Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war im Schuljahr 1984/85 (10.9.1984 bis 31.8.1985) im örtlichen Bereich des Landesschulrates Salzburg und zwar am Bundesoberstufenrealgymnasium Akademiestraße (AS 46) als Vertragslehrerin IIc/l 1 in den Fächern Deutsch und Psychologie mit 10 Wochenstunden teilbeschäftigt (Beilage 2). Mit Schreiben vom 14.6.1985 teilte der Landesschulrat für Salzburg der Klägerin mit, daß auf Grund der erfolgten Stundenzuweisung für das Schuljahr 1985/86 ihre voraussichtliche Beschäftigung mit 10 Wochenstunden Deutsch am Bundesgymnasium III (BG III) Salzburg als Vertragslehrerin IIc/l 1 vertretungsweise für eine andere Lehrkraft, jedoch längstens bis 31.8.1986 vorgesehen sei. Die Klägerin wurde ersucht, mit beiliegender Annahmeerklärung ihr Einverständnis bekanntzugeben (Beilage E). Die Klägerin erklärte am 1.7.1985 verbindlich, die zugewiesene Lehrerplanstelle mit Beginn des Schuljahres 1985/86 anzunehmen. Am 10.9.1985, vermutlich einen Tag vor der Eröffnungskonferenz der Lehrer des BG III in Salzburg, teilte Mag. P*** vom Landesschulrat Salzburg dem Gatten der Klägerin telefonisch mit, daß die Stelle am BG III in Salzburg nicht an sie vergeben werden könne, sie solle nach Neumarkt versetzt werden.Die Klägerin war im Schuljahr 1984/85 (10.9.1984 bis 31.8.1985) im örtlichen Bereich des Landesschulrates Salzburg und zwar am Bundesoberstufenrealgymnasium Akademiestraße (AS 46) als Vertragslehrerin IIc/l 1 in den Fächern Deutsch und Psychologie mit 10 Wochenstunden teilbeschäftigt (Beilage 2). Mit Schreiben vom 14.6.1985 teilte der Landesschulrat für Salzburg der Klägerin mit, daß auf Grund der erfolgten Stundenzuweisung für das Schuljahr 1985/86 ihre voraussichtliche Beschäftigung mit 10 Wochenstunden Deutsch am Bundesgymnasium römisch drei (BG römisch drei) Salzburg als Vertragslehrerin IIc/l 1 vertretungsweise für eine andere Lehrkraft, jedoch längstens bis 31.8.1986 vorgesehen sei. Die Klägerin wurde ersucht, mit beiliegender Annahmeerklärung ihr Einverständnis bekanntzugeben (Beilage E). Die Klägerin erklärte am 1.7.1985 verbindlich, die zugewiesene Lehrerplanstelle mit Beginn des Schuljahres 1985/86 anzunehmen. Am 10.9.1985, vermutlich einen Tag vor der Eröffnungskonferenz der Lehrer des BG römisch drei in Salzburg, teilte Mag. P*** vom Landesschulrat Salzburg dem Gatten der Klägerin telefonisch mit, daß die Stelle am BG römisch drei in Salzburg nicht an sie vergeben werden könne, sie solle nach Neumarkt versetzt werden.
Am selben Tag teilte die Klägerin dem Landesschulrat für Salzburg folgendes mit:
"Wie ich telefonisch in Erfahrung bringen konnte (Gespräch meines Mannes mit Herrn Mag. P*** am 10.9., 11,30 Uhr) hat der Landesschulrat meine Zuweisung ans BG III wieder rückgängig gemacht und mich dem B*** Neumarkt zugeteilt."Wie ich telefonisch in Erfahrung bringen konnte (Gespräch meines Mannes mit Herrn Mag. P*** am 10.9., 11,30 Uhr) hat der Landesschulrat meine Zuweisung ans BG römisch drei wieder rückgängig gemacht und mich dem B*** Neumarkt zugeteilt.
Mein vierjähriger Sohn Philipp ist am Vormittag in einem Kindergarten untergebracht. Die mit Neumarkt verbundenen Fahrzeiten machen es mir nicht möglich, mich bzw. Philipp in die Organisation des Kindergartens einzufügen.
