Entscheidungsgründe:
Der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch aufrechten Ehe der Streitteile entstammt eine am 30. 8. 1995 geborene Tochter. Der Beklagte ist für seine geschiedene Gattin sorgepflichtig, der er monatlich S 13.000,- überweist. Bis zum 1. 2. 1996 war er darüber hinaus für eine seit diesem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähige Tochter aus erster Ehe sorgepflichtig. Nicht mehr strittig ist, daß der Beklagte in den Jahren 1994 bis 1996 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von S 109.800,- bezogen hat.
Die Klägerin war vor der am 3. 11. 1984 erfolgten Eheschließung und auch noch bis zur Geburt der ehelichen Tochter selbständig erwerbstätig. Ab diesem Zeitpunkt ging sie keiner Berufstätigkeit nach, sondern widmete sich über Wunsch des Beklagten der Betreuung der Tochter und der Versorgung des Haushalts. Seit 1987/1988 war sie als Ordinationshilfe im Betrieb ihres Gatten angemeldet. Sie bezog unter diesem Titel bis 30. 6. 1996 ein monatliches Einkommen von S 3.026,-. Tatsächlich verrichtete die Klägerin in der Ordination aber nur ca. 1 bis 2 mal jährlich im Sommer Aushilfsdienste bzw. stundenweise Telefondienst.Die Klägerin war vor der am 3. 11. 1984 erfolgten Eheschließung und auch noch bis zur Geburt der ehelichen Tochter selbständig erwerbstätig. Ab diesem Zeitpunkt ging sie keiner Berufstätigkeit nach, sondern widmete sich über Wunsch des Beklagten der Betreuung der Tochter und der Versorgung des Haushalts. Seit 1987 aus 1988, war sie als Ordinationshilfe im Betrieb ihres Gatten angemeldet. Sie bezog unter diesem Titel bis 30. 6. 1996 ein monatliches Einkommen von S 3.026,-. Tatsächlich verrichtete die Klägerin in der Ordination aber nur ca. 1 bis 2 mal jährlich im Sommer Aushilfsdienste bzw. stundenweise Telefondienst.
Aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielte die Klägerin 1994, 1995 und in der Zeit bis 30. 6. 1996 ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 7.650,-, ab 1. 7. 1996 ein solches von S 5.000,-.
Der Beklagte zahlte der Klägerin vom 1. 4. 1995 bis zur am Zustellung einer im Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügung, mit dem ihm die Zahlung von Provisorialunterhalt von S 20.000,- monatlich aufgetragen wurde, Wirtschaftsgeld von S 8.000,- monatlich. Ferner zahlt er die Fixkosten für die vormalige Ehewohnung, die er Ende April 1997 verließ, und S 1.000,-- monatlich für eine Zusatzversicherung der Klägerin.
Mit ihrer am 21. 2. 1995 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin ab diesem Datum monatliche Unterhaltsbeträge von S 30.000,-. In der Tagsatzung vom 15. 1. 1998 dehnte sie ihr Begehren auf S 35.000,- monatlich aus. Ferner begehrte sie (ausgehend von einem Unterhaltsanspruch von S 33.560,- für die Zeit vom 1. 2. 1996 bis zum 30. 6. 1996 und von S 35.000,- monatlich für die Zeit ab 1. 7. 1996) die Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von S 110.300,-.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er machte im wesentlichen geltend, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch durch ehewidriges Verhalten verwirkt habe. Zudem habe er ausreichend Unterhalt gezahlt.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 21. 2. 1995 bis zum 31. 1. 1996 von S 21.285,-, vom 1. 2. 1996 bis zum 30. 6. 1996 von S 25.983,-, vom 1. 7. 1996 bis zum 30. 4. 1997 von S 27.732 und ab 1. 5. 1997 von S 26.682. Das Mehrbegehren der Klägerin wies es ab. Es traf die auf den Seiten 7 bis 14 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die - soweit sie über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehen - im Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung sind, und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt habe. Für die Unterhaltsbemessung ging es von einer im Hinblick auf die Sorgepflichten des Beklagten von 40% auf 30% bzw. - ab Wegfall einer Sorgepflicht - auf 34% reduzierten Partizipationsquote der Klägerin am Familieneinkommen aus. Zugunsten des Beklagten seien das von ihm gezahlte Wirtschaftsgeld und anteilig die von ihm gezahlten Wohnungskosten zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht gab einer vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung aber in teilweiser Stattgebung einer Berufung der Klägerin dahin ab, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, für die Zeit vom 21. 2. 1995 bis zum 30. 11. 1995 S 20.300,-, vom 1. 12. 1995 bis zum 31. 1. 1996 S 24.300,-, vom 1. 2. 1996 bis zum 30. 6. 1996 S 29.000,-, vom 1. 7. 1996 bis zum 30. 4. 1997 S 30.700,- und ab 1. 5. 1997 S 29.700,- an monatlichem Unterhalt zu zahlen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Bei der Berechnung der monatlichen Unterhaltsbeträge - nur diese ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - ging das Berufungsgericht ebenfalls davon aus, daß der Unterhaltsanspruch der schlechter verdienenden Klägerin aus 40% des Familieneinkommens - gemindert um 4 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind und von 2 % für die Gattin aus erster Ehe - reduziert um das Eigeneinkommen der Klägerin, zu errechnen sei. Für die Zeit vom 21. 2. 1995 bis zum 30. 8. 1995 errechne sich daher die 30%ige Quote der Klägerin vom Familieneinkommen von S 117.450,- mit S 35.235,-. Von diesem Betrag seien das Eigeneinkommen der Klägerin von S 7.650,-, das anteilige Wirtschaftsgeld von S 4.000,-, anteilige Wohnungskosten von S 2.300,-
und die vom Beklagten gezahlte Versicherungsprämie von S 1.000,- in Abzug zu bringen, sodaß sich für den genannten Zeitraum ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund S 20.300,- errechne.
Für die Zeit vom 1. 12. 1995 bis zum 31. 1. 1996 entfalle die Leistung des Wirtschaftsgeldes, sodaß sich ein Unterhaltsbeitrag von rund S 24.300,- errechne.
Ab 1. 2. 1996 steige die Partizipationsquote der Klägerin wegen des Wegfalles der Sorgepflicht des Beklagten für die Tochter aus erster Ehe auf 34 %. Bei sonst unveränderter Berechnung ergebe sich daher ab diesem Zeitpunkt ein monatlicher Unterhaltsbetrag von rund S 29.000,-.
Vom 1. 7. 1996 bis zum 30. 4. 1997 habe das Eigeneinkommen der Klägerin nur mehr S 5.000,- betragen, wodurch sich der Unterhaltsbeitrag auf rund S 30.700,- erhöhe.
Für die Zeit ab 1. 5. 1997 seien wegen des Auszuges des Beklagten aus der Ehewohnung die auf ihn entfallenden Wohnungskosten nicht mehr anzurechnen, wodurch sich der Unterhaltsanspruch auf rund S 29.700,-
monatlich reduziere.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung folge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Unterhaltsbegehren der Klägerin für die Zeit vom 21. 2. 1995 bis zum 31. 1. 1996 mit weiteren S 2.346,- monatlich, für die Zeit vom 1. 2. 1996 bis 30. 6. 1996 mit weiteren S 2.654,- monatlich, für die Zeit vom 1. 7. 1996 bis zum 30. 4. 1997 mit weiteren S 4.354,- monatlich und ab 1. 5. 1997 mit weiteren S 4.404,- monatlich abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.