Die Revision ist (allerdings nicht aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde) zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hatte erst jüngst in seiner Entscheidung vom 10. 7. 2008, 8 ObA 30/08g, zu beurteilen, ob einer Arbeitnehmerin, die vor dem Hintergrund, dass sie mit einem Pensionsstichtag 1. 6. 2007 rechnen musste, eine Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells abschloss, das Dienstverhältnis jedoch bereits während der Vollzeitphase kündigte, weil sich mit der Pensionsreform 2003 für sie die Möglichkeit ergab, die Pension bereits zum Stichtag 1. 3. 2006 anzutreten, ein Zuschlag für das Guthaben an Normalarbeitszeit gemäß § 19e Abs 2 AZG gebühre. Auf die sich aus dieser Entscheidung (sowie den vom Berufungsgericht zitierten weiteren Entscheidungen des 9. Senats des Obersten Gerichtshofs) ergebenden Rechtsprobleme und auch auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist aber aus folgenden Erwägungen hier nicht näher einzugehen:Der erkennende Senat hatte erst jüngst in seiner Entscheidung vom 10. 7. 2008, 8 ObA 30/08g, zu beurteilen, ob einer Arbeitnehmerin, die vor dem Hintergrund, dass sie mit einem Pensionsstichtag 1. 6. 2007 rechnen musste, eine Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells abschloss, das Dienstverhältnis jedoch bereits während der Vollzeitphase kündigte, weil sich mit der Pensionsreform 2003 für sie die Möglichkeit ergab, die Pension bereits zum Stichtag 1. 3. 2006 anzutreten, ein Zuschlag für das Guthaben an Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG gebühre. Auf die sich aus dieser Entscheidung (sowie den vom Berufungsgericht zitierten weiteren Entscheidungen des 9. Senats des Obersten Gerichtshofs) ergebenden Rechtsprobleme und auch auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist aber aus folgenden Erwägungen hier nicht näher einzugehen:
Ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben gemäß § 19e AZG wäre - entgegen der vom Erstgericht geäußerten Rechtsansicht - nämlich bereits verfallen. Die beklagte Partei hat ausdrücklich bereits in ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl den Einwand des Verfalls nach Punkt XX. A. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, wonach Ansprüche des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, erhoben. Die Klägerin vertrat (in ihrer Berufungsbeantwortung) die Auffassung, dass aus dem Schreiben vom 7. 10. 2004 zweifelsfrei hervorgehe, dass sie (vertreten durch die Arbeiterkammer) die gesetzmäßige Abgeltung des Freizeitausgleichs habe geltend machen wollen (auch wenn hierin der gesetzliche Zuschlag von 50 % „nicht explizit erwähnt wurde"), und im Übrigen die Berufung auf die Verfallsfrist Treu und Glauben widersprechen würde, da jedenfalls klar gewesen sei, dass die Klägerin die gesetzmäßige Abgeltung des Freizeitausgleichs verlangt habe und die beklagte Partei keine korrekte Abrechnung erstellt habe. Sie könne sich daher nicht auf die Verfallsfrist des Kollektivvertrags berufen.Ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben gemäß Paragraph 19 e, AZG wäre - entgegen der vom Erstgericht geäußerten Rechtsansicht - nämlich bereits verfallen. Die beklagte Partei hat ausdrücklich bereits in ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl den Einwand des Verfalls nach Punkt römisch zwanzig. A. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, wonach Ansprüche des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, erhoben. Die Klägerin vertrat (in ihrer Berufungsbeantwortung) die Auffassung, dass aus dem Schreiben vom 7. 10. 2004 zweifelsfrei hervorgehe, dass sie (vertreten durch die Arbeiterkammer) die gesetzmäßige Abgeltung des Freizeitausgleichs habe geltend machen wollen (auch wenn hierin der gesetzliche Zuschlag von 50 % „nicht explizit erwähnt wurde"), und im Übrigen die Berufung auf die Verfallsfrist Treu und Glauben widersprechen würde, da jedenfalls klar gewesen sei, dass die Klägerin die gesetzmäßige Abgeltung des Freizeitausgleichs verlangt habe und die beklagte Partei keine korrekte Abrechnung erstellt habe. Sie könne sich daher nicht auf die Verfallsfrist des Kollektivvertrags berufen.
