Rechtssatz RS0097327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097327
Entscheidungsdatum
22.03.2024
Norm
ABGB §1162d
AngG §34 Abs1
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2
Rechtssatz
Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung. (§ 48 ASGG)Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB) Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 279/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 279/95
- 9 ObA 352/98z
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 352/98z
nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist. (T1); Beisatz: Darunter sind nur Ansprüche zu verstehen, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür, dass nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche beziehungsweise regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, die eng auszulegen sind. (T2)
- 9 ObA 308/98d
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 308/98d
Auch; Beisatz: Hier: § 1162d ABGB gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. (T3)
- 9 ObA 98/02f
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 98/02f
nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. (T4)
- 9 ObA 63/05p
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 ObA 10/07x
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 10/07x
nur T1; Beisatz: Eine solche Verfallsklausel umfasst alle jene Ansprüche, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T5)
- 9 ObA 31/08m
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 31/08m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T7)
- 8 ObA 90/08f
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 90/08f
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG. (T8)
- 8 ObA 11/13w
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 11/13w
Vgl auch; Beis wie T3
- 8 ObA 9/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2024 8 ObA 9/23s
nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097327
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_008OBA00279_9500000_001