Begründung:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 18. 6. 2015 (ON 300 idF ON 304) sprach das Erstgericht aus, dass die Obsorge für die am * 5. 2001 geborene, beim Vater in K* lebende mj J* und für ihre am * 6. 2002 geborene, bei der Mutter in W* lebende Schwester mj C* den Eltern gemeinsam zukomme und der Antrag der Mutter, sie mit der alleinigen Obsorge für die Töchter zu betrauen, abgewiesen werde. Das Erstgericht legte weiter Kontaktrechte fest, wies den Antrag des Vaters bezüglich eines Urlaubsbesuchsrechts ab, den Antrag der Mutter auf Aussetzung des Kontaktsrechts zwischen der mj C* und dem Vater ab, ihren Antrag auf Bestellung eines Kinderbeistands zurück, den Antrag des Vaters, die der Mutter gewährte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, ab und trug den Eltern auf, sich auf einen neuen Erziehungsberater zu einigen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 18. 6. 2015 (ON 300 in der Fassung ON 304) sprach das Erstgericht aus, dass die Obsorge für die am * 5. 2001 geborene, beim Vater in K* lebende mj J* und für ihre am * 6. 2002 geborene, bei der Mutter in W* lebende Schwester mj C* den Eltern gemeinsam zukomme und der Antrag der Mutter, sie mit der alleinigen Obsorge für die Töchter zu betrauen, abgewiesen werde. Das Erstgericht legte weiter Kontaktrechte fest, wies den Antrag des Vaters bezüglich eines Urlaubsbesuchsrechts ab, den Antrag der Mutter auf Aussetzung des Kontaktsrechts zwischen der mj C* und dem Vater ab, ihren Antrag auf Bestellung eines Kinderbeistands zurück, den Antrag des Vaters, die der Mutter gewährte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, ab und trug den Eltern auf, sich auf einen neuen Erziehungsberater zu einigen.
Der Beschluss wurde den jeweiligen Rechtsvertretern der Eltern zugestellt.
Die Eltern erhoben dagegen jeweils Rekurs (ON 306, 308) und erstatteten Rekursbeantwortungen (ON 309, 316), die jeweils dem Rechtsvertreter des anderen Elternteils zugestellt wurden.
Mit Schriftsatz vom 19. 8. 2015 (ON 318) gab die mj J* bekannt, nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres dem Rechtsvertreter ihres Vaters Vollmacht erteilt zu haben, und beantragte die Aussetzung des persönlichen Kontakts zur Mutter.
Mit Schriftsatz vom 1. 9. 2015 (ON 319 = ON 321) gab sie einen Vollmachtswechsel betreffend den Aussetzungsantrag bekannt.
Das Rekursgericht (ON 344) gab den Rekursen der Eltern teilweise Folge. Der Beschluss wurde jeweils den Rechtsvertretern der Eltern zugestellt (ON 346).
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter.