Diesen Ausführungen ist weitgehend zu folgen. Die rechtliche Beurteilung führt allerdings nicht zur Spruchreife der Sache im Sinne des Antrages des Revisionswerbers; da zur Festsetzung der Höhe des Ausfalls des Klägers erforderliche Feststellungen fehlen, hat es im Ergebnis bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes zu bleiben.
Gemäß § 116 ArbVG ist den Mitgliedern des Betriebsrates die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Gemäß § 117 Abs 1 ArbVG ist den freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Entgelt fortzuzahlen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich - sowohl bei "Freizeitgewährung" (= teilweiser Freistellung) als auch bei (gänzlicher) Freistellung - danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit (in vollem Umfang) gearbeitet hätte. Es gilt daher das Ausfallsprinzip. Zu ersetzen ist nur der mutmaßliche Verdienst, also das, was der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht eine die Freizeit oder Freistellung erfordernde Betriebsratsfunktion bekleidet, sondern gearbeitet hätte, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, weiterhin bezogen hätte (Floretta in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 786; DRdA 1982/1 (Stifter); SZ 61/266 = Arb 10.761). Das Betriebsratsmitglied soll nämlich auch weiterhin in den Genuß aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung zu verrichten hatte. Das Entgelt iS der §§ 116 Abs 1, 117 Abs 1 ArbVG umfaßt auch alle Zulagen (zB Schmutz-, Hitze-, Erschwernis-, Entfernungs- und Gefahrenzulagen für besondere Arbeiten), die wegen der Betriebsratstätigkeit unterbleiben mußten. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen (Floretta-Strasser aaO 786, 792; Basalka in Wirtschaftsverlag Komm 302; Cerny, ArbVG9, 581; zu allem DRdA 1982/1).Gemäß Paragraph 116, ArbVG ist den Mitgliedern des Betriebsrates die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG ist den freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Entgelt fortzuzahlen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich - sowohl bei "Freizeitgewährung" (= teilweiser Freistellung) als auch bei (gänzlicher) Freistellung - danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit (in vollem Umfang) gearbeitet hätte. Es gilt daher das Ausfallsprinzip. Zu ersetzen ist nur der mutmaßliche Verdienst, also das, was der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht eine die Freizeit oder Freistellung erfordernde Betriebsratsfunktion bekleidet, sondern gearbeitet hätte, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, weiterhin bezogen hätte (Floretta in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 786; DRdA 1982/1 (Stifter); SZ 61/266 = Arb 10.761). Das Betriebsratsmitglied soll nämlich auch weiterhin in den Genuß aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung zu verrichten hatte. Das Entgelt iS der Paragraphen 116, Absatz eins, 117, Absatz eins, ArbVG umfaßt auch alle Zulagen (zB Schmutz-, Hitze-, Erschwernis-, Entfernungs- und Gefahrenzulagen für besondere Arbeiten), die wegen der Betriebsratstätigkeit unterbleiben mußten. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen (Floretta-Strasser aaO 786, 792; Basalka in Wirtschaftsverlag Komm 302; Cerny, ArbVG9, 581; zu allem DRdA 1982/1).
Das Ausfallsprinzip gilt auch für variable Entgeltbestandteile. Hätte das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen (Floretta aaO 786; Cerny aaO 581 f, 584; SZ 61/266 = Arb 10.761). Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, weggefallen sind, etwa bei Wegfall oder erheblicher Verringerung der Überstundenleistungen im Betrieb (Basalka aaO 302). Der Ansicht von Floretta (aaO 786), daß beim Provisionsverdienst die Gewährung des mutmaßlichen Verdienstes zu unsicher ist, so daß die zuletzt verdiente Provision zugrundezulegen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Auch bei diesem Einkommensbestandteil ist die Entwicklung "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" entscheidend.
