Begründung:
Der Kläger betreibt einen Automatenspielbetrieb. Um seinen Kunden eine Teilnahme am Spielbetrieb ohne Barzahlung zu ermöglichen, hatte er mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Verwendung von Kreditkarten getroffen, die von der Beklagten, anderen Gesellschaften des E*****-Verbundes oder anderen, von der Beklagten vertretenen Kreditkartenorganisationen ausgegeben werden. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist nicht strittig und lautet auszugsweise:
„4. Anerkenntnis der Kreditkarte
a) Das Vertragsunternehmen erklärt sich bereit, für seine Leistungen die Kreditkarten an Zahlungs statt zu akzeptieren........
b) Eine Kreditkarte ist gültig, wenn
- ........
- die Karte die Unterschrift der Person trägt, deren Name auf der Vorderseite eingeprägt ist;
- die Karte nicht verändert oder unlesbar ist;
- das Vertragsunternehmen nicht von einem Widerruf der Karte durch eine Sperrliste (Stoppliste) oder auf andere Weise informiert wurde.
.......
5. Sperrlisten (Stopplisten) und Warnmitteilungen
Soferne E***** [= die Beklagte] dem Vertragsunternehmen Sperrlisten (Stopplisten) übermittelt, darf das Vertragsunternehmen die in der Sperrliste (Stoppliste) angeführten Kreditkarten nicht anerkennen. Gleiches gilt, falls das Vertragsunternehmen Warnmitteilungen erhält
.......
8. Genehmigungsgrenze:
a) Das Vertragsunternehmen verpflichtet sich, die Genehmigungsgrenze, deren Höhe im Beiblatt zu dieser Vereinbarung festgehalten ist, zu beachten
........
c) Die Genehmigungspflicht tritt ein, wenn das Entgelt einer Leistung oder die Summe des Entgeltes für mehrere Leistungen des Vertragsunternehmens pro Tag und pro Kreditkarte die Genehmigungsgrenze überschreitet.....
d) Die Überschreitung der Genehmigungsgrenze ist nur mit vorheriger telefonischer, fernschriftlicher oder telegraphischer Zustimmung von E***** zulässig. Im Falle der Zustimmung wird für die Leistung eine Genehmigungsnummer erteilt, die auf dem Leistungsbeleg zu vermerken ist.
.......
11. Zahlungsgarantie
E***** gewährleistet die Bezahlung aller ordnungsgemäß vom Karteninhaber mit Unterschrift auf dem Leistungsbeleg anerkannten Rechnungen unter der Bedingung, dass vom Vertragsunternehmen sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere die Punkte 4., 5., .... 8. eingehalten wurden.
.......
17. Schlussbestimmungen
a) E***** hat für die Abwicklung dieses Vertrages „Abwicklungsrichtlinien" erstellt, die einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung darstellen. Das Vertragsunternehmen erklärt mit der Unterfertigung dieser Vereinbarung, diese Abwicklungsrichtlinien erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
........"
Die Abwicklungsrichtlinien enthalten die Aufforderung, die beschriebenen Sicherheitsmerkmale der Kreditkarten bei Transaktionen zu prüfen, den am Terminal aufscheinenden Aufforderungen, wie etwa zur telefonischen Rücksprache oder zum Einzug der Kreditkarte nachzukommen und einen Unterschriften- und Nummernvergleich zwischen dem Beleg und der Kreditkarte vorzunehmen. Zur Handhabung des Terminals wird auf das Benutzerhandbuch des Herstellers verwiesen. Die Beklagte stellte dem Kläger einen Terminal zur Abwicklung der Kreditkartentransaktionen zur Verfügung.
