlich grundsätzlich jedem Miteigentümer eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinschaftlichen Sache verschaffen, sofern auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse persönlicher Bedarf nach der in Anspruch genommenen Nutzung besteht. Unterschiedliche Nutzungsanteile sind durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen. Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann allerdings aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Schon die Berücksichtigung des persönlichen Bedarfs und der familiären Verhältnisse lässt sich nur über eine Abweichung von den Miteigentumsanteilsverhältnissen erreichen (5 Ob 2219/96a). Wird berücksichtigt, dass die Antragsgegner beim Erwerb ihrer Anteile ein Entgelt leisteten, das zum Erwerb der Anteile und auch der Nutzungsübertragung hinsichtlich der von ihnen bisher benützten Wohnungen führte, ist ihr Interesse einleuchtend, die bisher aufgrund der Miteigentümereigenschaft tatsächlich benützten Wohnungen auch weiterhin zu behalten. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Räumlichkeiten im Hause nicht einem eigenen Wohnbedürfnis zuzuführen, sondern strebt eine allgemeine Vermietung an, sodass ein rein wirtschaftliches Interesse bei der Antragstellerin vorherrschend ist. Wenn auch ein persönliches Interesse der Antragsgegner, die die Wohnungen selbst benützen, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin höherwertig ist, so ist auch bei einer nicht persönlichen Benützung durch die Antragsgegner, sondern einer von ihnen vorgenommenen Vermietung der Wohnungen zu berücksichtigen, dass dies aufgrund der bisher faktisch geübten Regelung und der dahinterstehenden Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, erfolgt ist. Daher ist das Interesse auch dieser Antragsgegner dem reinen Vermietungsinteresse der Antragstellerin nicht gleichzuhalten und hindert die Zuweisung der bisherigen Objekte nicht. Der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Aufteilung der Einnahmen hinsichtlich der von den Antragsgegnern vermieteten Wohnungen und der der Antragstellerin entsprechend den Anteilen zu erfolgen hat, kann sich der erkennende Senat daher nicht anschließen. Dennoch sind Feststellungen über die Benützungsverhältnisse erforderlich. Wenn auch keine Bindung an die Nutzwerte besteht, ist es notwendig, das tatsächliche Benützungsausmaß mit den ideellen Miteigentumsanteilen in Beziehung zu setzen und unter Berücksichtigung aller persönlichen Verhältnisse im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln, ob eine dem Anteil entsprechende Sachnutzung vorliegt. Sich ergebende unterschiedliche Nutzungsverhältnisse, wie bei der Erstantragsgegnerin, sind durch ein angemessenes Benützungsentgelt auszugleichen. Dabei kann auch die Frage erzielbarer Mieteinnahmen von Bedeutung sein.
Im Hinblick auf das vorliegende persönliche Interesse der Antragsgegner, die bisher ausgeübte Nutzung beizubehalten, die sie durch erhebliche Beträge erkauft haben, kann die von der Antragstellerin begehrte Räumung der von den Antragsgegnern benützten Wohnungen zur marktgerechten Vermietung nicht in Frage kommen. Dabei bedarf es des Rückgriffs auf eine innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehende besondere Treuepflicht nicht. Dazu kommt, dass die Benützung einer Liegenschaft aufgrund von Miteigentum, die nicht zum Zwecke der Vermietung von den Miteigentümern erworben wurde, grundsätzlich nicht auf die Erzielung von Mieterträgnissen abgestellt ist, wie dies die Antragstellerin anstrebt, sodass dieser Umstand bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen ist. Lediglich eine dem Anteil und den Bedürfnissen entsprechende Sachnutzung ist das Ziel des Benützungsregelungsverfahrens.
Da das Gericht bei der Benützungsregelung nicht an das Begehren der antragstellenden Partei gebunden ist, sondern diese nur als unverbindliche Anregung aufzufassen ist, um eine billige Lösung zu finden (RIS-Justiz RS0013385; 5 Ob 47/97s), bedurfte es keiner Abweisung der oben genannten Anregungen der Antragstellerin auf marktgerechte Vermietung, Räumung oder Festsetzung eines richtwertgerechten Zinses.