Nach § 115 Abs 3 ArbVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betriebsratsmitglied aus dem durch diese Gesetzesbestimmung mißbilligten Motiv eine bisher gewährte freiwillige Zulage entzogen oder das Betriebsratsmitglied bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt wird (Floretta aaO 774 f). Hiebei genügt in Analogie zuNach Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betriebsratsmitglied aus dem durch diese Gesetzesbestimmung mißbilligten Motiv eine bisher gewährte freiwillige Zulage entzogen oder das Betriebsratsmitglied bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt wird (Floretta aaO 774 f). Hiebei genügt in Analogie zu
§ 105 Abs 5 ArbVG die Glaubhaftmachung des Motivs (Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II, 413; SZ 61/198 = WBl 1989, 157), weil es auch in der Natur dieses Anfechtungstatbestandes liegt, daß sich das Motiv als entscheidungswesentlicher Umstand in aller Regel einer exakten und unangreifbaren Feststellung entzieht (Floretta aaO 631 ff). Macht daher der Arbeitnehmer glaubhaft, daß die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, soferne nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war (SZ 61/198 = RdW 1989, 230).Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG die Glaubhaftmachung des Motivs (Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei, 413; SZ 61/198 = WBl 1989, 157), weil es auch in der Natur dieses Anfechtungstatbestandes liegt, daß sich das Motiv als entscheidungswesentlicher Umstand in aller Regel einer exakten und unangreifbaren Feststellung entzieht (Floretta aaO 631 ff). Macht daher der Arbeitnehmer glaubhaft, daß die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, soferne nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war (SZ 61/198 = RdW 1989, 230).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger vor dem Beginn seiner Betriebsratstätigkeit (1975; ab 1976 Freistellung gemäß § 117 ArbVG) mehrmals Sieger bei Verkaufswettbewerben war und dafür Belobigungen und Anerkennungen erhielt, also ganz offensichtlich ein sehr erfolgreicher Autoverkäufer war. Nach der Beendigung seiner Freistellung im Jahre 1982 hat der Kläger seine Tätigkeit als Autoverkäufer wieder aufgenommen; seine Verkaufserfolge blieben jedoch (siehe auch die Behauptungen der Beklagten im Verfahren Re 35/84 vor dem Einigungsamt Wien; im vorliegenden Verfahren gibt es Feststellungen über die Verkaufserfolge erst ab 1985) weit hinter dem Ausmaß seiner Freizeitgewährung (ca. 75 %) zurück. Der Kläger begründet dies mit den Schwierigkeiten bei der Wiedergewinnung eines Kundenstockes und den - im Vergleich zu den übrigen Verkäufern - ungünstigeren Provisionsverdienstmöglichkeiten, wogegen die Beklagte mangelnden Einsatz und mangelnde Eignung des Klägers behauptet.Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger vor dem Beginn seiner Betriebsratstätigkeit (1975; ab 1976 Freistellung gemäß Paragraph 117, ArbVG) mehrmals Sieger bei Verkaufswettbewerben war und dafür Belobigungen und Anerkennungen erhielt, also ganz offensichtlich ein sehr erfolgreicher Autoverkäufer war. Nach der Beendigung seiner Freistellung im Jahre 1982 hat der Kläger seine Tätigkeit als Autoverkäufer wieder aufgenommen; seine Verkaufserfolge blieben jedoch (siehe auch die Behauptungen der Beklagten im Verfahren Re 35/84 vor dem Einigungsamt Wien; im vorliegenden Verfahren gibt es Feststellungen über die Verkaufserfolge erst ab 1985) weit hinter dem Ausmaß seiner Freizeitgewährung (ca. 75 %) zurück. Der Kläger begründet dies mit den Schwierigkeiten bei der Wiedergewinnung eines Kundenstockes und den - im Vergleich zu den übrigen Verkäufern - ungünstigeren Provisionsverdienstmöglichkeiten, wogegen die Beklagte mangelnden Einsatz und mangelnde Eignung des Klägers behauptet.
