Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stellte beiden Beklagten über deren Antrag vom 13. 6. 2000 eine Kreditkarte aus. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in der anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
„4. Rechte des Karteninhabers:
Die Karte berechtigt den KI (Karteninhaber)
4.1. von VU (= Vertragsunternehmen) der M***** Organiation durch Vorlage der Karte ohne Barzahlung allen von diesen gewöhnlich angebotenen Leistungen (Waren, Dienstleistungen oder Bargeldbezüge) zu beziehen.
[...]
4.2. von VU ohne Vorlage der Karte und ohne Barzahlung deren Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes über schriftliche oder telefonische Bestellungen zu beziehen, falls dies das jeweilige VU ermöglicht; Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg (E-Commerce, M-Commerce) darf der KI nur in sicheren Systemen durchführen;
[...]
6. Anweisung, Blankoanweisungen
6.1. Anweisung:
Bezieht der KI unter Verwendung der Karte oder der Kartendaten die Leistungen eines VU, so ist er verpflichtet, E***** [= die Klägerin] unwiderruflich anzuweisen, den vom VU dem KI in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. E***** nimmt bereits jetzt die Anweisung an. der KI verpflichtet sich, E***** den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft (mit dem VU) zu erheben.
6.2. Blankoanweisungen:
Im Fall der Abgabe einer Anweisungserklärung, die keinen konkreten Rechnungsbetrag umfasst, haftet der KI für die Bezahlung des vom VU bei E***** eingereichten Betrages.
Achtung: Solche Blankoanweisungen werden zB von Hotels und Leihwagenunternehmen verlangt. Bitte kontrollieren Sie in diesem Fall besonders genau den abgeschlossenen Vertrag."
7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen
Der KI hat Beanstandungen (insbesondere Mängelrügen) oder Meinungsverschiedenheiten, welcher Art auch immer, direkt mit dem VU zu klären. Dies gilt auch für Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Rechnungsbetrages. E***** gegenüber besteht auch in diesen Fällen die Verpflichtung, die monatlichen Abrechnungen gemäß Punkt 11 zu begleichen.
[...]
11. Abrechnung
Der KI erhält mindestens einmal in jedem Monat eine Abrechnung über die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen. Sofern er nicht binnen 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnungen schriftlich widerspricht, anerkennt er diese dem Grunde und der Höhe nach. E***** verpflichtet sich, in der Abrechnung auf die 30-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des KI ausdrücklich hinzuweisen. Dies berührt nicht die Ansprüche des KI gegen das VU. Der in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen. Der KI ermächtigt E*****, den Rechnungsbetrag samt Verzugszinsen, Spesen sowie die Jahresgebühr von dem auf dem Kartenantrag angegebenen Bankkonto einzuziehen.
[...]
14. Firmenkarten
14.1. Firmenkarten sind Karten, die über Antrag des künftigen KI und einer mitantragstellenden Person (als Firma bezeichnet) für den KI ausgestellt werden.
14.2. Der KI und die Firma haften solidarisch für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Firmenkartenvertrag ergeben, insbesondere für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Die Haftung der Firma für Privatausgaben des KI ist bei entsprechendem Nachweis auf 10 % der Rechnungssumme begrenzt, wenn die Firma innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung unter gleichzeitiger Beibringung von Nachweisen der Abrechnung (Pkt. 11.) schriftlich widerspricht."
Im September 2003 suchte die Zweitbeklagte für ihr ägyptisches Partnerunternehmen 50 Doppel- und 10 Einzelzimmer für den Zeitraum 11. 10. bis 17. 10. 2003 in W***** zur Unterbringung einer Gruppe von Medizinern. Eine Rundfrage ergab freie Zimmer im Hotel M***** C***** und im Hotel M***** S*****.
Der Erstbeklagte nahm telefonisch und per E-Mail Kontakt mit Sanja S***** (in der Folge immer: Buchungsbeauftragte) auf, die Buchungen für beide Hotels entgegennahm. Ihre E-Mail-Adresse wies auf die „A*****-Hotelgruppe" hin. Tatsächlich betrieben wird das Hotel M***** S***** (in der Folge immer: Hotel) von einer GmbH als Franchisenehmerin (in der Folge immer: Vertragsunternehmen). Der Erstbeklagte machte sich keine Gedanken über jene Rechtsträger, die die genannten Hotels betrieben.
