Die Vorgangsweise der Vorinstanzen steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366 ua). Der im Rekursverfahren strittige Monatsbetrag beträgt äußerstenfalls 72 EUR, der Dreijahresbetrag daher äußerstenfalls 2.592 EUR (72 EUR x 36). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht den aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52, maßgeblichen Betrag von 30.000 EUR. Das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz liegt nach dem 30. 6. 2009.Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042366 ua). Der im Rekursverfahren strittige Monatsbetrag beträgt äußerstenfalls 72 EUR, der Dreijahresbetrag daher äußerstenfalls 2.592 EUR (72 EUR x 36). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht den aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl römisch eins 2009/52, maßgeblichen Betrag von 30.000 EUR. Das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz liegt nach dem 30. 6. 2009.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs, außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG, jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (5 Ob 40/09g; RIS-Justiz RS0109516 ua).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs, außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG, jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (5 Ob 40/09g; RIS-Justiz RS0109516 ua).
Die Eingabe des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht als „außerordentlicher" Revisionsrekurs vorzulegen. Ein solcher wäre nur dann zulässig - und dann dem Obersten Gerichtshof gemäß § 69 Abs 4 AußStrG vorzulegen - wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 5 AußStrG). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die Eingabe des Vaters neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG), wobei es der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten bleibt, ob die Eingabe bereits den Erfordernissen einer Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf (9 Ob 52/09a; RIS-Justiz RS0109595 ua).Die Eingabe des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht als „außerordentlicher" Revisionsrekurs vorzulegen. Ein solcher wäre nur dann zulässig - und dann dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AußStrG vorzulegen - wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die Eingabe des Vaters neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG), wobei es der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten bleibt, ob die Eingabe bereits den Erfordernissen einer Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf (9 Ob 52/09a; RIS-Justiz RS0109595 ua).