Zu den möglichen Ursachen des derzeit auffallend geringen Provisionseinkommens des Klägers fehlen ausreichende Feststellungen. Den oben dargelegten Voraussetzungen des Ausfallprinzips wird weder die Entscheidung des Erstgerichtes, das dem Kläger ohne nähere Begründung den Unterschiedsbetrag auf den Durchschnittsverdienst der beiden anderen Autoverkäufer zugesprochen hat, noch die Ansicht des Berufungsgerichtes, welches das entgangene Engelt bloß durch Hochrechnung des derzeitigen tatsächlichen Provisionsverdienstes des Klägers ermitteln will, gerecht.
Bei der einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes des Klägers bildenden "Verkäuferprovision" aus PKW-Verkäufen handelt es sich um einen variablen Entgeltbestandteil, dessen Höhe einerseits von allgemeinen, durch die Verkäufer unbeeinflussbaren Faktoren (wie die Konjunkturlage und die Wettbewerbsverhältnisse) abhängt, die alle Verkäufer (bei gleichen Verkaufsbedingungen!) in gleicher Weise betreffen; andererseits wird aber die Provisionshöhe auch von rein persönlichen Umständen des jeweiligen einzelnen Verkäufers (wie vor allem Fleiß, Engagement und Geschick in der Kundenbehandlung) bestimmt.
Das derzeit auffallend niedrige Provisionseinkommen des Klägers kann daher mehrere, auch kumulative Ursachen haben, nämlich die vom Erstgericht festgestellten Benachteiligungen (auf die noch zurückzukommen sein wird), einen verminderten Einsatz des Klägers und die Auswirkungen der langjährigen Freistellung des Klägers auf seinen Kundenstock.
Es ist naheliegend, daß die dem Kläger zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten im Betrieb gewährte Freizeit im Ausmaß von
ca. 75 % (1989 sogar teilweise bis zu 90 %) der Normalarbeitszeit
seinen Verkaufserfolg nicht nur linear, sondern überproportional
beeinflussen kann, wurde doch festgestellt, daß er auch an jenen
Tagen, an denen er nach der Diensteinteilung im Verkaufslokal
anwesend ist, in Betriebsratsangelegenheiten (unvorhergesehen)
abberufen wird und nach ***** fahren muß, womit ein relativ
großer Zeitaufwand verbunden ist. Das kann immer wieder dazu
führen, daß auch solche Geschäfte, die er bereits weitgehend
vorbereitet hatte, dann doch von einem anderen Verkäufer
abgeschlossen werden müssen, der Kläger also pro verkaufte
Einheiten einen höheren Zeitaufwand als die übrigen Verkäufer
hat, was möglicherweise sein Gesamtverkaufsergebnis progressiv
verschlechtert hat. Es ist überhaupt fraglich, ob bei einem
derart hohen Ausmaß an Freizeitgewährung in der verbleibenden
Restarbeitszeit noch eine mit entsprechend intensiver
Kundenbetreuung verbundene PKW-Verkaufstätigkeit sinnvoll
ausgeführt werden kann.
