Rechtssatz RS0134019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134019
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Rechtssatz
Die Erreichbarkeit über eine E‑Mail‑Adresse muss weder ausdrücklich erklärt werden, noch bedarf es einer entsprechenden Annahme (daher keine Vereinbarung!). Vielmehr muss es nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts als ausreichend angesehen werden, wenn der Betreffende einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, also ein Verhalten setzt, aus dem objektiv geschlossen werden kann, dass mit der Kenntnisnahme elektronisch erhaltener Post gerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 86/21v
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 86/21v
Dies ist zB schon dann anzunehmen, wenn der Betreffende auf seinem (verwendeten) Briefpapier oder auf seiner (übergebenen) Visitenkarte eine E‑Mail‑Adresse anführt oder etwa selbst per E‑Mail an jemanden herantritt. Dies ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn die Erklärung an eine E‑Mail‑Adresse übermittelt wird, mit welcher der Empfänger bislang gar nicht in Erscheinung getreten ist oder der Absender diese ohne Zutun des Empfängers herausgefunden. In diesen Fällen darf der Absender daher grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Erklärung abgerufen wird. (T1)
Beisatz: Hier: eine im Internet gefundene E‑Mail‑Adresse. (T2)
Schlagworte
Zustellung, E‑Mail, Kenntnisnahme, Mailbox, Zugang von Erklärungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134019
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220519_OGH0002_0090OB00086_21V0000_002