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Entscheidung 9 ObA 10/12d×

Entscheidung 9 ObA 10/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022526 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt in dem endgültig feststeht, daß er die Forderung nicht mehr hereinbringt. Es …
RS0023150 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht
Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, …
RS0028174 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Die im § 29 AngG genannten Ansprüche sind Schadenersatzansprüche.
RS0028200 Rechtssatz 15.10.1974Zivilrecht
1./ Zeitwidrige, arbeitgeberseitige Kündigung und ungerechtfertigte Entlassung lösen das Arbeitsverhältnis kraft Willenserklärung in rechtswidriger Weise vorzeitig auf. 2./ Die beiden Auflösungsarten sind rechtsähnlich, ihr allfälliger Unterschied im Zeitra …
RS0028223 Rechtssatz 15.10.1974Zivilrecht
Die zeitwidrige Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zum verfehlten Kündigungstermin auf. Es treten die Rechtsfolgen des § 29 AngG ein.
RS0128139 Rechtssatz 22.08.2012Zivilrecht
Die auf den Titel des Schadenersatzes gestützte, aus der zeitwidrigen Kündigung durch die Beklagte abgeleitete Klagsforderung für Einbeziehung in einen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers für aktive Arbeitnehmer abgeschlossenen Pensionskass …