Rechtssatz RS0081473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081473
Entscheidungsdatum
27.01.1988
Rechtssatz
Als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist dem Vertragsbediensteten auch bei Versetzungen, die eine Übersiedlung nicht erfordern, wegen damit verbundener Veränderungen der Lebensumstände eine angemessene Frist zur Durchführung wichtiger familiärer Dispositionen zu gewähren.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081473
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00001_8800000_001