Der Rechtsauffassung des Revisionswerbers über die Zulässigkeit der vorliegenden Revision kann nicht beigetreten werden. Richtig ist zunächst, dass in Verfahren ua über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000 übersteigt, die Revision jedenfalls zulässig ist (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Im führenden Verfahren beträgt nämlich der Streitgegenstand, wie bereits erwähnt, nur S 32.442,62 und übersteigt damit nicht die Grenze von S 52.000. Daran hat sich auch durch die Verbindung mit einem Verfahren der Erstbeklagten gegen den Kläger wegen S 54.102 nichts geändert. Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nämlich entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen der Verbindung zugrundeliegenden Rechtsstreits gesondert zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 502 ZPO; RIS-Justiz RS0037252, RS0109501).Der Rechtsauffassung des Revisionswerbers über die Zulässigkeit der vorliegenden Revision kann nicht beigetreten werden. Richtig ist zunächst, dass in Verfahren ua über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000 übersteigt, die Revision jedenfalls zulässig ist (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Im führenden Verfahren beträgt nämlich der Streitgegenstand, wie bereits erwähnt, nur S 32.442,62 und übersteigt damit nicht die Grenze von S 52.000. Daran hat sich auch durch die Verbindung mit einem Verfahren der Erstbeklagten gegen den Kläger wegen S 54.102 nichts geändert. Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nämlich entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen der Verbindung zugrundeliegenden Rechtsstreits gesondert zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 502, ZPO; RIS-Justiz RS0037252, RS0109501).
Der Revisionswerber kann sich daher nicht auf den privilegierten Anfechtungstatbestand nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG stützen. Mangels Zulassung der ordentlichen Revision bliebe ihm nur die Möglichkeit, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach § 46 Abs 1 ASGG geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung ist die Revision in Arbeitsrechtssachen im Allgemeinen aber nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 46 Abs 1 ASGG). Derartige Gründe werden jedoch vom Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde nicht dargetan. Die Revision ist daher unzulässig.Der Revisionswerber kann sich daher nicht auf den privilegierten Anfechtungstatbestand nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG stützen. Mangels Zulassung der ordentlichen Revision bliebe ihm nur die Möglichkeit, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung ist die Revision in Arbeitsrechtssachen im Allgemeinen aber nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Derartige Gründe werden jedoch vom Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde nicht dargetan. Die Revision ist daher unzulässig.
Den Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Den Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.