Der Wortlaut des Schreibens der Arbeiterkammer vom 17. 10. 2004 (./D) ist als solcher nicht strittig und kann daher vom Obersten Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung ohne weiteres zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0121557).
Dieses Schreiben lautet auszugsweise:
„Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Arbeitnehmerin [= Klägerin] im Zeitraum vom 1. 10. 2002 bis 20. 5. 2003 und von 20. 4. 2004 bis 30. 6. 2004 nur 50 % ihrer Arbeitszeit abgegolten erhielt und die restlichen 50 % nach wie vor ausständig sind und im Ausmaß von EUR 1.772,25 brutto pro Monat (neues Entgelt ab 1. 10. 2002 laut Altersteilzeitvereinbarung unter Berücksichtigung der KV-Valorisierung mit 1. 1. 2003 und 1. 1. 2004) zu bezahlen sind. Von den sich daraus ergebenden nachzuzahlenden Stunden, (in Summe weit über 800 Stunden), wurden in der Endabrechnung 202,50 Stunden, allerdings mit einem zu geringem Stundensatz, akontiert.
Es ist daher bis dato noch folgender Anspruch ausständig:
„Abgeltung der noch offenen Zeitguthaben vom 1. 10. 2002 bis 20. 5. 2003 und von 20. 4. 2004 bis 30. 6. 2004 gemäß Altersteilzeitvereinbarung vom 30. 9. 2002 abzüglich dem diesbezüglich bereits erhaltenem Akonto in Höhe von EUR 2.379,39 brutto".
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind, weil derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur dann, wenn sie zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen § 1162d ABGB oder gegen § 34 AngG, könnten derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig sein (RIS-Justiz RS0034517).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind, weil derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur dann, wenn sie zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen Paragraph 1162 d, ABGB oder gegen Paragraph 34, AngG, könnten derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig sein (RIS-Justiz RS0034517).
Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung, innerhalb welcher Frist diese geltend zu machen sind, sodass der Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben, auf die sich die beklagte Partei ausdrücklich bezogen hat, grundsätzlich Wirksamkeit zukommt. Der vom Erstgericht vertretenen Auffassung, dass die gegenständliche Verfallsfrist nur von den Kollektivvertragsparteien geregelte, nicht aber (sonstige) gesetzliche Ansprüche umfasse, kann nicht gefolgt werden. Von dieser Verfallsklausel sind vielmehr alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (vgl zu den Verfallsklauseln nach KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sowie für das Güterbeförderungsgewerbe RIS-Justiz RS0097327). Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruchs zwar kein ziffernmäßig exaktes Begehren erforderlich, weil der genaue Betrag vielfach nicht ohne weiteres errechnet werden kann, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden, sodass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (vgl RIS-Justiz RS0034446; RS0034441).Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung, innerhalb welcher Frist diese geltend zu machen sind, sodass der Ausschlussfrist des Punktes römisch zwanzig. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben, auf die sich die beklagte Partei ausdrücklich bezogen hat, grundsätzlich Wirksamkeit zukommt. Der vom Erstgericht vertretenen Auffassung, dass die gegenständliche Verfallsfrist nur von den Kollektivvertragsparteien geregelte, nicht aber (sonstige) gesetzliche Ansprüche umfasse, kann nicht gefolgt werden. Von dieser Verfallsklausel sind vielmehr alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben vergleiche zu den Verfallsklauseln nach KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sowie für das Güterbeförderungsgewerbe RIS-Justiz RS0097327). Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruchs zwar kein ziffernmäßig exaktes Begehren erforderlich, weil der genaue Betrag vielfach nicht ohne weiteres errechnet werden kann, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden, sodass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind vergleiche RIS-Justiz RS0034446; RS0034441).
