Der Rekurs ist berechtigt.
Artikel XX des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe lautet:Artikel römisch zwanzig des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe lautet:
"1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden.
2. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
3. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt ..."
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. 1. 1996, GZ 8 ObA 279/95 = RdW 1997, 33, entschieden hat, ist Z 1 der genannten Kollektivvertragsbestimmung so auszulegen, dass davon alle jene Ansprüche erfasst sind, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. Die Grenze der Anwendbarkeit liege aber in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden dürfe (SZ 44/151; DRdA 1989, 196).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. 1. 1996, GZ 8 ObA 279/95 = RdW 1997, 33, entschieden hat, ist Ziffer eins, der genannten Kollektivvertragsbestimmung so auszulegen, dass davon alle jene Ansprüche erfasst sind, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. Die Grenze der Anwendbarkeit liege aber in der relativ zwingenden (Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB) Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden dürfe (SZ 44/151; DRdA 1989, 196).
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes komme hier das im Arbeitsrecht geltende Günstigkeitsprinzip zur Geltung, weil der Arbeitnehmer zwar einerseits binnen vier Monaten seine Ansprüche (auf Kündigungsentschädigung) schriftlich geltend machen müsse, dafür aber in den Genuss der dreijährigen Verjährungsfrist komme. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Eine solche Günstigkeitsbetrachtung setzt nämlich voraus, dass eine günstigere Regelung überhaupt aus dem Text der genannten Bestimmung abzuleiten ist. Die normativen Bestimmungen eines Kollektivvertrages sind grundsätzlich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen (§ 6 f ABGB) zu interpretieren. Auch hier gilt, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber wirklich gewollt oder unverbindlich geäußert hat. Darüber hinaus darf den Kollektivvertragsparteien unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten (RIS-Justiz RS0008828).Nach Auffassung des Berufungsgerichtes komme hier das im Arbeitsrecht geltende Günstigkeitsprinzip zur Geltung, weil der Arbeitnehmer zwar einerseits binnen vier Monaten seine Ansprüche (auf Kündigungsentschädigung) schriftlich geltend machen müsse, dafür aber in den Genuss der dreijährigen Verjährungsfrist komme. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Eine solche Günstigkeitsbetrachtung setzt nämlich voraus, dass eine günstigere Regelung überhaupt aus dem Text der genannten Bestimmung abzuleiten ist. Die normativen Bestimmungen eines Kollektivvertrages sind grundsätzlich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen (Paragraph 6, f ABGB) zu interpretieren. Auch hier gilt, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber wirklich gewollt oder unverbindlich geäußert hat. Darüber hinaus darf den Kollektivvertragsparteien unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten (RIS-Justiz RS0008828).
Unter diesen Prämissen kann zunächst ausgeschlossen werden, dass die Kollektivvertragsparteien eine parallele Regelung derart treffen wollten, dass grundsätzlich die Präklusivfrist des § 1162b ABGB Geltung hat, daneben aber - für den Fall der schriftlichen Geltendmachung binnen vier Monaten - auch die Möglichkeit bestehen sollte, derartige Ansprüche binnen drei Jahren zu verlangen. Schon aus dem Wortlaut der Z 3 "... bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt ..." muss für den normunterworfenen Leser ein anderer Eindruck entstehen: Z 1 verkürzt die sonst dreijährige (kurze) Verjährungsfrist - soweit rechtlich zulässig - derart, dass an die Stelle dieser Verjährungsfrist eine viermonatige Präklusivfrist tritt, um dem Arbeitgeber rasch darüber Klarheit zu verschaffen, welche Ansprüche noch erhoben werden. Wenn daher innerhalb der viermonatigen Präklusivfrist eine formgerechte Geltendmachung folgt, soll damit wieder die ursprüngliche dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist Geltung haben. Bei der Frist des § 1162d ABGB handelt es sich hingegen nach einhelliger Judikatur um eine Präklusiv- und keine Verjährungsfrist. Durch Geltendmachung der davon umfassten Ansprüche binnen vier Monaten würde daher keine Frist "gewahrt", sondern an die Stelle einer kürzeren Präklusivfrist neu eine längere Verjährungsfrist treten. Eine solche Absicht kann aber den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden. Damit haben die zu 9 ObA 308/98d (= DRdA 2000, 55 [Holzner] = Arb 11.846 ua) dargelegten Erwägungen auch hier Geltung.Unter diesen Prämissen kann zunächst ausgeschlossen werden, dass die Kollektivvertragsparteien eine parallele Regelung derart treffen wollten, dass grundsätzlich die Präklusivfrist des Paragraph 1162 b, ABGB Geltung hat, daneben aber - für den Fall der schriftlichen Geltendmachung binnen vier Monaten - auch die Möglichkeit bestehen sollte, derartige Ansprüche binnen drei Jahren zu verlangen. Schon aus dem Wortlaut der Ziffer 3, "... bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt ..." muss für den normunterworfenen Leser ein anderer Eindruck entstehen: Ziffer eins, verkürzt die sonst dreijährige (kurze) Verjährungsfrist - soweit rechtlich zulässig - derart, dass an die Stelle dieser Verjährungsfrist eine viermonatige Präklusivfrist tritt, um dem Arbeitgeber rasch darüber Klarheit zu verschaffen, welche Ansprüche noch erhoben werden. Wenn daher innerhalb der viermonatigen Präklusivfrist eine formgerechte Geltendmachung folgt, soll damit wieder die ursprüngliche dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist Geltung haben. Bei der Frist des Paragraph 1162 d, ABGB handelt es sich hingegen nach einhelliger Judikatur um eine Präklusiv- und keine Verjährungsfrist. Durch Geltendmachung der davon umfassten Ansprüche binnen vier Monaten würde daher keine Frist "gewahrt", sondern an die Stelle einer kürzeren Präklusivfrist neu eine längere Verjährungsfrist treten. Eine solche Absicht kann aber den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden. Damit haben die zu 9 ObA 308/98d (= DRdA 2000, 55 [Holzner] = Arb 11.846 ua) dargelegten Erwägungen auch hier Geltung.
Es war daher in Abänderung des Aufhebungsbeschlusses das Teilurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.