Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß das Dienstverhältnis durch eine fristwidrige, dem besonderen Kündigungsschutz der Klägerin widersprechende Arbeitgeberkündigung aufgelöst wurde. Für den Lauf der Frist des § 1162d ABGB ist nicht wesentlich, wann das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Aufkündigung geendet hätte; maßgebend ist vielmehr der Tag der tatsächlichen Beendigung (RIS-Justiz RS0031348, WBl 1987, 130). Dies war im vorliegenden Fall der 2. 9. 1996. Kündigungsentschädigungen (einschließlich Sonderzahlungen) unterliegen hinsichtlich ihrer Geltendmachung grundsätzlich der sechsmonatigen Präklusivfrist des § 1162d ABGB. Gleiches gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre, was im vorliegenden Fall für 30 Urlaubstage zutrifft (WBl 1995, 377 = RdW 1995, 484 = Arb 11.365).Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß das Dienstverhältnis durch eine fristwidrige, dem besonderen Kündigungsschutz der Klägerin widersprechende Arbeitgeberkündigung aufgelöst wurde. Für den Lauf der Frist des Paragraph 1162 d, ABGB ist nicht wesentlich, wann das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Aufkündigung geendet hätte; maßgebend ist vielmehr der Tag der tatsächlichen Beendigung (RIS-Justiz RS0031348, WBl 1987, 130). Dies war im vorliegenden Fall der 2. 9. 1996. Kündigungsentschädigungen (einschließlich Sonderzahlungen) unterliegen hinsichtlich ihrer Geltendmachung grundsätzlich der sechsmonatigen Präklusivfrist des Paragraph 1162 d, ABGB. Gleiches gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre, was im vorliegenden Fall für 30 Urlaubstage zutrifft (WBl 1995, 377 = RdW 1995, 484 = Arb 11.365).
Es ist daher zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis § 19 des anzuwendenden Kollektivvertrages zur relativ zwingenden Bestimmung des § 1162d ABGB steht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es ständige und einhellige Rechtsprechung, daß die 6-monatige Frist des § 1162d ABGB zugunsten des Dienstnehmers wohl verlängert werden kann (Arb 7048 uva), eine Verkürzung dieser gesetzlichen Frist durch Einzelvertrag oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers aber unzulässig ist (RIS-Justiz RS0021731, insbesondereEs ist daher zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis Paragraph 19, des anzuwendenden Kollektivvertrages zur relativ zwingenden Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB steht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es ständige und einhellige Rechtsprechung, daß die 6-monatige Frist des Paragraph 1162 d, ABGB zugunsten des Dienstnehmers wohl verlängert werden kann (Arb 7048 uva), eine Verkürzung dieser gesetzlichen Frist durch Einzelvertrag oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers aber unzulässig ist (RIS-Justiz RS0021731, insbesondere
SZ 59/180 = Arb 10.578 = DRdA 1981, 196 [Pfeil], RIS-Justiz
RS0029720, insbesondere SZ 44/151, Arb 10.097, DRdA 1992, 52 = ARD
4308/24/91 uva). Auch die vom Berufungsgericht zitierte (soweit ersichtlich, nicht veröffentlichte) Entscheidung vom 22. 3. 1955, 4 Ob 141/54, vermag seine Rechtsauffassung nicht zu stützen: Dort ging es nämlich nicht um beendigungsabhängige Ansprüche im Sinne des § 1162d ABGB, sondern um andere Ansprüche (Sonderzahlungen), für deren Geltendmachung der Kollektivvertrag eine viermonatige Verfallsfrist vorsah. Der Oberste Gerichtshof sprach in dieser Entscheidung daher ohne jedwede Bezugnahme auf § 1162d ABGB aus, daß, wenn ein Kollektivvertrag die gerichtliche Geltendmachung nicht vorsieht, auch die außergerichtliche fristwahrend sei. Lediglich am Rande sei erwähnt, daß die Entscheidung 4 Ob 141/54 ausdrücklich auf die Vorentscheidung SZ 24/250 verweist, in welcher bereits der Grundsatz enthalten ist, daß dort, wo das Gesetz die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb einer bestimmten Frist zwingend vorschreibe (§ 1162d ABGB, § 34 Abs 1 AngG), "es dabei verbleiben müsse und auch der Kollektivvertrag daran nichts ändern könne". Die der Argumentation der Klägerin folgende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach das Günstigkeitsprinzip (§ 1164 ABGB) und somit die Anwendbarkeit des § 19 des Kollektivvertrages gewahrt bleibe, weil damit die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung zur Fristenwahrung entfalle, überzeugt nicht.4308/24/91 uva). Auch die vom Berufungsgericht zitierte (soweit ersichtlich, nicht veröffentlichte) Entscheidung vom 22. 3. 