Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht, ob bei allseitiger rechtlicher Prüfung allenfalls eine derartige erhebliche Rechtsfrage gefunden werden könnte. Vielmehr ist die Rechtsmittelzulässigkeit nur dann gegeben, wenn in der Revision zumindest eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, nachvollziehbar aufgezeigt wird (Judikaturnachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10). Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz die Revision zutreffend zugelassen hat, der Rechtsmittelwerber dann jedoch nur Gründe geltend macht, deren Erledigung keine erhebliche Rechtsfragen aufwirft (Zechner, aaO Rz 11 mit Judikaturnachweisen). Erforderlich ist jedenfalls, dass sich der Revisionswerber in juristisch-dogmatischer Weise mit der sich seiner Ansicht nach stellenden Rechtsfrage auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, auf Grund welcher Erwägungen eine bestimmte Vorschrift in bestimmter Weise auszulegen oder etwa sinngemäß auf nicht geregelte Fälle anzuwenden ist. Diesen Erfordernissen genügen die vorliegenden Revisionsausführungen nicht.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht, ob bei allseitiger rechtlicher Prüfung allenfalls eine derartige erhebliche Rechtsfrage gefunden werden könnte. Vielmehr ist die Rechtsmittelzulässigkeit nur dann gegeben, wenn in der Revision zumindest eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, nachvollziehbar aufgezeigt wird (Judikaturnachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 10). Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz die Revision zutreffend zugelassen hat, der Rechtsmittelwerber dann jedoch nur Gründe geltend macht, deren Erledigung keine erhebliche Rechtsfragen aufwirft (Zechner, aaO Rz 11 mit Judikaturnachweisen). Erforderlich ist jedenfalls, dass sich der Revisionswerber in juristisch-dogmatischer Weise mit der sich seiner Ansicht nach stellenden Rechtsfrage auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, auf Grund welcher Erwägungen eine bestimmte Vorschrift in bestimmter Weise auszulegen oder etwa sinngemäß auf nicht geregelte Fälle anzuwenden ist. Diesen Erfordernissen genügen die vorliegenden Revisionsausführungen nicht.
Soweit der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise die erstgerichtliche „Feststellung", wonach Verjährung nicht eingetreten sei, übernommen, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht explizit von der Anwendbarkeit des § 1478 ABGB, also der Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist, ausgegangen ist. Diese ist im vorliegenden Fall jedenfalls gewahrt. Die Erörterungen zur Unterscheidung zwischen sogenannten gemeinen Raten und Annuitäten gehen schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall von einer Verpflichtung zur Ratenzahlung überhaupt keine Rede ist, was der Revisionswerber letztlich auch selbst erkennt.Soweit der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise die erstgerichtliche „Feststellung", wonach Verjährung nicht eingetreten sei, übernommen, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht explizit von der Anwendbarkeit des Paragraph 1478, ABGB, also der Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist, ausgegangen ist. Diese ist im vorliegenden Fall jedenfalls gewahrt. Die Erörterungen zur Unterscheidung zwischen sogenannten gemeinen Raten und Annuitäten gehen schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall von einer Verpflichtung zur Ratenzahlung überhaupt keine Rede ist, was der Revisionswerber letztlich auch selbst erkennt.
Mit seiner Formulierung, der Zweck der Kreditkartenfunktion liege darin, Leistungen des täglichen Lebens zu bezahlen, bzw die Funktion einer Kreditkarte liege „eben auch" darin, Forderungen des täglichen Lebens zu begleichen, deutet der Revisionswerber offenbar an, dass seiner Ansicht nach eine analoge Anwendung des § 1486 Z 1 ABGB in Betracht kommen könnte. Auch dazu fehlt es allerdings an jeglichen inhaltlichen Erörterungen, welche schon deshalb erforderlich wären, weil § 1486 Z 1 ABGB die Verjährung bestimmter Entgeltsforderungen regelt, um die es aber im vorliegenden Fall gar nicht geht. Warum (auch) der Anspruch des Kreditkartenunternehmens auf Ersatz des durch Befolgung der Anweisung (vgl nur 8 Ob 38/06f) des Kunden gemachten Aufwands der kurzen Verjährungsfrist unterliegen sollte, bedürfte einer eingehenden Begründung, die aber in der Revision nicht einmal ansatzweise versucht wird. Letztlich übersieht der Revisionswerber auch, dass es gerade im hier zu beurteilenden Fall keineswegs um eine Forderung „des täglichen Lebens" geht, wurde die Kreditkarte doch dazu verwendet, um eine (Teil-)Zahlung auf das Nutzungsentgelt im Rahmen eines Time Sharing-Vertrags zu leisten.Mit seiner Formulierung, der Zweck der Kreditkartenfunktion liege darin, Leistungen des täglichen Lebens zu bezahlen, bzw die Funktion einer Kreditkarte liege „eben auch" darin, Forderungen des täglichen Lebens zu begleichen, deutet der Revisionswerber offenbar an, dass seiner Ansicht nach eine analoge Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB in Betracht kommen könnte. Auch dazu fehlt es allerdings an jeglichen inhaltlichen Erörterungen, welche schon deshalb erforderlich wären, weil Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB die Verjährung bestimmter Entgeltsforderungen regelt, um die es aber im vorliegenden Fall gar nicht geht. Warum (auch) der Anspruch des Kreditkartenunternehmens auf Ersatz des durch Befolgung der Anweisung vergleiche nur 8 Ob 38/06f) des Kunden gemachten Aufwands der kurzen Verjährungsfrist unterliegen sollte, bedürfte einer eingehenden Begründung, die aber in der Revision nicht einmal ansatzweise versucht wird. Letztlich übersieht der Revisionswerber auch, dass es gerade im hier zu beurteilenden Fall keineswegs um eine Forderung „des täglichen Lebens" geht, wurde die Kreditkarte doch dazu verwendet, um eine (Teil-)Zahlung auf das Nutzungsentgelt im Rahmen eines Time Sharing-Vertrags zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 40, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.