Ich bedauere es daher außerordentlich, wenn ich Ihr Angebot nicht annehmen kann." (Beilage B)
Hierauf antwortete der Landesschulrat für Salzburg mit Schreiben vom 10.10.1985 (Beilage C):
Aus bedauerlichen Gründen wurde Ihnen eine Weiterverwendung im Schuljahr 1985/86 am Bundesgymnasium III Salzburg zugesagt. Aus verständlichen Gründen haben Sie das Ersatzangebot (Bundes-Oberstufenrealgymnasium Neumarkt) nicht annehmen können. Ihr Dienstverhältnis muß daher mit Ablauf des 31.8.1985 beendet werden.Aus bedauerlichen Gründen wurde Ihnen eine Weiterverwendung im Schuljahr 1985/86 am Bundesgymnasium römisch drei Salzburg zugesagt. Aus verständlichen Gründen haben Sie das Ersatzangebot (Bundes-Oberstufenrealgymnasium Neumarkt) nicht annehmen können. Ihr Dienstverhältnis muß daher mit Ablauf des 31.8.1985 beendet werden.
Gleichzeitig erfolgt die Abmeldung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse.
Der Landesschulrat für Salzburg ersucht Sie, den bedauernlichen Irrtum entschuldigen zu wollen...."
Die Klägerin behauptet in der Klage, zwischen den Streitteilen sei für das Schuljahr 1985/86 ein Dienstvertrag zustandegekommen. Sie begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung ihrer Bezüge für die Zeit vom 1.9.1985 bis 31.8.1986 in der Höhe von S 145.927,60 samt 4 % Stufenzinsen.
Die beklagte Partei bestritt zunächst das Zustandekommen eines Dienstvertrages, zog jedoch diese Einrede in der Folge zurück, anerkannte das Klagebegehren dem Grunde nach und brachte dazu vor, daß zwischen den Streitteilen eine bindende Vorvereinbarung abgeschlossen worden sei, wonach die Klägerin auf das Zustandekommen des Hauptvertrages habe vertrauen dürfen. Auch die Höhe des Begehrens sei richtig, doch müsse sich die Klägerin auf das begehrte Entgelt jene Bezüge anrechnen lassen, die sie bei Annahme der Lehrerstelle am Bundesoberstufenrealgymnasium Neumarkt (= BORG) verdient hätte. Der Klägerin wäre es zumutbar gewesen, dort Unterricht zu erteilen. Der zeitliche Mehraufwand hätte nur eine halbe Stunde je Unterrichtstag betragen. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt gewesen, den angebotenen Ersatzarbeitsplatz abzulehnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende weitere Feststellungen:
Da die Klägerin einen Sohn im Alter von 3 oder 4 Jahren zu betreuen hatte, war es ihr (nach Verständigung, daß sie nach Neumarkt versetzt werde) nicht möglich, kurzfristig familiär zu disponieren und die Stelle in Neumarkt anzunehmen. Die Klägerin wandte sich in weiterer Folge nicht mehr an den Landesschulrat in Salzburg, sondern meldete sich umgehend beim Arbeitsamt Salzburg als arbeitslos. Dort wurde ihr mitgeteilt, daß man sie nicht vermitteln könne. Das Arbeitsamt vermittelte der Klägerin weder als Lehrerin noch in einem anderen Beruf eine Stelle. Eine Arbeitsplatzbeschaffung für arbeitslose Lehrer ist äußerst schwierig. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit hätte verstreichen müssen, behalten habe, weil der Dienstgeber vom Dienstvertrag unbegründet zurückgetreten sei. Da mit der Klägerin eine Tätigkeit in Salzburg vereinbart worden sei, hätte sie gemäß § 6 VBG im Zusammenhang mit § 4 Abs 2 lit b VBG nur zu einer anderen Dienststelle im selben Dienstort, nämlich in Salzburg versetzt werden können. Die Klägerin habe durch die rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt Salzburg ihre Obliegenheit, sich um eine andere Einkunftsquelle zu bewerben, erfüllt. Es sei ihr daher das außer Streit gestellte Entgelt zuzusprechen gewesen.Da die Klägerin einen Sohn im Alter von 3 oder 4 Jahren zu betreuen hatte, war es ihr (nach Verständigung, daß sie nach Neumarkt versetzt werde) nicht möglich, kurzfristig familiär zu disponieren und die Stelle in Neumarkt anzunehmen. Die Klägerin wandte sich in weiterer Folge nicht mehr an den Landesschulrat in Salzburg, sondern meldete sich umgehend beim Arbeitsamt Salzburg als arbeitslos. Dort wurde ihr mitgeteilt, daß man sie nicht vermitteln könne. Das Arbeitsamt vermittelte der Klägerin weder als Lehrerin noch in einem anderen Beruf eine Stelle. Eine Arbeitsplatzbeschaffung für arbeitslose Lehrer ist äußerst schwierig. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit hätte verstreichen müssen, behalten habe, weil der Dienstgeber vom Dienstvertrag unbegründet zurückgetreten sei. Da mit der Klägerin eine Tätigkeit in Salzburg vereinbart worden sei, hätte sie gemäß Paragraph 6, VBG im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, VBG nur zu einer anderen Dienststelle im selben Dienstort, nämlich in Salzburg versetzt werden können. Die Klägerin habe durch die rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt Salzburg ihre Obliegenheit, sich um eine andere Einkunftsquelle zu bewerben, erfüllt. Es sei ihr daher das außer Streit gestellte Entgelt zuzusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die zweite Instanz traf folgende wesentliche ergänzende Feststellungen:
Im Landesschulrat Salzburg wurden (nach der eingangs erwähnten Verständigung der Klägerin vom 14.6.1985 Beilage E) bezüglich der Besetzungen pädagogische Erwägungen angestellt. Man kam zu dem Schluß, daß es unsinnig wäre, die bisher am BG III Beschäftigte zweitgereihte Mag. W*** nach Neumarkt zu versetzen und die erstgereihte Klägerin von einer anderen Schule in Salzburg an das BG III Salzburg zu versetzen, weil man pädagogische Nachteile für die Schüler befürchtete. Sowohl die Direktion, die Personalvertretung und die Eltern des BG III hatten im Amt des Landesschulrates vorgesprochen und ersucht, die Lehrwerkkontinuität zu wahren und Frau Mag. W*** am BG III in Salzburg weiter zu beschäftigen. Daraufhin beschloß der Landesschulrat, der Klägerin die Stelle am BORG in Neumarkt anzubieten. Die Lehrverpflichtung der Klägerin wäre in Neumarkt um eine Stunde höher als in Salzburg gewesen. Die meisten Lehrer des BORG in Neumarkt wohnen außerhalb von Neumarkt. In Salzburg wohnende Lehrkräfte, die nach Neumarkt versetzt werden, erhalten einen Fahrtkostenzuschuß. Im konkreten Fall wäre mit der Klägerin für das Schuljahr 1985/86 ein Nachtrag zum Dienstvertrag (Beilage 2) abgeschlossen worden.Im Landesschulrat Salzburg wurden (nach der eingangs erwähnten Verständigung der Klägerin vom 14.6.1985 Beilage E) bezüglich der Besetzungen pädagogische Erwägungen angestellt. Man kam zu dem Schluß, daß es unsinnig wäre, die bisher am BG römisch drei Beschäftigte zweitgereihte Mag. W*** nach Neumarkt zu versetzen und die erstgereihte Klägerin von einer anderen Schule in Salzburg an das BG römisch drei Salzburg zu versetzen, weil man pädagogische Nachteile für die Schüler befürchtete. Sowohl die Direktion, die Personalvertretung und die Eltern des BG römisch drei hatten im Amt des Landesschulrates vorgesprochen und ersucht, die Lehrwerkkontinuität zu wahren und Frau Mag. W*** am BG römisch drei in Salzburg weiter zu beschäftigen. Daraufhin beschloß der Landesschulrat, der Klägerin die Stelle am BORG in Neumarkt anzubieten. Die Lehrverpflichtung der Klägerin wäre in Neumarkt um eine Stunde höher als in Salzburg gewesen. Die meisten Lehrer des BORG in Neumarkt wohnen außerhalb von Neumarkt. In Salzburg wohnende Lehrkräfte, die nach Neumarkt versetzt werden, erhalten einen Fahrtkostenzuschuß. Im konkreten Fall wäre mit der Klägerin für das Schuljahr 1985/86 ein Nachtrag zum Dienstvertrag (Beilage 2) abgeschlossen worden.
