Rechtssatz RS0108822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108822
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Die Person des Vertragspartners ist innerhalb eng gezogener Grenzen kein solcher Vertragspunkt, der für sich allein der Annahme einer wirksamen Punktation entgegensteht. Im vorliegenden Fall war es dem Kaufinteressenten gleichgültig, ob er nun mit der OHG oder einen ihrer Gesellschafter kontrahierte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108822
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0010OB02322_96V0000_002