Die Revisionen beider Streitteile erweisen sich entgegen dem (nicht bindenden) Ausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig, weil die Revisionswerber nicht aufzeigen, dass die Entscheidung von der Lösung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Rechtsfragen abhinge.Die Revisionen beider Streitteile erweisen sich entgegen dem (nicht bindenden) Ausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig, weil die Revisionswerber nicht aufzeigen, dass die Entscheidung von der Lösung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Rechtsfragen abhinge.
Zur Berufung der Klägerin:
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Tatsache, dass ein - hier über Antrag des Mieters eingeleitetes - außerstreitiges Verfahren zur Feststellung des angemessenen Mietzins anhängig war, habe keinen Einfluss auf die Verjährung von Mietzinsforderungen. So wurde selbst für einen vom Vermieter erhobenen Feststellungsantrag in WoBl 2003/61 (= 8 Ob 181/01b) unter Berufung auf Vorjudikatur (2 Ob 22/00z mwN) ausgesprochen, dass in einer solchen Antragstellung kein Belangen im Sinne des § 1497 ABGB liege, welches Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung wäre; wolle der Vermieter einen erhöhten Mietzins zugesprochen erhalten, müsse er den Mieter auf Leistung klagen. Warum ein vom Mieter gestellter Feststellungsantrag geeignet sein sollte, für die Dauer des Verfahrens die Verjährung von Mietzinsforderungen zu verhindern, vermag die Revisionswerberin nicht zu begründen. Sie war - wie auch jeder andere Gläubiger - nicht daran gehindert, jenen Betrag klageweise geltend zu machen, den sie zu Recht fordern zu können glaubte. Das Risiko einer Überklagung soll dem Vermieter durch die Möglichkeit eines außerstreitigen Feststellungsverfahrens nicht abgenommen werden. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, welche gesetzliche Vorschrift, die zu einer Verjährungsunterbrechung führt, hier allenfalls (sinngemäß) angewendet werden könnte. Wehrt sich der Mieter durch Erhebung eines Antrags auf Feststellung des angemessenen Mietzins gegen seiner Ansicht nach überhöhte Mietzinsvorschreibungen, kann in der Beteiligung des Vermieters an diesem Verfahren keinesfalls ein „Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB gesehen werden.Zutreffend hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Tatsache, dass ein - hier über Antrag des Mieters eingeleitetes - außerstreitiges Verfahren zur Feststellung des angemessenen Mietzins anhängig war, habe keinen Einfluss auf die Verjährung von Mietzinsforderungen. So wurde selbst für einen vom Vermieter erhobenen Feststellungsantrag in WoBl 2003/61 (= 8 Ob 181/01b) unter Berufung auf Vorjudikatur (2 Ob 22/00z mwN) ausgesprochen, dass in einer solchen Antragstellung kein Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB liege, welches Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung wäre; wolle der Vermieter einen erhöhten Mietzins zugesprochen erhalten, müsse er den Mieter auf Leistung klagen. Warum ein vom Mieter gestellter Feststellungsantrag geeignet sein sollte, für die Dauer des Verfahrens die Verjährung von Mietzinsforderungen zu verhindern, vermag die Revisionswerberin nicht zu begründen. Sie war - wie auch jeder andere Gläubiger - nicht daran gehindert, jenen Betrag klageweise geltend zu machen, den sie zu Recht fordern zu können glaubte. Das Risiko einer Überklagung soll dem Vermieter durch die Möglichkeit eines außerstreitigen Feststellungsverfahrens nicht abgenommen werden. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, welche gesetzliche Vorschrift, die zu einer Verjährungsunterbrechung führt, hier allenfalls (sinngemäß) angewendet werden könnte. Wehrt sich der Mieter durch Erhebung eines Antrags auf Feststellung des angemessenen Mietzins gegen seiner Ansicht nach überhöhte Mietzinsvorschreibungen, kann in der Beteiligung des Vermieters an diesem Verfahren keinesfalls ein „Belangen" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB gesehen werden.
