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Entscheidung 9 Ob 86/21v×

Entscheidung 9 Ob 86/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014065 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Wer sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes …
RS0014076 Rechtssatz 03.03.1977Zivilrecht
Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.
RS0041059 Rechtssatz 07.10.1975Zivilrecht
Auch im Rechtsmittelverfahren ist das Gericht an den Sachantrag der Partei gebunden.
RS0041254 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (wie zuletzt 8 Ob 254/70, 1 Ob 141/72, 197/72).
RS0123058 Rechtssatz 29.11.2007Zivilrecht
Ein E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist.
RS0134018 Rechtssatz 19.05.2022Zivilrecht
Die Mailbox des Empfängers gehört jedenfalls dann zu seinem Machtbereich, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E‑Mail‑Adresse erreichbar ist.
RS0134019 Rechtssatz 19.05.2022Zivilrecht
Die Erreichbarkeit über eine E‑Mail‑Adresse muss weder ausdrücklich erklärt werden, noch bedarf es einer entsprechenden Annahme (daher keine Vereinbarung!). Vielmehr muss es nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts als ausreichend angesehen werden, wenn der …