Entscheidungsgründe:
Erstmals wurde die Leistung von Pensionszuschüssen mit der Zusatzvereinbarung vom 15. 12. 1978 zur Betriebsvereinbarung vom 6. 5. 1975 zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei einerseits und deren Zentralbetriebsrat andererseits sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe Reisebüroangestellte, vereinbart. Nach einer geringfügigen Änderung im Jahr 1982 wurde am 24. 3. 1987 eine weitere Betriebsvereinbarung zwischen diesen Parteien abgeschlossen; damals gab es neben dem Zentralbetriebsrat Betriebsräte in Salzburg und in Linz. Es war damals bei der R***** Gepflogenheit, Betriebsvereinbarungen mit Unterstützung der Gewerkschaft der Privatangestellten auszuhandeln, weshalb diese Gewerkschaft auch die Betriebsvereinbarung mitunterschrieben hat. In Punk XVII der der Betriebsvereinbarung von 1987 ist vorgesehen:Erstmals wurde die Leistung von Pensionszuschüssen mit der Zusatzvereinbarung vom 15. 12. 1978 zur Betriebsvereinbarung vom 6. 5. 1975 zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei einerseits und deren Zentralbetriebsrat andererseits sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe Reisebüroangestellte, vereinbart. Nach einer geringfügigen Änderung im Jahr 1982 wurde am 24. 3. 1987 eine weitere Betriebsvereinbarung zwischen diesen Parteien abgeschlossen; damals gab es neben dem Zentralbetriebsrat Betriebsräte in Salzburg und in Linz. Es war damals bei der R***** Gepflogenheit, Betriebsvereinbarungen mit Unterstützung der Gewerkschaft der Privatangestellten auszuhandeln, weshalb diese Gewerkschaft auch die Betriebsvereinbarung mitunterschrieben hat. In Punk römisch siebzehn der der Betriebsvereinbarung von 1987 ist vorgesehen:
"4. Pensionszuschuss:
Dienstnehmer, die bei Pensionsantritt mindestens 10 Jahre ununterbrochen im R*****-Konzern beschäftigt waren, erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einen monatlichen Pensionszuschuss, dessen Höhe nach folgendem Berechnungsschlüssel ermittelt wird ...".
In Punkt XXII dieser Vereinbarung ist die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung wie folgt formuliert:In Punkt römisch 22 dieser Vereinbarung ist die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung wie folgt formuliert:
"Der arbeitsrechtlicher Teil dieser Vereinbarung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderviertels gekündigt werden ... Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderungen der Vereinbarungen geführt werden."
Mit Schreiben vom 27. 3. 1992 kündigte die Beklagte Partei den arbeitsrechtlichen Teil dieser Betriebsvereinbarung zum 30. 6. 1992 auf.
Am 16. 9. 1992 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und dem Zentralbetriebsrat, der diese im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter aller weiterer Betriebsräte nach § 114 ArbVG abschloss, die auszugsweise wie folgt lautet:Am 16. 9. 1992 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und dem Zentralbetriebsrat, der diese im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter aller weiterer Betriebsräte nach Paragraph 114, ArbVG abschloss, die auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die Regelung der 'Betriebsvereinbarung für die Angestellten' der Reisebüro R***** GesmbH vom 24. 3. 1987, welche nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dem Inhalt nach in wesentlichen Teilen als 'freie Betriebsvereinbarung' zu werten sind und insoweit stillschweigend zum Inhalt der einzelnen Dienstverträge wurden, per 30. 6. 1992 ... außer Kraft getreten sind und durch die in Punkt 2 aufgelistete Regelungen ersetzt werden. Die Pensionsregelung (Punkt XVII Abs 4 der 'Betriebsvereinbarung') bleibt im Wege der Nachwirkung inhaltlich unverändert aufrecht (Punkt 3)."1. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die Regelung der 'Betriebsvereinbarung für die Angestellten' der Reisebüro R***** GesmbH vom 24. 3. 1987, welche nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dem Inhalt nach in wesentlichen Teilen als 'freie Betriebsvereinbarung' zu werten sind und insoweit stillschweigend zum Inhalt der einzelnen Dienstverträge wurden, per 30. 6. 1992 ... außer Kraft getreten sind und durch die in Punkt 2 aufgelistete Regelungen ersetzt werden. Die Pensionsregelung (Punkt römisch siebzehn Absatz 4, der 'Betriebsvereinbarung') bleibt im Wege der Nachwirkung inhaltlich unverändert aufrecht (Punkt 3).
2. Aus sozialen Gründen, zur Wahrung bisheriger bestehender Sonderrechte über den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen im vertretbaren Ausmaß und zur Vermeidung von Härtefällen gegenüber der bisher bestandenen Regelung für die in Betracht kommenden Mitarbeiter, schlagen die Vertragsteile nachstehende Regelung mit Gültigkeit für alle vor dem 1. 1. 1992 begründeten Dienstverträge und aufrecht bestehenden Dienstverhältnisse der R*****-Mitarbeiter vor:
... 3. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die bestehende Regelung eines Pensionszuschusses im Punkt XVII Z 4 der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 eine echte Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG war.... 3. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die bestehende Regelung eines Pensionszuschusses im Punkt römisch siebzehn Ziffer 4, der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 eine echte Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG war.
Für Dienstnehmer, die bis zum 31. 12. 1991 bei der R***** eingetreten sind, bleiben daher gemäß § 32 Abs 3 ArbVG die Rechtswirkungen dieser Regelung aufrecht (Nachwirkung)."Für Dienstnehmer, die bis zum 31. 12. 1991 bei der R***** eingetreten sind, bleiben daher gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ArbVG die Rechtswirkungen dieser Regelung aufrecht (Nachwirkung)."
Mitarbeiter, die am 30. 6. 1992 bereits 10 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt waren und ausgeschieden sind, um in Pension zu gehen, erhalten einen Pensionszuschuss; jene die ausgeschieden sind, ohne in Pension zu gehen, erhalten keinen Pensionszuschuss. 47 Mitarbeiter sind bei der beklagten Partei tätig, die zum 30. 6. 1992 bereits im Betrieb beschäftigt, jedoch damals weniger als 10 Jahre dort tätig waren.
Der klagende Betriebsrat begehrt gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, dass der Pensionszuschuss, wie er in der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 geregelt ist, aufgrund der Nachwirkung auch für Beschäftigte der beklagten Partei gilt, die bei dieser vor dem 1. 1. 1992 eingetreten, aber am 30. 6. 1992 noch nicht 10 Jahre ununterbrochen im Konzern beschäftigt waren. Die Rechtssache betrifft einen vertraglichen Ruhegenuss, sodass die Revision nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig ist. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der klagende Betriebsrat begehrt gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, dass der Pensionszuschuss, wie er in der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 geregelt ist, aufgrund der Nachwirkung auch für Beschäftigte der beklagten Partei gilt, die bei dieser vor dem 1. 1. 1992 eingetreten, aber am 30. 6. 1992 noch nicht 10 Jahre ununterbrochen im Konzern beschäftigt waren. Die Rechtssache betrifft einen vertraglichen Ruhegenuss, sodass die Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig ist. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf dessen ausführliche Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf dessen ausführliche Begründung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).