Nicht ausgeschlossen werden kann aber auch, daß sich die Unterbrechung der seinerzeit erfolgreichen Verkäufertätigkeit des Klägers durch Freistellung von 1976 bis 1982 immer noch auf den Verkaufserfolg negativ auswirkt, weil er in dieser langen Zeitspanne vermutlich seinen gesamten Kundenstock an die anderen Verkäufer verloren hat und ein Wiederaufbau eines Kundenstocks bei einer Arbeitszeit von nur 25 % der Normalarbeitszeit (und weniger) schwer möglich erscheint. Derartige Auswirkungen auf das Provisionseinkommen wären sowohl eine nachwirkende Folge der seinerzeitigen gänzlichen Freistellung nach § 117 Abs 1 ArbVG, als auch der nunmehrigen Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG; sie wären dem Kläger daher abzugelten.Nicht ausgeschlossen werden kann aber auch, daß sich die Unterbrechung der seinerzeit erfolgreichen Verkäufertätigkeit des Klägers durch Freistellung von 1976 bis 1982 immer noch auf den Verkaufserfolg negativ auswirkt, weil er in dieser langen Zeitspanne vermutlich seinen gesamten Kundenstock an die anderen Verkäufer verloren hat und ein Wiederaufbau eines Kundenstocks bei einer Arbeitszeit von nur 25 % der Normalarbeitszeit (und weniger) schwer möglich erscheint. Derartige Auswirkungen auf das Provisionseinkommen wären sowohl eine nachwirkende Folge der seinerzeitigen gänzlichen Freistellung nach Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG, als auch der nunmehrigen Freizeitgewährung nach Paragraph 116, ArbVG; sie wären dem Kläger daher abzugelten.
Da die durch die Ausübung von Betriebsratsfunktionen hervorgerufene Minderung des Provisionseinkommens des Klägers mit seiner jahrelangen Freistellung zusammenhängen kann und die Minderung eines Provisionseinkommens bei Teilzeitbeschäftigung auch nicht linear zum Provisionseinkommen eines Vollbeschäftigten sein muß, ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Höhe der dem Kläger entgehenden Provisionseinkünfte lediglich auf der Grundlage seines derzeitigen tatsächlichen Prämienbezuges hochzurechnen sei, verfehlt. Grundsätzlich ist allerdings der Entgeltanspruch eines teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds - insbesondere bei festen Bezügen - auf der Grundlage seines sonstigen, aktuellen, für die geleistete Teilarbeitszeit zu gewährenden Entgelts zu bemessen; eines Rückgriffs auf das Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer und auf die weitere Entwicklung solcher Vergleichseinkommen (unter Zugrundelegung einer Durchschnittskarriere; vgl Arb 9.987 EA Wien; Cerny aaO 575) bedarf es in solchen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs 3 ArbVG vorliegen, nicht. Insofern ist auch ein geringerer Einsatz des Klägers bei der Erzielung von Provisionseinkommen entsprechend zu berücksichtigen.Da die durch die Ausübung von Betriebsratsfunktionen hervorgerufene Minderung des Provisionseinkommens des Klägers mit seiner jahrelangen Freistellung zusammenhängen kann und die Minderung eines Provisionseinkommens bei Teilzeitbeschäftigung auch nicht linear zum Provisionseinkommen eines Vollbeschäftigten sein muß, ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Höhe der dem Kläger entgehenden Provisionseinkünfte lediglich auf der Grundlage seines derzeitigen tatsächlichen Prämienbezuges hochzurechnen sei, verfehlt. Grundsätzlich ist allerdings der Entgeltanspruch eines teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds - insbesondere bei festen Bezügen - auf der Grundlage seines sonstigen, aktuellen, für die geleistete Teilarbeitszeit zu gewährenden Entgelts zu bemessen; eines Rückgriffs auf das Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer und auf die weitere Entwicklung solcher Vergleichseinkommen (unter Zugrundelegung einer Durchschnittskarriere; vergleiche Arb 9.987 EA Wien; Cerny aaO 575) bedarf es in solchen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG vorliegen, nicht. Insofern ist auch ein geringerer Einsatz des Klägers bei der Erzielung von Provisionseinkommen entsprechend zu berücksichtigen.
Die vom Erstgericht festgestellten Benachteiligungen des Klägers beim Provisionsbezug (und allenfalls auch bei der Lage und Ausstattung seines Arbeitsplatzes) können mit der Tätigkeit des Klägers im Betriebsrat im Zusammenhang stehen. Sollte dies das Erstgericht als glaubhaft gemacht ansehen (worauf seine rechtliche Beurteilung hindeutet), wäre es Sache der Beklagten, glaubhaft zu machen, daß ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war (SZ 61/198 = RdW 1989, 230). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Erstgericht festgestellten Umstände von vornherein keinen Hinweis auf eine Entgeltkürzungsabsicht oder eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber erlauben, jedenfalls aber keine Benachteiligung aus einem mißbilligten Motiv vorliege, ist nicht zu folgen: Die zweite Instanz verkennt mit ihrer Meinung die Beweislastverteilung.