Der Erstbeklagte buchte als Geschäftsführer der Zweitbeklagten am 18. 9. 2003 jeweils 25 Zimmer inklusive Frühstück für sechs Nächte für den Zeitraum 11. bis 17. 10. 2003 in beiden Hotels. Er schrieb in diesem Zusammenhang per E-Mail an die Buchungsbeauftragte:
„... Nehmen Sie als Garantie einstweilen unsere Credit Card...". Gleichzeitig ersuchte der Erstbeklagte, dass die 50 %ige Anzahlung von der Karte erst ab 23. 9. 2003 abgebucht werden möge, weil er bis zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung durch seinen ägyptischen Partner rechnete.
Die Buchungsbeauftragte gab den Beklagten mit E-Mail vom 19. 9. 2003 den Preis hinsichtlich der 25 Zimmer im Hotel mit 98 EUR pro Einzel- und 115 EUR pro Doppelzimmer jeweils zuzüglich 13 EUR für das Frühstück bekannt. Sie teilte ferner mit, dass eine Anzahlung von 50 % drei Wochen vor Ankunft und der Rest bei Abreise zu bezahlen sei.
Sie nannte folgende Stornobedingungen:
„Storno:
Nach Rückbestätigung dieser Buchung ist keine kostenlose Stornierung
der Gesamtbuchung mehr möglich.
10 % kostenlose Reduzierung des verbleibenden Zimmerkontingentes bis 7 Tage vor Anreise.
Darüber hinaus reduziertes Kontingent wird mit 90 % des gebuchten Zimmerkontingentes verrechnet.
Für Stornos 24 Stunden vor Ankunft werden 100 % des gebuchten Zimmerkontingentes verrechnet.
No Show: Bei einem no-show wird der gesamte Aufenthalt verrechnet, falls das Hotel das Zimmer nicht weiterverkaufen kann."
Dass eine weitere Bedingung für das Fälligwerden der Stornogebühr vereinbart wurde, kann nicht festgestellt werden.
Die Beklagten bestätigten diese Buchung mit E-Mail vom 23. 9. 2003. Am 29. 9. 2003 stornierten die Beklagten die Buchungen telefonisch bei der Buchungsbeauftragten, weil ihnen ihre ägyptische Partneragentur mitgeteilt hatte, dass die Mitglieder der Reisegruppe keine Einreisevisa nach Österreich erhalten würden. Die Beklagten hofften, die dadurch fällig gewordenen Stornogebühren nicht zahlen zu müssen, weil es den Hotels möglich sein könnte, die reservierten Zimmer anderweitig zu vergeben. Ferner vermutete der Erstbeklagte, dass die Mitglieder der ägyptischen Reisegruppe die Agentur gewechselt hätten und dennoch in den nun bekannten Hotels absteigen würden. Er ersuchte daher die Buchungsbeauftragte um die Bekanntgabe der Zimmerbelegung im maßgeblichen Zeitraum. Dem entsprach sie nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Zimmer anderweitig vergeben werden konnten. Eine Rechnung über Stornogebühren ging den Beklagten nicht zu.
Am 27. 11. 2003 reichte jenes Vertragsunternehmen, das das Hotel als Franchisenehmerin betrieb, über Terminal unter Angabe der Nummer der Kreditkarte der Beklagten 14.423,40 EUR bei der Klägerin zur Auszahlung ein. Die Klägerin nahm diesen Betrag in die Belastungsaufstellung der Beklagten für Dezember 2003 auf. Nach Zustellung der Belastungsaufstellung widersprach der Erstbeklagte unverzüglich am 16. 12. 2003 der Belastung mit der Begründung, dass noch nicht geklärt sei, ob das Hotel die Zweitbeklagte zu Recht mit Stornogebühren belaste. Er teilte der Klägerin mit, dass die Beklagten ihrer Bank die Anweisung erteilen würden, ihr Konto nicht mit diesen Betrag zu belasten. Diesen Widerspruch wiederholte der Erstbeklagte mit Schreiben vom 26. 12. 2003 und vom 13. 1. 