Rechtssatz RS0051247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051247
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Rechtssatz
Erfolgt die Schlechterstellung des Betriebsratsmitgliedes aus sachlichen Gründen (hier weil die Betreuung von Großkunden die ständige Erreichbarkeit des betrauten Autoverkäufers erfordert, oder weil der Arbeitnehmer wegen seiner weitgehenden Inanspruchnahme für Betriebsratsangelegenheiten Juniorverkäufer nicht einschulen kann und daher auch an den Provisionen nicht beteiligt wird), liegt zwar kein verpöntes Motiv im Sinne des § 115 Abs 3 ArbVG vor; nach dem Ausfallsprinzip des § 116 ArbVG wären aber derartige Einkommenseinbußen wiederum eine unmittelbare Folge der teilweisen Freistellung und daher vom Arbeitgeber zu ersetzen.Erfolgt die Schlechterstellung des Betriebsratsmitgliedes aus sachlichen Gründen (hier weil die Betreuung von Großkunden die ständige Erreichbarkeit des betrauten Autoverkäufers erfordert, oder weil der Arbeitnehmer wegen seiner weitgehenden Inanspruchnahme für Betriebsratsangelegenheiten Juniorverkäufer nicht einschulen kann und daher auch an den Provisionen nicht beteiligt wird), liegt zwar kein verpöntes Motiv im Sinne des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG vor; nach dem Ausfallsprinzip des Paragraph 116, ArbVG wären aber derartige Einkommenseinbußen wiederum eine unmittelbare Folge der teilweisen Freistellung und daher vom Arbeitgeber zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 1/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 1/91
Veröff: RdW 1991,211 = WBl 1991,261 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051247
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA00001_9100000_003