Der Kläger begehrt Zahlung von insgesamt 17.500 EUR für insgesamt 10 Kreditkartentransaktionen, die Kunden am 28. 10. 2004 vorgenommen hatten. Die Beklagte weigere sich, ihrer vertraglichen Zahlungsgarantie nachzukommen und die Beträge an ihn auszuzahlen, obwohl sie diese Transaktionen genehmigt habe. Der Kläger habe sich an die Abwicklungsrichtlinien gehalten und sei bei den Transaktionen sorgfältig vorgegangen. Im Verfahren brachte er noch vor, die Abwicklungsrichtlinien bei Vertragsabschluss nicht erhalten zu haben.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klageabweisung. Sämtliche Transaktionen vom 28. 10. 2004 seien innerhalb einer kurzen Zeitspanne mit gefälschten Kreditkarten durchgeführt oder versucht worden. Der Kläger habe es vereinbarungwidrig verabsäumt, vor jeder dieser Transaktionen die im Punkt 8 der Vereinbarung vorgesehene Genehmigung einzuholen. Die Übermittlung einer Genehmigungsnummer sei nicht mit der Abgabe einer Zahlungsgarantie gleichzusetzen. Die Beklagte garantiere nach Punkt 11 der Vereinbarung eine Zahlung nur unter der Bedingung, dass das Vertragsunternehmen alle Vertragsbestimmungen eingehalten habe. Der Kläger sei auch bei sonstigen Kreditkartentransaktionen äußerst sorglos gewesen, er habe nicht einmal die einfachsten Sicherheitsmerkmale überprüft und lasse die Kunden den Terminal selbst bedienen; dass dies nicht erlaubt sei, ergebe sich aus den Abwicklungsrichtlinien. Mangels Einhaltung dieser Bestimmungen sei die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, der Kläger habe bei Vertragsabschluss die Abwicklungsrichtlinien „nicht zur Verfügung" gehabt. Am 28. 10. 2004 seien im Lokal des Klägers nachstehende Kreditkartentransaktionen durchgeführt worden:
Um 19.59 Uhr - EUR 2.000, um 20.00 Uhr - EUR 3.000, um 20.02 Uhr - EUR 2.000, um 20.07 Uhr - EUR 2.000, um 20.10 Uhr EUR 1.000, um 20.14 Uhr EUR 1.000 und um 20.23 Uhr, 20.24 Uhr, 20.26 Uhr und 20.30 Uhr jeweils weitere EUR 2.000. Bei den diesen Transaktionen zugrunde liegenden Kreditkarten habe der Angestellte des Klägers nur die Aufschrift „Mastercard" geprüft, nicht aber sonstige Sicherheitsmerkmale. Er habe den Zahlungsbetrag am Terminal eingetippt, diesen dann in Richtung Kunden gedreht und den Kunden die Karte einführen und den Code eintippen lassen. Danach habe er den Terminal wieder zu sich gedreht und die weitere Manipulation vorgenommen. Eine Genehmigung der Transaktionen wegen „Überschreitens der Genehmigungsgrenze habe er nicht eingeholt. In Anwesenheit dieses Angestellten hätten Kunden des Klägers am 28. 10. 2004 in der Zeit von 19.58 Uhr bis 20.30 Uhr - von den angeführten zehn Transaktionen abgesehen - noch dreizehn weitere versucht. In drei Fällen sei innerhalb weniger Sekunden zwei- oder dreimal hintereinander versucht worden, eine Transaktion mit gegenüber dem ursprünglichen Betrag jeweils verringerten Beträgen vorzunehmen, wobei das Display des Terminals zweimal die Aufforderung „anrufen" und fünfmal die Mitteilung „abgelehnt" ausgewiesen habe. Die letztgenannte Mitteilung bedeute, dass das Limit eines Kunden überschritten oder eine Deckung nicht vorhanden sei. Bei den übrigen versuchten Transaktionen habe das Display in drei Fällen „anrufen", in zwei Fällen „einziehen" und in einem Fall „abgelehnt" ausgewiesen. Der Angestellte des Klägers habe auf diese Aufforderungen nicht reagiert. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass er in einem dieser Fälle dem Kunden die Kreditkarte abgenommen hätte. Es stellte noch fest, dass der Kläger selbst generell keine Sicherheitsmerkmale überprüfe. Er oder sein Angestellter hätten einmal eine „Pluscard" akzeptiert, obwohl jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen sei, dass sie keinerlei Kreditkartenfunktion besitze. Nach entsprechender Aufforderung habe er (oder sein Angestellter) die Karte eingezogen und an die Beklagte übermittelt. Dass der Kläger die Bedienung des Terminals ausschließlich durch seine Kunden vornehmen lasse, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, verwende ein nicht berechtigter Dritter eine gestohlene oder abhanden gekommene Kreditkarte, so sei die Kreditkartengesellschaft dennoch zur Erstattung des Betrags an den Vertragsunternehmer verpflichtet, wenn dieser seine vertraglichen Sorgfaltspflichten erfüllt habe. Eine Feststellung, ob die hier verwendeten Kreditkarten gestohlen waren, sei daher entbehrlich, weil nur die Frage der Erfüllung der vertraglichen Sorgfaltspflichten entscheidend sei. Der Kläger bzw sein Angestellter hätten diese Sorgfaltspflichten verletzt. Dass er die Abwicklungsrichtlinien nicht erhalten habe, stehe dem nicht entgegen, weil er in Verbindung mit seiner Unterschrift ihren Inhalt in Kauf genommen habe. Er müsse sie daher als Vertragsinhalt gegen sich gelten lassen. Mangels Einhaltung dieser Richtlinie entfalle die Zahlungsgarantie der Beklagten.
Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Frage nach dem Ausmaß der Sorgfalt bei Entgegennahme und Überprüfung von Kreditkarten über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht sei - obgleich das Beiblatt zum Vertrag nicht eindeutig Auskunft gebe - von einer Genehmigungsgrenze von 0 EUR ausgegangen, Feststellungen dazu fehlten und müssten nachgetragen werden. Das Erstgericht habe zu Unrecht auch Feststellungen darüber unterlassen, ob die verwendeten Kreditkarten gestohlen worden seien. Die Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft wegen Nichterfüllung der Sorgfaltspflicht entfalle nämlich nur bei gestohlenen oder abhanden gekommenen Kreditkarten. Liege eine Anweisung des berechtigten Karteninhabers vor, könne sich die Kreditkartengesellschaft ihrer Zahlungspflicht nicht mit der Behauptung entziehen, das Vertragsunternehmen habe bei Prüfung der Kreditkarte Sorgfaltspflichten verletzt. Die Beklagte habe behauptet, dass die Kreditkarten gestohlen bzw gefälscht gewesen seien, sie habe in zwei Fällen auch entsprechende Schreiben der Karteninhaber vorgelegt. Das Erstgericht habe ein Beweisverfahren nicht durchgeführt und die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen unterlassen. Es werde sich im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Sicherheitsvoraussetzungen der Kläger hätte erfüllen müssen. Derzeit lägen zwar Beweise dafür vor, dass er die erforderliche Sorgfalt bei einem Teil der Transaktionen unterlassen habe. Er habe nämlich bei den Zahlungen von 3.000 EUR um 20.00 Uhr, von 2.000 EUR um 20.07 Uhr, von je 1.000 EUR um 20.10 Uhr und um 20.14 Uhr und von 500 EUR um 20.23 Uhr den am Bildschirm aufgezeigten Anordnungen nicht entsprochen und immer wieder versucht, durch Eingabe eines niedrigeren Betrags Zahlung zu erlangen; dies verstoße gegen die Bestimmungen. Der Kläger habe die Richtigkeit der entsprechenden Urkunden Beilagen ./3, ./7 und ./8 bestritten, das Erstgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtssache noch nicht spruchreif sei. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren auch zu berücksichtigen haben, dass ein sorgloser Umgang bei Entgegennahme der Kreditkarten für sich allein die Zahlungspflicht der Beklagten nicht aufhebe. Vorgänge, wie die im Gedächtnisprotokoll Beilage ./5 geschilderten, berechtigten möglicherweise zu einer Kündigung, nicht aber zur Verweigerung der Auszahlung. Das Erstgericht werde sich auch mit der Anwendbarkeit der Abwicklungsrichtlinien zu befassen haben. Seine Rechtsansicht, der Kläger müsse diese - ohne sie erhalten zu haben - gegen sich gelten lassen, weil er den Vertrag unterschrieben und seinen Punkt 17. zur Kenntnis genommen habe, werde nicht gebilligt. Diese Bestimmung benachteilige den Kunden gröblich und könne nicht ohne weiteres der Vereinbarung zugrunde gelegt werden.
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss ist zulässig, aber nicht berechtigt.