Unverständlich ist auch die Auffassung, ein Anerkenntnis des Beklagten im Sinne des § 1497 ABGB liege darin, dass dieser den im ersten Rechtsgang ergangenen Feststellungsbeschluss des Außerstreitgerichts nicht bekämpft hat. Nach ganz herrschender Auffassung kann nur eine - allenfalls auch konkludente - Willenserklärung des Schuldners ein solches Anerkenntnis darstellen; es muss eine Rechtshandlung vorliegen, die eine wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechts des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt (M. Bydlinski in Rummel II3, § 1497 ABGB, Rz 2 mwN). Das bloße Unterlassen eines Rechtsmittels gegen eine - hier ohnehin später zur Gänze aufgehobene - gerichtliche Entscheidung hat keineswegs den objektiven Erklärungswert, das Bestehen einer Verbindlichkeit in bestimmter Höhe zugestehen zu wollen. Noch weniger verständlich ist die Auffassung der Revisionswerberin, es liege ein „konstituiertes" (richtig: konstitutives) Anerkenntnis vor. Die weitere Revisionsausführung, der Beklagte habe mit „dem Schreiben des eigenen Anwalts" die Mietzinsbeträge anerkannt, ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht erkennbar ist, welches Schreiben die Klägerin hier im Auge hat. Eine geäußerte Vergleichsbereitschaft oder ein Vergleichsanbot bedeutet keine Anerkennung einer Verbindlichkeit (SZ 40/40, SZ 44/115, JBl 1989, 460 ua).Unverständlich ist auch die Auffassung, ein Anerkenntnis des Beklagten im Sinne des Paragraph 1497, ABGB liege darin, dass dieser den im ersten Rechtsgang ergangenen Feststellungsbeschluss des Außerstreitgerichts nicht bekämpft hat. Nach ganz herrschender Auffassung kann nur eine - allenfalls auch konkludente - Willenserklärung des Schuldners ein solches Anerkenntnis darstellen; es muss eine Rechtshandlung vorliegen, die eine wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechts des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt (M. Bydlinski in Rummel II3, Paragraph 1497, ABGB, Rz 2 mwN). Das bloße Unterlassen eines Rechtsmittels gegen eine - hier ohnehin später zur Gänze aufgehobene - gerichtliche Entscheidung hat keineswegs den objektiven Erklärungswert, das Bestehen einer Verbindlichkeit in bestimmter Höhe zugestehen zu wollen. Noch weniger verständlich ist die Auffassung der Revisionswerberin, es liege ein „konstituiertes" (richtig: konstitutives) Anerkenntnis vor. Die weitere Revisionsausführung, der Beklagte habe mit „dem Schreiben des eigenen Anwalts" die Mietzinsbeträge anerkannt, ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht erkennbar ist, welches Schreiben die Klägerin hier im Auge hat. Eine geäußerte Vergleichsbereitschaft oder ein Vergleichsanbot bedeutet keine Anerkennung einer Verbindlichkeit (SZ 40/40, SZ 44/115, JBl 1989, 460 ua).
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte beantragt in seiner Revision, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, dass die eingewendete Gegenforderung als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Entscheidung der Vorinstanzen über das Bestehen der Klageforderungen wird somit nicht bekämpft; die Revision enthält insoweit auch keine Ausführungen.
Zur Frage der Gegenforderung haben sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht - wenn auch jeweils nur als Alternativbegründung - zu Recht darauf verwiesen, dass eine Kompensation durch die entsprechende Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Dem hält der Revisionswerber nur entgegen, das vereinbarte Kompensationsverbot wäre nicht anzuwenden, weil seine Gegenforderungen nicht auf der vertraglichen Vereinbarung, sondern unmittelbar auf dem Gesetz beruhten. Diese Auffassung wird nicht näher begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Wenn vereinbart wurde, dass eine Kompensation der Mietzinsforderungen und der Forderungen an Betriebskosten und Steuern mit „einer Gegenforderung" nicht zulässig ist, so erfasst das Kompensationsverbot uneingeschränkt sämtliche denkbaren Gegenforderungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund. Der mit der Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots erkennbar verfolgte Zweck wäre vereitelt, hätte es der Schuldner in der Hand, mit der bloßen Behauptung, er mache auf gesetzlicher Grundlage entstandene Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend, die umgehende Befriedigung des Gläubigers zu verhindern. Die Vorinstanzen haben zwar ausgesprochen, dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestünde, aus den Entscheidungsgründen ist jedoch klar abzuleiten, dass damit in Wahrheit die Aufrechnungsrede ohne meritorische Entscheidung über den materiellen Bestand der Gegenforderungen abgewiesen werden sollte. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass über die Gegenforderungen zur Gänze und nicht etwa nur bis zur Höhe der zuerkannten Klageforderungen erkannt wurde. Auch die Revisionsgegnerin versteht den Ausspruch ersichtlich in diesem Sinne, weist sie doch darauf hin, dass es dem Beklagten frei stehe, die Ansprüche aktiv mit Klage geltend zu machen.
Ist nun aber die vom Beklagten angestrebte Aufrechnung aufgrund des vertraglichen Kompensationsverbots ausgeschlossen, ist die Berechtigung der erhobenen Gegenansprüche nicht zu prüfen. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Instandhaltungsverpflichtung zulässigerweise auf den Beklagten überwälzt wurde bzw ob ihm für die damit verbundenen Kosten Ersatz zu leisten ist.
Zur Kostenentscheidung:
Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hingewiesen hat, stellt sich ihr Schriftsatz als eine zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme dar, sodass der Beklagte deren Kosten zu ersetzen hat. Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.