Die Unterlassung der Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur (SSV-NF 7/74 mwH uva), daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme besteht nur in Verfahren, die nach der Prozeßordnung vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht werden; ein solches liegt jedoch hier nicht vor. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels einzugehen.
Zu den unterschiedlichen Anforderungen an Solisten einerseits und Mitglieder von Chor und Ballett andererseits wurde vom erkennenden Senat bereits im Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang abschließend Stellung bezogen. Weiterer Beweisaufnahmen zu dieser Frage bedurfte es nicht.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der die vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 22.2.1995, 9 ObA 9/95 (RdW 1995, 394 = ecolex 1995, 506 = AnwBl 1996, 248) ausgesprochene Rechtsansicht zugrundeliegt, zutreffend ist, reicht es aus, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der die vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 22.2.1995, 9 ObA 9/95 (RdW 1995, 394 = ecolex 1995, 506 = AnwBl 1996, 248) ausgesprochene Rechtsansicht zugrundeliegt, zutreffend ist, reicht es aus, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
In der zitierten Vorentscheidung wurde bereits ausgesprochen, daß nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, daß die Unterbringung der betroffenen Personen in Zweibettzimmern ihre Persönlichkeitssphäre schlechthin beeinträchtige. Soweit Gastspiele der Wiener Staatsoper (solche ergeben sich nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen ohnehin höchst selten und zumeist nur in Abständen von mehreren Jahren) in beschränkten Zeiträumen stattfinden, müssen von den Dienstnehmern gewisse durch die Dienstreise bedingte Unbequemlichkeiten und Beeinträchtigungen in Kauf genommen werden.
Naturgemäß kann es bei der gemeinsamen Benützung eines Zimmers durch zwei Personen während eines Zeitraumes von unter Umständen mehreren Wochen zufolge unterschiedlicher Gewohnheiten zu Differenzen kommen. Dem hat aber die beklagte Partei dadurch Rechnung getragen, daß sie bei der Zimmerbelegung den Wünschen der an den Gastspielen teilnehmenden Personen weitgehend nachkam und auch dann, wenn es später zu Reibereien zwischen Zimmerkollegen kam entsprechende Änderungen der Zimmerbelegung vornahm. Damit hat sie aber ihre Fürsorgepflicht erfüllt. Dafür, daß durch die Zuweisung eines Zimmers an einen Raucher und einen Nichtraucher letzterer dem "Passivrauchen" ausgesetzt worden wäre, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers für alle Mitglieder des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper kann sohin weder aus der Fürsorgepflicht noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.