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Rechtssatz RS0134019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134019

Geschäftszahl

9Ob86/21v

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Rechtssatz

Die Erreichbarkeit über eine E‑Mail‑Adresse muss weder ausdrücklich erklärt werden, noch bedarf es einer entsprechenden Annahme (daher keine Vereinbarung!). Vielmehr muss es nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts als ausreichend angesehen werden, wenn der Betreffende einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, also ein Verhalten setzt, aus dem objektiv geschlossen werden kann, dass mit der Kenntnisnahme elektronisch erhaltener Post gerechnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 86/21v
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 86/21v
    Dies ist zB schon dann anzunehmen, wenn der Betreffende auf seinem (verwendeten) Briefpapier oder auf seiner (übergebenen) Visitenkarte eine E‑Mail‑Adresse anführt oder etwa selbst per E‑Mail an jemanden herantritt. Dies ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn die Erklärung an eine E‑Mail‑Adresse übermittelt wird, mit welcher der Empfänger bislang gar nicht in Erscheinung getreten ist oder der Absender diese ohne Zutun des Empfängers herausgefunden. In diesen Fällen darf der Absender daher grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Erklärung abgerufen wird. (T1)
    Beisatz: Hier: eine im Internet gefundene E‑Mail‑Adresse. (T2)

Schlagworte

Zustellung, E‑Mail, Kenntnisnahme, Mailbox, Zugang von Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134019

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20220519_OGH0002_0090OB00086_21V0000_002