Soweit aber der Ausschluß des Klägers von den festgestellten Provisionsverdienstmöglichkeiten aus sachlichen Gründen, die mit seiner Freistellung zu 75 % zusammenhängen, gerechtfertigt wäre (- etwa weil die Betreuung von Großkunden die ständige Erreichbarkeit des betrauten Autoverkäufers erfordert, oder weil der Kläger wegen seiner weitgehenden Inanspruchnahme für Betriebsratsangelegenheiten Juniorverkäufer nicht einschulen kann und daher auch an den Provisionen nicht beteiligt wird -), läge zwar kein verpöntes Motiv iS des § 115 Abs 3 ArbVG vor; nach dem Ausfallprinzip des § 116 ArbVG wären aber derartige Einkommenseinbußen wiederum eine unmittelbare Folge der teilweisen Freistellung des Klägers und daher vom Arbeitgeber zu ersetzen. Soweit es um die Beurteilung solcher Ausfälle geht, ist daher vom letzten Provisionseinkommen des Klägers als vollbeschäftigter Autoverkäufer, im Falle einer mittlerweile alle Verkäufer betreffenden Änderung der wirtschaftlichen Gesamtsituation aber vom Provisionseinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer auszugehen.Soweit aber der Ausschluß des Klägers von den festgestellten Provisionsverdienstmöglichkeiten aus sachlichen Gründen, die mit seiner Freistellung zu 75 % zusammenhängen, gerechtfertigt wäre (- etwa weil die Betreuung von Großkunden die ständige Erreichbarkeit des betrauten Autoverkäufers erfordert, oder weil der Kläger wegen seiner weitgehenden Inanspruchnahme für Betriebsratsangelegenheiten Juniorverkäufer nicht einschulen kann und daher auch an den Provisionen nicht beteiligt wird -), läge zwar kein verpöntes Motiv iS des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG vor; nach dem Ausfallprinzip des Paragraph 116, ArbVG wären aber derartige Einkommenseinbußen wiederum eine unmittelbare Folge der teilweisen Freistellung des Klägers und daher vom Arbeitgeber zu ersetzen. Soweit es um die Beurteilung solcher Ausfälle geht, ist daher vom letzten Provisionseinkommen des Klägers als vollbeschäftigter Autoverkäufer, im Falle einer mittlerweile alle Verkäufer betreffenden Änderung der wirtschaftlichen Gesamtsituation aber vom Provisionseinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer auszugehen.
Soweit sich den einzelnen Gründen, die zur Verringerung des Provisionseinkommens des Klägers seit seiner Betriebsratstätigkeit geführt haben, keine genauen Beträge zuordnen lassen, wird das Erstgericht das, was dem Kläger nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge durch seine (teilweise) Freistellung an Verkaufsprovision entgangen ist, unter Anwendung des § 273 ZPO zu bestimmen haben.Soweit sich den einzelnen Gründen, die zur Verringerung des Provisionseinkommens des Klägers seit seiner Betriebsratstätigkeit geführt haben, keine genauen Beträge zuordnen lassen, wird das Erstgericht das, was dem Kläger nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge durch seine (teilweise) Freistellung an Verkaufsprovision entgangen ist, unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu bestimmen haben.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO. Da der Rekurs des Klägers zu einer Änderung der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht geführt hat, waren die Kosten des Rekursverfahrens dem Ersturteil vorzubehalten.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO. Da der Rekurs des Klägers zu einer Änderung der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht geführt hat, waren die Kosten des Rekursverfahrens dem Ersturteil vorzubehalten.