Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren bis 31.Dezember 1992 im Bergbaubetrieb der beklagten Partei beschäftigt. Seit 1.Jänner 1993 beziehen sie die Knappschaftsvollpension.
Aus betriebswirtschaftlichen Gründen mußte das Werk mit 31.März 1993 vorübergehend stillgelegt werden. Bei den Verhandlungen über den aus diesem Anlaß zu erstellenden Sozialplan vertrat die Geschäftsleitung den Standpunkt, daß nur die Mitarbeiter begünstigt werden sollten, die sich infolge der Betriebsschließung einen anderen Arbeitsplatz suchen mußten, während Mitarbeiter, die infolge Pensionierung aus dem Arbeitsleben ausschieden, vom Sozialplan nicht zu erfassen seien. Die Belegschaftsvertretung wollte hingegen die Vorteile des Sozialplanes allen Mitarbeitern zukommen lassen.
Der am 18.November 1992 vereinbarte Sozialplan lautet in seinen wesentlichen Punkten wie folgt:
"1.
Der Sozialplan umfaßt grundsätzlich alle Arbeitnehmer der Betriebsstätte M*****, welche in der Zeitspanne zwischen dem 1.12.1992 und dem 30.6.1993 ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen oder gekündigt werden.
Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind alle Arbeitnehmer der Betriebsstätte M*****, die berechtigt entlassen werden oder unberechtigt vorzeitig austreten. Darüber hinaus gelten die beim jeweiligen Regelungsgegenstand getroffenen Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich.
2.
Alle Arbeitnehmer, die in der Zeit zwischen dem 1.12.1992 und dem 30.6.1993 ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen, werden in ihren finanziellen Ansprüchen aus diesem Sozialplan so behandelt, als ob sie durch W***** gekündigt worden wären.
.......
6.
Die W***** zahlt jedem unter den Geltungsbereich des Sozialplanes
fallenden Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens neben der
Abfertigung (s. Seite 6) eine freiwillige Abfindung. Diese wird mit
öS 7.000 brutto je vollem in der W***** zurückgelegten Dienstjahr
festgesetzt.
Ausgenommen vom Anspruch auf diese freiwillige Abfindung sind
folgende Arbeitnehmergruppen:
.......
e) alle Arbeitnehmer, die eine Knappschaftsvollpension zugesprochen bekommen.
Jene Arbeitnehmer, die von dieser freiwilligen Abfindung ausgenommen sind und in Pension gehen, bzw das Sonderunterstützungsgesetz beanspruchen, erhalten eine einmalige freiwillige Abfindung im Ausmaß von S 5.000 brutto."
Seite 6 des Sozialplanes enthält eine Aliquotierungstabelle für die Abfertigung im Rahmen des Sozialplanes. Danach wird die gesetzliche Staffelung der Abfertigung durch monatlich ansteigende Zwischenstufen ergänzt.
Nach Abschluß des Sozialplanes kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsleitung und Belegschaft, ob nach dem Sozialplan Mitarbeiter, die aus dem Arbeitsleben ausschieden, die aliquote Abfertigung erhalten sollten.
Daraufhin traf die beklagte Partei mit dem Betriebsausschuß am 11. März 1993 eine als "Ergänzung zum Sozialplan vom 18.11.1992" bezeichnete Vereinbarung, in der es unter anderem heißt:
"Um Mißverständnisse endgültig auszuräumen, wird darüber hinaus festgehalten, daß im eingangs zitierten Sozialplan der Punkt 6 so zu verstehen ist, daß die unter a) bis e) angeführten Dienstnehmer von der Aliquotierung der Abfertigung ausgeschlossen sind, dh, ihnen steht nur die gesetzliche Abfertigung und darüber hinaus die freiwillige Abfindung von 5.000 S zu. ...."
Die Kläger begehren die Differenz zwischen der gesetzlichen Abfertigung und der höheren Abfertigung laut Sozialplan im Betrage von 37.131,96 S brutto (Erstkläger) und 35.429,20 S brutto (Zweitkläger).
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Sozialplan erstrecke sich nach dem Willen der Vertragsparteien nicht auf die Kläger. Er sei zwar mißverständlich abgefaßt worden, sei aber mit der Ergänzung vom 11.März 1993 entsprechend korrigiert worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Wortlaut der Abfertigungsregelung könne nur dahin verstanden werden, daß alle vom Sozialplan umfaßten Mitarbeiter Anspruch auf die erhöhte Abfertigung hätten.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung der Klagebegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die authentische Auslegung einer Betriebsvereinbarung durch die Betriebsparteien zulässig und auch dann bindend sei, wenn sie der früheren Norm einen anderen Sinn gebe. Sie sei ein Akt der Rechtserzeugung, der auf den Zeitpunkt der Erlassung der interpretierten Norm zurückwirke. Lege man aber die authentische Interpretation durch die Betriebsparteien zugrunde, hätten die Kläger nicht nur keinen Anspruch auf die Abfindung, sondern stünde ihnen auch die erhöhte Abfertigung nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.