Der vierjährige Sohn Philipp der Klägerin war zu Beginn des Schuljahres 1985/86 am Vormittag in einem Kindergarten untergebracht. Um mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bis 7 Uhr 30 zur Schule in Neumarkt gelangen zu können, hätte die Klägerin spätestens um 6 Uhr 45 von Salzburg wegfahren müssen. Ab Mitte Dezember 1985 stand der Klägerin ein eigener PKW zur Verfügung. Das Berufungsgericht war der Ansicht, zwischen den Streitteilen sei eine bindende Vereinbarung darüber zustandegekommen, nach Feststehen der tatsächlichen Stundenzuweisung mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, einen Dienstvertrag zu erhalten, der den Bedingungen ihres alten (abgelaufenen) Dienstvertrages entspreche. Sie habe daher mit einer Versetzung rechnen müssen, zumal die Bezeichnung eines bestimmten Dienstortes oder eines örtlichen Verwaltungsbereiches im schriftlichen Dienstvertrag der Zulässigkeit einer auf § 6 VBG gestützten Versetzung nicht entgegenstehe. Ob der Rücktritt der beklagten Partei vom Dienstvertrag mit der Klägerin gerechtfertigt war, hänge von der Berechtigung ihrer Weigerung, die Lehrstelle in Neumarkt anzunehmen, ab. Die Zumutbarkeit der Versetzung sei nur dann von Bedeutung, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen eine Versetzung erforderten. Solche Interessen seien aber vorgelegen. Es sei zweckmäßig gewesen, die bisher am BG III in Salzburg unterrichtende Lehrkraft aus pädagogischen Gründen dort zu belassen, weil ein häufiger Lehrerwechsel für die Kinder sehr belastend sei. Zudem seien die von der Klägerin geltend gemachten Nacheile nicht derart schwerwiegend, um ihre Weigerung zu rechtfertigen. Der zeitliche Mehraufwand für die Zureise nach Neumarkt sei ihr zumutbar gewesen. Sie hätte auch die Betreuung ihres kleineren Kindes ohne weiteres organisieren können. Der Umstand, daß für die Klägerin eine Lehrtätigkeit in Salzburg bequemer gewesen wäre, reiche nicht aus, die Anordnung des Dienstgebers rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Rücktritt der beklagten Partei vom Dienstvertrag sei daher berechtigt gewesen. Die Klägerin erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.Der vierjährige Sohn Philipp der Klägerin war zu Beginn des Schuljahres 1985/86 am Vormittag in einem Kindergarten untergebracht. Um mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bis 7 Uhr 30 zur Schule in Neumarkt gelangen zu können, hätte die Klägerin spätestens um 6 Uhr 45 von Salzburg wegfahren müssen. Ab Mitte Dezember 1985 stand der Klägerin ein eigener PKW zur Verfügung. Das Berufungsgericht war der Ansicht, zwischen den Streitteilen sei eine bindende Vereinbarung darüber zustandegekommen, nach Feststehen der tatsächlichen Stundenzuweisung mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, einen Dienstvertrag zu erhalten, der den Bedingungen ihres alten (abgelaufenen) Dienstvertrages entspreche. Sie habe daher mit einer Versetzung rechnen müssen, zumal die Bezeichnung eines bestimmten Dienstortes oder eines örtlichen Verwaltungsbereiches im schriftlichen Dienstvertrag der Zulässigkeit einer auf Paragraph 6, VBG gestützten Versetzung nicht entgegenstehe. Ob der Rücktritt der beklagten Partei vom Dienstvertrag mit der Klägerin gerechtfertigt war, hänge von der Berechtigung ihrer Weigerung, die Lehrstelle in Neumarkt anzunehmen, ab. Die Zumutbarkeit der Versetzung sei nur dann von Bedeutung, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen eine Versetzung erforderten. Solche Interessen seien aber vorgelegen. Es sei zweckmäßig gewesen, die bisher am BG römisch drei in Salzburg unterrichtende Lehrkraft aus pädagogischen Gründen dort zu belassen, weil ein häufiger Lehrerwechsel für die Kinder sehr belastend sei. Zudem seien die von der Klägerin geltend gemachten Nacheile nicht derart schwerwiegend, um ihre Weigerung zu rechtfertigen. Der zeitliche Mehraufwand für die Zureise nach Neumarkt sei ihr zumutbar gewesen. Sie hätte auch die Betreuung ihres kleineren Kindes ohne weiteres organisieren können. Der Umstand, daß für die Klägerin eine Lehrtätigkeit in Salzburg bequemer gewesen wäre, reiche nicht aus, die Anordnung des Dienstgebers rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Rücktritt der beklagten Partei vom Dienstvertrag sei daher berechtigt gewesen. Die Klägerin erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.