Im vorliegenden Fall wäre ein allfälliger Anspruch auf den 50%igen Zuschlag zu dem in der Vollarbeitsphase erworbenen Zeitguthaben mit Beendingung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 8. 2004 fällig gewesen. Mag auch die Arbeiterkammer für die Klägerin die Abgeltung der noch offenen Zeitguthaben abzüglich des bereits erhaltenen Akontos gefordert haben, so war doch für die Arbeitgeberin in keiner Weise erkennbar, dass damit auch der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG geltend gemacht werde. Vielmehr ergibt sich aus dem Hinweis, dass die Arbeitnehmerin im zur Beurteilung stehenden Zeitraum nur 50 % ihrer Arbeitszeit abgegolten erhalten habe und die restlichen 50 % nach wie vor ausständig seien, und im Ausmaß von 1.772,25 EUR brutto pro Monat - was dem neuen Entgelt ab 1. 10. 2002 laut Altersteilzeitvereinbarung unter Berücksichtigung der KV-Valorisierung entsprach - zu bezahlen seien, dass ganz konkret die Abgeltung des Zeitguthabens im Verhältnis 1 : 1, also ohne Zuschlag, begehrt wurde. Legt sich nun der (noch dazu qualifiziert vertretene) Arbeitnehmer derart auf einen bestimmten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls wirksam entgegengetreten werden kann (9 ObA 63/05p).Im vorliegenden Fall wäre ein allfälliger Anspruch auf den 50%igen Zuschlag zu dem in der Vollarbeitsphase erworbenen Zeitguthaben mit Beendingung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 8. 2004 fällig gewesen. Mag auch die Arbeiterkammer für die Klägerin die Abgeltung der noch offenen Zeitguthaben abzüglich des bereits erhaltenen Akontos gefordert haben, so war doch für die Arbeitgeberin in keiner Weise erkennbar, dass damit auch der Zuschlag nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG geltend gemacht werde. Vielmehr ergibt sich aus dem Hinweis, dass die Arbeitnehmerin im zur Beurteilung stehenden Zeitraum nur 50 % ihrer Arbeitszeit abgegolten erhalten habe und die restlichen 50 % nach wie vor ausständig seien, und im Ausmaß von 1.772,25 EUR brutto pro Monat - was dem neuen Entgelt ab 1. 10. 2002 laut Altersteilzeitvereinbarung unter Berücksichtigung der KV-Valorisierung entsprach - zu bezahlen seien, dass ganz konkret die Abgeltung des Zeitguthabens im Verhältnis 1 : 1, also ohne Zuschlag, begehrt wurde. Legt sich nun der (noch dazu qualifiziert vertretene) Arbeitnehmer derart auf einen bestimmten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls wirksam entgegengetreten werden kann (9 ObA 63/05p).
Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt, da die Arbeiterkammer in ihrem Schreiben vom 7. 10. 2004 für das offene Zeitguthaben (nur) eine Abgeltung im Ausmaß von 1.772,25 EUR brutto pro Monat abzüglich eines bereits erhaltenen Akontos begehrt hat. Die Geltendmachung des 50%igen Zuschlags für das offene Zeitguthaben wurde hingegen erstmals in dem - seinem Wortlaut nach ebenfalls unstrittigen - anwaltlichen Schreiben vom 17. 10. 2007 ausdrücklich geltend gemacht.
Ein allfälliger Anspruch der Klägerin gemäß § 19e Abs 2 AZG war daher - was die beklagte Partei im erstgerichtlichen Verfahren vorgebracht und auch in ihrer Berufung zum Inhalt ihrer Rechtsrüge erhoben hat - nach Punkt XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben zu diesem Zeitpunkt längst verfallen. Die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.Ein allfälliger Anspruch der Klägerin gemäß Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG war daher - was die beklagte Partei im erstgerichtlichen Verfahren vorgebracht und auch in ihrer Berufung zum Inhalt ihrer Rechtsrüge erhoben hat - nach Punkt römisch zwanzig. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben zu diesem Zeitpunkt längst verfallen. Die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.