Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 10/07x×

Entscheidung 9 ObA 10/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA10/07x

Entscheidungsdatum

01.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky, als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ljubisa S*****, Lagerarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** HandelsgmbH, *****, wegen EUR 10.738,65 netto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 3.598 netto sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. November 2006, GZ 9 Ra 101/06y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist, ob die Verfallsbestimmung des Artikel römisch vierzehn, des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter auch die bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdenden Abfertigungsansprüche umfasst. Der Oberste Gerichtshof hatte sich zu 9 ObA 215/01k, wo es um den möglichen Verfall von Urlaubsentschädigung bzw -abfindung ging, mit der vergleichbaren Bestimmung des Artikel römisch elf, Ziffer 5, (jetzt: Artikel römisch zwölf,) des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe auseinanderzusetzen. Ausdrücklich wurde die Formulierung „als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag in der Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde ..." dahin interpretiert, dass damit auch Ansprüche umfasst sind, deren Fälligkeit mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Auch zur ebenfalls vergleichbaren Verfallsklausel des Artikel römisch zwanzig, des Kollektivvertrages für das Eisen- und metallverarbeitende Gewerbe wurde judiziert, dass eine solche Verfallsklausel alle jene Ansprüche umfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (RIS-Justiz RS0097327, insbesondere 8 ObA 279/95). Es kann daher kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die verfahrensgegenständliche Verfallsklausel auch auf die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses fälligen Abfertigungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 4, AngG) erstreckt. Der Kläger vermag auch nicht darzulegen, warum es sich gerade bei der Abfertigung um einen von einer Verfallsklausel üblicherweise nicht umfassten, untypischen Anspruch (RIS-Justiz RS0097327) handeln soll.

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034517) sind Verfallsklauseln in Kollektivverträgen - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach Paragraph 1162 d, ABGB und Paragraph 34, AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen, wobei die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen ist (RIS-Justiz RS0034517 [T7] uva). Der Kläger vermag außer der Zitierung ohnehin bekannter Literatur keine Aspekte aufzuzeigen, welche zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung veranlassen könnten.

Nicht ersichtlich ist, warum das bloß deklaratorische Anerkenntnis, welches in der mehr als einen Monat nach Ablauf der Verfallsfrist erstellten Abrechnung gelegen sein kann, dazu führen soll, dass der Verfallseinwand „gegen Treu und Glauben" verstoße. Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Argumente herangezogene „Missbrauchs"-Judikatur und -Literatur betrifft ganz andere Fälle, nämlich solche, in denen ein Arbeitgeber die Geltendmachung vom Verfall bedrohter Ansprüche erschwert oder unmöglich macht.

Zusammenfassend vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E83514 9ObA10.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5777/6/2007 = infas 2007,113/A47 - infas 2007 A47 = Arb 12.662 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00010.07X.0201.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20070201_OGH0002_009OBA00010_07X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung