Rechtssatz RS0121043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121043
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Beim Kreditkartengeschäft tritt an die Stelle der Barzahlung ein abstrakter Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen die Kreditkartengesellschaft. Dieser abstrakte Anspruch findet seine Grundlage im Anweisungsrecht. In der Vereinbarung zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmen wird festgelegt, dass die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus künftige Anweisungen des berechtigten Karteninhabers gegenüber dem Vertragsunternehmen annimmt. Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 38/06f
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 38/06f
Veröff: SZ 2006/89
- 6 Ob 2/07y
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 2/07y
Auch; Beisatz: Die Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft ist insofern eingeschränkt, als sie nur besteht, wenn das Vertragsunternehmen bestimmte, in den Geschäftsbedingungen festgelegte „Sorgfaltspflichten" bei Annahme der Kreditkarte einhält. (T1)
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
Vgl auch
- 10 Ob 23/13z
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 23/13z
nur: Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T2); Beis wie T1
- 1 Ob 105/14v
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/71
- 4 Ob 133/14h
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 133/14h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei den „Sorgfaltspflichten“ handelt es sich richtigerweise um bloße Obliegenheiten, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines abstrakten Zahlungsanspruchs verhindert und zur Kondiktion dennoch geleisteter Zahlungen berechtigt. (T3)
Beisatz: Schadenersatzansprüche können aus der Verletzung solcher Obliegenheiten aber nicht abgeleitet werden. (T4)
Beisatz: Es besteht eine Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens, ein möglichst umgehungssicheres Kontrollsystem beim Kreditkartengeschäft einzurichten; allfällige Versäumnisse gehen zu Lasten des Kreditkartenunternehmens (Hier: Chip‑mit‑Pin‑Transaktion). (T5)
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Vgl auch; Beisatz: Verwendet der Karteninhaber gegenüber dem Vertragsunternehmen seine Kreditkarte zu Zahlungszwecken, erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121043
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_0080OB00038_06F0000_001