1955, 4 Ob 141/54, vermag seine Rechtsauffassung nicht zu stützen: Dort ging es nämlich nicht um beendigungsabhängige Ansprüche im Sinne des Paragraph 1162 d, ABGB, sondern um andere Ansprüche (Sonderzahlungen), für deren Geltendmachung der Kollektivvertrag eine viermonatige Verfallsfrist vorsah. Der Oberste Gerichtshof sprach in dieser Entscheidung daher ohne jedwede Bezugnahme auf Paragraph 1162 d, ABGB aus, daß, wenn ein Kollektivvertrag die gerichtliche Geltendmachung nicht vorsieht, auch die außergerichtliche fristwahrend sei. Lediglich am Rande sei erwähnt, daß die Entscheidung 4 Ob 141/54 ausdrücklich auf die Vorentscheidung SZ 24/250 verweist, in welcher bereits der Grundsatz enthalten ist, daß dort, wo das Gesetz die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb einer bestimmten Frist zwingend vorschreibe (Paragraph 1162 d, ABGB, Paragraph 34, Absatz eins, AngG), "es dabei verbleiben müsse und auch der Kollektivvertrag daran nichts ändern könne". Die der Argumentation der Klägerin folgende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach das Günstigkeitsprinzip (Paragraph 1164, ABGB) und somit die Anwendbarkeit des Paragraph 19, des Kollektivvertrages gewahrt bleibe, weil damit die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung zur Fristenwahrung entfalle, überzeugt nicht.
Die normativen Bestimmungen eines Kollektivvertrages sind grundsätzlich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätze (§§ 6 f ABGB) zu interpretieren. Auch hier gilt, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann, nicht aber, was der Normengeber wirklich gewollt oder unverbindlich geäußert hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes läßt sich dem hier zu beurteilenden Kollektivvertragstext nicht entnehmen, daß hiemit beabsichtigt war, alternativ, das heißt neben das Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung binnen sechs Monaten, eine dem Dienstnehmer weniger beschwerliche außergerichtliche Geltendmachung mit der Wirkung der Wahrung der kurzen (= dreijährigen) Verjährungszeit treten zu lassen. Daraus folgt für die hier zu beurteilenden, von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche, daß die sechsmonatige Frist des § 1162d ABGB beachtlich und auf den von der beklagten Partei erhobenen Präklusionseinwand einzugehen ist.Die normativen Bestimmungen eines Kollektivvertrages sind grundsätzlich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätze (Paragraphen 6, f ABGB) zu interpretieren. Auch hier gilt, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann, nicht aber, was der Normengeber wirklich gewollt oder unverbindlich geäußert hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes läßt sich dem hier zu beurteilenden Kollektivvertragstext nicht entnehmen, daß hiemit beabsichtigt war, alternativ, das heißt neben das Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung binnen sechs Monaten, eine dem Dienstnehmer weniger beschwerliche außergerichtliche Geltendmachung mit der Wirkung der Wahrung der kurzen (= dreijährigen) Verjährungszeit treten zu lassen. Daraus folgt für die hier zu beurteilenden, von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche, daß die sechsmonatige Frist des Paragraph 1162 d, ABGB beachtlich und auf den von der beklagten Partei erhobenen Präklusionseinwand einzugehen ist.
§ 1497 ABGB und somit die Bestimmungen über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch auf einzelne Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes, insbesondere diejenigen nach § 1162d ABGB, anzuwenden (SZ 49/106 = Arb 9514; Arb 9834, WBl 1987, 130 uva). Soweit sich die Klägerin auf ein Anerkenntnis ihrer Ansprüche durch den Geschäftsführer der Beklagten beruft, sei es als neuer Verpflichtungsgrund oder aber als Grund für die Unterbrechung des Laufs der Präklusivfrist des § 1162d ABGB, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:Paragraph 1497, ABGB und somit die Bestimmungen über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch auf einzelne Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes, insbesondere diejenigen nach Paragraph 1162 d, ABGB, anzuwenden (SZ 49/106 = Arb 9514; Arb 9834, WBl 1987, 130 uva). Soweit sich die Klägerin auf ein Anerkenntnis ihrer Ansprüche durch den Geschäftsführer der Beklagten beruft, sei es als neuer Verpflichtungsgrund oder aber als Grund für die Unterbrechung des Laufs der Präklusivfrist des Paragraph 1162 d, ABGB, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
Dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19. 9. 1996 (Beilage ./2) ist objektiv kein Wille entnehmbar, damit eine neue, selbständige Verpflichtung begründen zu wollen. Ein konstitutives Anerkenntnis als neuer Schuldgrund scheidet demnach aus (SZ 51/176 uva). Soweit in diesem Schreiben ein deklaratives Anerkenntnis gelegen sein könnte ( - einer näheren Prüfung bedarf es nicht - ), würde ein solches Anerkenntnis des Schuldners wohl auch eine kollektivvertragliche Fallfrist unterbrechen (RIS-Justiz RS0029716), doch würde sich durch ein solches Anerkenntnis, weil ihm novierende Wirkung nicht zukommt, die Dauer der Frist nicht ändern, vielmehr würde diese nur neu zu laufen beginnen (EvBl 1961/362; SZ 36/55 = EvBl 1963/403; Arb 9196; Klang in Klang VI 654, Schubert in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 1497). Hätte demnach am 19. 9. 1996 (= unstrittiger Tag des Zuganges des vom Geschäftsführer der Beklagten abgesandten Telefaxes) die Präklusivfrist neu zu laufen begonnen, wäre diese am 19. März 1997 und somit vor Einbringung der Klage am 2. 5. 1997 abgelaufen gewesen.Dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19. 9. 1996 (Beilage ./2) ist objektiv kein Wille entnehmbar, damit eine neue, selbständige Verpflichtung begründen zu wollen. Ein konstitutives Anerkenntnis als neuer Schuldgrund scheidet demnach aus (SZ 51/176 uva). Soweit in diesem Schreiben ein deklaratives Anerkenntnis gelegen sein könnte ( - einer näheren Prüfung bedarf es nicht - ), würde ein solches Anerkenntnis des Schuldners wohl auch eine kollektivvertragliche Fallfrist unterbrechen (RIS-Justiz RS0029716), doch würde sich durch ein solches Anerkenntnis, weil ihm novierende Wirkung nicht zukommt, die Dauer der Frist nicht ändern, vielmehr würde diese nur neu zu laufen beginnen (EvBl 1961/362; SZ 36/55 = EvBl 1963/403; Arb 9196; Klang in Klang römisch sechs 654, Schubert in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1497,). Hätte demnach am 19. 9. 1996 (= unstrittiger Tag des Zuganges des vom Geschäftsführer der Beklagten abgesandten Telefaxes) die Präklusivfrist neu zu laufen begonnen, wäre diese am 19. März 1997 und somit vor Einbringung der Klage am 2. 5. 1997 abgelaufen gewesen.
Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (RIS-Justiz RS0034518). Entsprechend dem Vorbringen der Klägerin, wonach das Dienstverhältnis per 2. 9. 1996 beendet worden war, wäre die sechsmonatige Frist des § 1162d ABGB mit 2. 3. 1997 abgelaufen. Die Klägerin hat wohl behauptet, daß Vergleichsgespräche stattgefunden hätten, geht jedoch selbst davon aus (AS 15 oben), daß diese Vergleichsgespräche bereits am 23. 1. 1997 erfolglos abgebrochen wurden. Eine Ablaufshemmung konnte demnach überhaupt nicht stattfinden, sodaß diese Vergleichsverhandlungen ohne Einfluß auf den Fristenlauf bleiben mußten.Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (RIS-Justiz RS0034518). Entsprechend dem Vorbringen der Klägerin, wonach das Dienstverhältnis per 2. 9. 1996 beendet worden war, wäre die sechsmonatige Frist des Paragraph 1162 d, ABGB mit 2. 3. 1997 abgelaufen. Die Klägerin hat wohl behauptet, daß Vergleichsgespräche stattgefunden hätten, geht jedoch selbst davon aus (AS 15 oben), daß diese Vergleichsgespräche bereits am 23. 1. 1997 erfolglos abgebrochen wurden. Eine Ablaufshemmung konnte demnach überhaupt nicht stattfinden, sodaß diese Vergleichsverhandlungen ohne Einfluß auf den Fristenlauf bleiben mußten.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der auf § 1162d ABGB gestützte Präklusionseinwand der beklagten Partei berechtigt ist und einer Stattgebung des noch strittigen Klagebegehrens entgegensteht.Zusammenfassend ergibt sich, daß der auf Paragraph 1162 d, ABGB gestützte Präklusionseinwand der beklagten Partei berechtigt ist und einer Stattgebung des noch strittigen Klagebegehrens entgegensteht.
Für das Verfahren erster Instanz können der beklagten Partei gemäß § 43 Abs 2 ZPO die verzeichneten Kosten in voller Höhe zugesprochen werden, weil sie überwiegend obsiegt hat und demgegenüber die Klägerin nur mit einem unbedeutenden Teil ihres Anspruches (ca 4 %) durchgedrungen ist. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Für das Verfahren erster Instanz können der beklagten Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die verzeichneten Kosten in voller Höhe zugesprochen werden, weil sie überwiegend obsiegt hat und demgegenüber die Klägerin nur mit einem unbedeutenden Teil ihres Anspruches (ca 4 %) durchgedrungen ist. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.