Rechtssatz RS0028611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028611
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - und zwar auch im Wege der authentischen Interpretation der früheren Betriebsvereinbarung - zulässig.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 10/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 10/95
Veröff: SZ 68/16
- 8 ObA 137/02h
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 137/02h
Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (hier: Nachwirkungen einer gekündigten (freien) Betriebsvereinbarung über Betriebspension. (T1); Beisatz: Eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, kann dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang erhoben werden. (T2)
- 8 ObA 52/03k
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
Auch
- 9 ObA 187/05y
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 187/05y
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 62/10y
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 62/10y
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen. (T3)
- 9 ObA 153/12h
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 153/12h
Auch; Beisatz: Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (8 ObA 52/03k mit ausführlicher Begründung). (T4)
- 9 ObA 100/16w
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 100/16w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 9 ObA 134/16w
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 9 ObA 31/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 31/24k
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung zulasten der betroffenen Arbeitnehmer mehr als drei Jahre nach Abschluss der Betriebsvereinbarung (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028611
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_009OBA00010_9500000_001