Begründung:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. 1. 1990 begründeten die Streitteile, beide Rechtsanwälte, mit Wirkung vom 1. 2. 1990 eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Zweck der Bereitstellung der organisatorischen Mittel für den jeweiligen Kanzleibetrieb. Der Kläger kündigte fristgerecht zum 31. 12. 1999 die Gesellschaft mit dem Beklagten auf.
Der Beklagte hatte seinerzeit mit dem Vormieter der Kanzleiräumlichkeiten ebenfalls eine Kanzleigemeinschaft gegründet. In dem vom Vormieter mit dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrag hatte es zu § 11 desselben unter anderem geheißen: "Der Mieter hat in Abänderung des § 6 ("Untervermietung und sonstige Überlassung") das Recht, jederzeit eine Büro-(Kanzlei-)gemeinschaft einzugehen und in das bestehende Mietverhältnis Kanzleikollegen als Untermieter oder Solidarmieter aufzunehmen."Der Beklagte hatte seinerzeit mit dem Vormieter der Kanzleiräumlichkeiten ebenfalls eine Kanzleigemeinschaft gegründet. In dem vom Vormieter mit dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrag hatte es zu Paragraph 11, desselben unter anderem geheißen: "Der Mieter hat in Abänderung des Paragraph 6, ("Untervermietung und sonstige Überlassung") das Recht, jederzeit eine Büro-(Kanzlei-)gemeinschaft einzugehen und in das bestehende Mietverhältnis Kanzleikollegen als Untermieter oder Solidarmieter aufzunehmen."
Nach dem Ausscheiden des Vormieters war der Beklagte - unstrittig - Träger der Mietrechte.
In dem mit dem Kläger eingegangenen Gesellschaftsvertrag heißt es unter anderem: "3.) Rechtsanwalt Dr. H***** B***** ist Mieter der Kanzleiräumlichkeiten 1010 Wien, Karlsplatz 2, top 15. Der Rechtsanwalt Dr. Herbert L***** tritt dem Mietverhältnis als Solidarmieter gemäß § 11 des Mietvertrages bei.In dem mit dem Kläger eingegangenen Gesellschaftsvertrag heißt es unter anderem: "3.) Rechtsanwalt Dr. H***** B***** ist Mieter der Kanzleiräumlichkeiten 1010 Wien, Karlsplatz 2, top 15. Der Rechtsanwalt Dr. Herbert L***** tritt dem Mietverhältnis als Solidarmieter gemäß Paragraph 11, des Mietvertrages bei.
... 10.) Wird die Gesellschaft aufgekündigt, so verbleiben die Mietrechte und Rechte aus den Dienstverträgen beim Aufgekündigten, soferne nicht einvernehmlich anderes vereinbart wird. Der Aufkündigende hat die Räumlichkeiten zum Kündigungstermin geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben und verpflichtet sich, zum Termin auf seine Mietrechte gegenüber der Hauseigentümerin unbedingt zu verzichten. Mit Schreiben vom 5. 2. 1990 gab der Beklagte gegenüber dem Verwalter des Hauses bekannt, dass er "im Sinn des § 11 seines Mietvertrages über das oben genannte Kanzleiobjekt, Herrn Dr. Herbert L*****, Rechtsanwalt, als Mitmieter aufgenommen habe". Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Kläger selbst eine Willenserklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben habe, und zwar weder beim Eingehen noch beim Auflösen des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Beklagten.... 10.) Wird die Gesellschaft aufgekündigt, so verbleiben die Mietrechte und Rechte aus den Dienstverträgen beim Aufgekündigten, soferne nicht einvernehmlich anderes vereinbart wird. Der Aufkündigende hat die Räumlichkeiten zum Kündigungstermin geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben und verpflichtet sich, zum Termin auf seine Mietrechte gegenüber der Hauseigentümerin unbedingt zu verzichten. Mit Schreiben vom 5. 2. 1990 gab der Beklagte gegenüber dem Verwalter des Hauses bekannt, dass er "im Sinn des Paragraph 11, seines Mietvertrages über das oben genannte Kanzleiobjekt, Herrn Dr. Herbert L*****, Rechtsanwalt, als Mitmieter aufgenommen habe". Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Kläger selbst eine Willenserklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben habe, und zwar weder beim Eingehen noch beim Auflösen des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Beklagten.
Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von ATS 99.869,74 für eine vereinbarte Ablöse, Investitionen, welche dem Beklagten verblieben, sowie für diverse Regieabrechnungen, wobei anerkannte Gegenforderungen des Beklagten bereits abgezogen seien.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete kompensando bis zur Höhe des Klagebetrages eigene Gegenforderungen ein; insbesondere Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes, die sich daraus ergeben, dass der Kläger sein Mietverhältnis zum Vermieter nicht zur Auflösung gebracht und dadurch den Beklagten daran gehindert habe, das Kanzleilokal entweder zur Gänze selbst zu benützen oder allenfalls einen neuen Regiepartner als Mitmieter oder Untermieter aufzunehmen. Andererseits sei der Kläger verpflichtet geblieben, die auf ihn entfallenden anteiligen Mietkosten weiter selbst zu tragen, welche vom Beklagten zur Gänze geleistet worden seien.
Das Erstgericht erkannte 1.) die Klageforderung mit EUR 7.228,78 (= ATS 99.470,14) als zu Recht, 2.) die Gegenforderung mit EUR 669,45 (= ATS 9.211,86) als zu Recht bestehend und 3.) den Beklagten daher für schuldig, dem Kläger EUR 6.559,33 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 669,45 sA wies es - rechtskräftig - ab. Hinsichtlich der kompensando eingewendeten Schadenersatzforderungen aus dem Mietverhältnis verwies es auf die ihm durch das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht. In diesem Aufhebungsbeschluss hatte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kläger weder ausdrücklich noch schlüssig in die Mietrechte gegenüber dem Vermieter - sei es auch nur teilweise - eingetreten sei, sodass der Beklagte nie in seiner weiteren Disposition gehindert gewesen sei. Für die übrigen kompensando eingewendeten Forderungen fehle es an tauglichen Rechtsgrundlagen: Eine Zimmerpflanze sei gemeinsam entsorgt worden, mangels Rechtswidrigkeit könne der Beklagte daraus keinen Schadenersatzanspruch ableiten. Desgleichen reichten dem Erstgericht seine Feststellungen nicht aus, um daraus auf eine vom Kläger verursachte, überdurchschnittliche Abnützung schließen zu können. Die Doppelverrechnung für eine Kanzleibedienstete sei nicht dem Kläger anzulasten, sondern auf eine Unaufmerksamkeit des Beklagten selbst zurückzuführen. Auch aus dem Verbleib der Telefonanlage sei dem Beklagten kein Schaden entstanden. Telefonkosten seien vom Kläger bereits durch Abzug von der Klageforderung berücksichtigt worden. Hinsichtlich geltend gemachter Substitutionskosten sei dem Kläger kein vertragswidriges Verhalten nachweisbar. Soweit dem Beklagten ein Zinsschaden entstanden sei, sei dieser durch Feststellung der Kompensandoforderung berücksichtigt worden, ein darüber hinausgehender Schaden sei nicht erweislich.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Hinsichtlich der vom Beklagten eingewendeten Mietzinsforderung hielt es an seiner schon im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsauffassung fest. Im Übrigen folgte es der Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Erst über Abänderungsantrag (§ 508 Abs 1 ZPO) der beklagten Partei ließ es die Revision mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob das für Zwecke der Begründung einer Kanzleigemeinschaft eingeräumte teilweise Weitergaberecht einem Weitergaberecht im Sinne der bisherigen Judikatur gleichzuhalten sei. Bei Bejahung dieser Frage hätte es nämlich nach der Rechtsprechung keiner Willenserklärung des Klägers bedurft, sondern wäre dieser vielmehr durch Mitteilung des Eintritts seitens des Beklagten gegenüber dem Vermieter in den Mietvertrag eingetreten.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Hinsichtlich der vom Beklagten eingewendeten Mietzinsforderung hielt es an seiner schon im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsauffassung fest. Im Übrigen folgte es der Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Erst über Abänderungsantrag (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) der beklagten Partei ließ es die Revision mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob das für Zwecke der Begründung einer Kanzleigemeinschaft eingeräumte teilweise Weitergaberecht einem Weitergaberecht im Sinne der bisherigen Judikatur gleichzuhalten sei. Bei Bejahung dieser Frage hätte es nämlich nach der Rechtsprechung keiner Willenserklärung des Klägers bedurft, sondern wäre dieser vielmehr durch Mitteilung des Eintritts seitens des Beklagten gegenüber dem Vermieter in den Mietvertrag eingetreten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Gegenforderung zur Gänze als berechtigt festgestellt und daher das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.