2004 jeweils unter Hinweis auf das noch nicht geklärte Rechtsverhältnis zum ägyptischen Vertragspartner der Zweitbeklagten. Die Klägerin prüfte unverzüglich das Vorliegen einer Anweisung. Ihr wurde von dem Vertragsunternehmen die Korrespondenz mit den Beklagten zur Verfügung gestellt, aus der sich ergab, dass die Zweitbeklagte, vertreten durch den Erstbeklagten, bei der erwähnten Buchung von Zimmern im Hotel die Kreditkarte als Garantie hingegeben und deren Nummer genannt hatte. Ferner ergab sich aus den Stellungnahmen des Erstbeklagten, dass es zu einer Stornierung der Buchung gekommen war. Aus der der Klägerin vorgelegten Korrespondenz ergab sich die Anzahl der gebuchten Zimmer und der vereinbarte Preis. Vor diesem Hintergrund ging die Klägerin davon aus, dass eine rechtsgültige Anweisung vorliege. Auch die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Anspruchsgrundes und der Anspruchshöhe verlief positiv. Die Klägerin buchte daher den Klagebetrag am 30. 12. 2003 dem Konto des Vertragsunternehmens gut und zog ihn am 31. 12. 2003 vom Konto der Beklagten ein. Die Beklagten waren damit nicht einverstanden und veranlassten eine Rückbuchung, die am 12. 1. 2004 stattfand. Auch die Zweitbeklagte ist Vertragsunternehmerin der Klägerin. Sie musste es in der Vergangenheit einige Male hinnehmen, dass die Klägerin aufgrund von Widersprüchen von Karteninhabern nicht zahlte, etwa wenn ein Nichtberechtigter die Anweisung erteilte oder ein Kunde der Zweitbeklagten irrtümlich sowohl bei ihr als auch im Hotel seine Rechnung zahlte. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass in vergleichbaren Fällen die Klägerin an Vertragsunternehmen nicht bezahlte.
Die Klägerin begehrt 14.423,40 EUR sA als Aufwandersatz. Sie habe den von der Hotelbetreiberin (ihrem Vertragsunternehmen) eingereichten Klagebetrag beglichen. Die Klägerin habe die Anweisung ihrer Karteninhaber bereits im Voraus im Vertrag mit dem Vertragsunternehmen angenommen. Ein Widerruf der Anweisung sei ausgeschlossen. Der Kreditkartenvertrag sei als Auftragsvertrag zu qualifizieren. Im Rahmen dieses Auftrages habe der Erstbeklagte eine konkrete Weisung an die Klägerin erteilt. Diese Verpflichtung habe die Klägerin erfüllt. Mit Übersendung der Abrechnung für Dezember 2003 sei der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen sofort fällig geworden. Die Zahlungspflicht gemäß Punkt 11 des Kreditkartenvertrages bestehe unabhängig davon, ob der Rechnungsbetrag von dem Vertragsunternehmen zu Recht verrechnet worden sei. Die Klägerin als Kartenausstellerin wickle nur die formelle Zahlung zwischen den Parteien ab. Es widerspräche der Funktion des Kreditkartengeschäftes, wenn die Kreditkartengesellschaft an das Vertragsunternehmen zahlen und dann einen Streit mit dem Karteninhaber austragen müsste, der dessen vertragliche Beziehung mit dem Vertragsunternehmen betreffe. Die Anweisung der Beklagten ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten an die Buchungsbeauftragte. Anweisungsempfänger sei der Vertragspartner der Beklagten, bei dem sie zu buchen wünschten. Dem Erstbeklagten sei es darauf angekommen, mit dem Betreiber des Hotels einen Vertrag zu schließen. Zwischen der Klägerin und dem Vertragsunternehmen sei eine Zahlung nach 28 Bankwerktagen vereinbart worden. Die Einreichung sei am 27. 11. 2003 erfolgt. Eingelangt sei die Zahlung auf dem Konto des Vertragsunternehmens am 30. 12. 2003. Der Karteninhaber könne sich gemäß Punkt 7 der AGB auf Einwendungen aus seiner Beziehung zum Vertragsunternehmen nicht berufen.
Die Beklagten wenden ein, sie hätten dem Punkt 11 der AGB entsprechend Widerspruch erhoben. Im Falle eines Widerspruches sei bisher eine Auszahlung der Klägerin an das Vertragsunternehmen nie erfolgt. In den vertraglichen Bestimmungen zwischen der Klägerin und dem Vertragsunternehmen sei festgehalten, dass die Klägerin die Zahlung dann verweigern könne, wenn von Seiten des Zahlungsinhabers dem Grunde und der Höhe nach widersprochen werde. Die Klägerin habe erst lang nach Widerspruch der Beklagten Zahlung an das Vertragsunternehmen geleistet.
Die Stornogebühr sei nicht berechtigt, weil aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Bettenknappheit das Vertragsunternehmen die Zimmer ohne weiteres habe weiterverkaufen können. Im Übrigen hätten die Beklagten keine Anweisungserklärung zugunsten des Vertragsunternehmens abgegeben, sondern nur eine gegenüber dem „Hotel M***** S*****". Die Unwiderruflichkeit der Anweisung gemäß Punkt 6.1 AGB benachteilige die Beklagten gröblich.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete rechtlich, dass die Beklagten durch den Kreditkartenvertrag berechtigt würden, mit Vertragsunternehmen der Klägerin Verträge einzugehen, ohne direkte Gegenleistungen in Geld erbringen zu müssen. Zum anderen verpflichte sich die Klägerin, Forderungen auf Rechnung der beklagten Parteien im eigenen Namen zu begleichen. Die Verpflichtung der Klägerin, die Forderung zunächst zu begleichen, sei als Auftrag zu qualifizieren. Sie habe gemäß § 1014 ABGB Anspruch auf Ausgleich jenes Aufwandes, der zum Zweck der Geschäftsbesorgung, nämlich zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Vertragsunternehmen und den Beklagten, notwendig und nützlich gewesen sei. Die Notwendigkeit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen. Von den Beklagten behauptete Mängel aus dem Valutaverhältnis seien nur im Fall des Rechtsmissbrauchs beachtlich.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete rechtlich, dass die Beklagten durch den Kreditkartenvertrag berechtigt würden, mit Vertragsunternehmen der Klägerin Verträge einzugehen, ohne direkte Gegenleistungen in Geld erbringen zu müssen. Zum anderen verpflichte sich die Klägerin, Forderungen auf Rechnung der beklagten Parteien im eigenen Namen zu begleichen. Die Verpflichtung der Klägerin, die Forderung zunächst zu begleichen, sei als Auftrag zu qualifizieren. Sie habe gemäß Paragraph 1014, ABGB Anspruch auf Ausgleich jenes Aufwandes, der zum Zweck der Geschäftsbesorgung, nämlich zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Vertragsunternehmen und den Beklagten, notwendig und nützlich gewesen sei. Die Notwendigkeit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen. Von den Beklagten behauptete Mängel aus dem Valutaverhältnis seien nur im Fall des Rechtsmissbrauchs beachtlich.
Die E-Mail der Zweitbeklagten an die Buchungsbeauftragte sei als Anweisung zu werten. Legitimierte Anweisungsempfängerin sei die tatsächliche Hotelbetreiberin, also das Vertragsunternehmen. Ein Anweisungswiderruf komme nur in Betracht, solange der Angewiesene dem Empfänger gegenüber die Anweisung noch nicht angenommen habe. Aufgrund der vorweggenommenen Annahme der Anweisung durch die Klägerin (6.1 der AGB) habe die Klägerin bereits irreversibel disponiert. Ein Widerruf der Anweisung durch die Beklagten sei daher nicht möglich gewesen. Auch eine Sittenwidrigkeit dieser Bestimmung sei im Hinblick auf die bargeldgleiche Funktion der Kreditkarte zu verneinen. Der in Punkt 11 der AGB geregelte Widerspruch verfolge als einzigen Zweck die Prüfung des Vorliegens einer Anweisung. Die Klägerin habe nach Widerspruch eine entsprechende Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen. Die Zweitbeklagte habe sich gegenüber dem Vertragsunternehmen verpflichtet, von den sich aus den Urkunden ergebenden Gesamtkosten 90 % als Stornogebühr zu bezahlen. Diese Gesamtkosten errechneten sich mit 16.650 EUR. Der Einwand, eine allfällige Anweisung der Beklagten betreffe höchstens 50 % des vereinbarten Anzahlungsbetrages, sei nicht stichhältig: Es gehe nicht mehr um die vereinbarte Anzahlung, sondern bereits um die ebenfalls vereinbarte Stornogebühr, die durch den Hinweis auf die Garantiefunktion der Blankoanweisung von der Anweisungserklärung zweifelsfrei umfasst sei.
Aus der Unabhängigkeit der Anweisung von der Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen ergebe sich, dass der Kreditkarteninhaber dem Kreditkartenaussteller keine Einwendungen aus dem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegensetzen dürfe. Es sei daher nicht darauf einzugehen, ob die Stornogebühr im Verhältnis zwischen der Zweitbeklagten und dem Vertragsunternehmen deshalb nicht zu zahlen sei, weil das Vertragsunternehmen die gebuchten Zimmer anderweitig habe vergeben können.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.