Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 12. September 1960 als Sparkassenangestellter bei der Beklagten beschäftigt und trat am 30. 9. 1992 in den Ruhestand.
Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag "Sparkassen-Dienstrecht" anzuwenden. Art 2 des Kollektivvertrages (in dem zum Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers gültigen Fassung) ermächtigte namentlich angeführte Institute (- darunter auch die beklagte Partei -), bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechten der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu diesem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Der Kollektivvertrag sah in der damals geltenden Fassung in seinem § 74 auch eine "Automatikklausel" vor, nach welcher jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge haben solle, soferne es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelte.Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag "Sparkassen-Dienstrecht" anzuwenden. Artikel 2, des Kollektivvertrages (in dem zum Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers gültigen Fassung) ermächtigte namentlich angeführte Institute (- darunter auch die beklagte Partei -), bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechten der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu diesem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Der Kollektivvertrag sah in der damals geltenden Fassung in seinem Paragraph 74, auch eine "Automatikklausel" vor, nach welcher jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge haben solle, soferne es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelte.
Die Betriebspartner der beklagten Partei hatten von dieser Ermächtigung auch Gebrauch gemacht und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in deren Präambel es heißt, dass sie "auf Grund der im Art 2 des Kollektivvertrages für Sparkassenangestellte vom 16. 8. 1982 festgelegten Ermächtigung" die Betriebsvereinbarung abschließen. Diese Betriebsvereinbarung bestand nach ihrem Art VII aus folgenden Teilen: a) Dienstordnung, b) Besoldungsordnung, c) Pensionsordnung,Die Betriebspartner der beklagten Partei hatten von dieser Ermächtigung auch Gebrauch gemacht und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in deren Präambel es heißt, dass sie "auf Grund der im Artikel 2, des Kollektivvertrages für Sparkassenangestellte vom 16. 8. 1982 festgelegten Ermächtigung" die Betriebsvereinbarung abschließen. Diese Betriebsvereinbarung bestand nach ihrem Artikel römisch sieben, aus folgenden Teilen: a) Dienstordnung, b) Besoldungsordnung, c) Pensionsordnung,
d) Prüfungsordnung, e) Disziplinarordnung, f) Reisekostenordnung, g) Anhang. Im Teil c) "Pensionsordnung" lautete § 74:d) Prüfungsordnung, e) Disziplinarordnung, f) Reisekostenordnung, g) Anhang. Im Teil c) "Pensionsordnung" lautete Paragraph 74 :
"Automatikklausel": "Abs 1: Jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten hat eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, soferne es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt. Abs 2.... Abs 3: Der der einrechenbaren gesetzlichen Pension entsprechende Teil der zugesicherten Leistung (§ 76) wird mit dem ASVG-Prozentsatz zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der ASVG-Erhöhung angehoben (Splitting bei der Valorisierung der Pension)"."Automatikklausel": "Abs 1: Jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten hat eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, soferne es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt. Absatz 2 Punkt ,, Absatz 3 :, Der der einrechenbaren gesetzlichen Pension entsprechende Teil der zugesicherten Leistung (Paragraph 76,) wird mit dem ASVG-Prozentsatz zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der ASVG-Erhöhung angehoben (Splitting bei der Valorisierung der Pension)".
Mit dem Kollektivvertrag vom 19. Oktober 1995 "Pensionsreform 1995" wurde durch "§ 7 Automatikklausel" der bisherige § 74 des Kollektivvertrages "Sparkassen-Dienstrecht" dahin geändert, dass dessen Abs 2 zu lauten hat: "Abs 2 der Gesamtpensionsleistung wird bis zum Betrag von jeweils 80 % der Besoldungsgruppe IVa, Stufe 29, des Besoldungsschemas um den jeweiligen Kollektivvertragssatz valorisiert, übersteigende Beträge mit dem jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktor (Splitting bei der Valorisierung der Pension). Ordnungsnorm gemäß § 3 Abs 1 ArbVG. Abweichende Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder in Einzelverträgen sind unzulässig ......". Der bisherige § 74 Abs 3 Sparkassen-Dienstrecht wurde ersatzlos gestrichen.Mit dem Kollektivvertrag vom 19. Oktober 1995 "Pensionsreform 1995" wurde durch "§ 7 Automatikklausel" der bisherige Paragraph 74, des Kollektivvertrages "Sparkassen-Dienstrecht" dahin geändert, dass dessen Absatz 2, zu lauten hat: "Abs 2 der Gesamtpensionsleistung wird bis zum Betrag von jeweils 80 % der Besoldungsgruppe römisch vier a, Stufe 29, des Besoldungsschemas um den jeweiligen Kollektivvertragssatz valorisiert, übersteigende Beträge mit dem jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktor (Splitting bei der Valorisierung der Pension). Ordnungsnorm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG. Abweichende Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder in Einzelverträgen sind unzulässig ......". Der bisherige Paragraph 74, Absatz 3, Sparkassen-Dienstrecht wurde ersatzlos gestrichen.
Auf dieser Basis wurde sodann die 18. Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung für Vollbeschäftigte der T***** Bank AG abgeschlossen und vereinbart, dass die Automatikklausel laut § 74 Betriebsvereinbarung gemäß § 2 des Kollektivvertrages 1996 ebenfalls mit 1. 2. 1997 in Kraft treten soll. Dabei wurde die Automatikklausel des Kollektivvertrages textgleich in die Betriebsvereinbarung übernommen.Auf dieser Basis wurde sodann die 18. Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung für Vollbeschäftigte der T***** Bank AG abgeschlossen und vereinbart, dass die Automatikklausel laut Paragraph 74, Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 2, des Kollektivvertrages 1996 ebenfalls mit 1. 2. 1997 in Kraft treten soll. Dabei wurde die Automatikklausel des Kollektivvertrages textgleich in die Betriebsvereinbarung übernommen.
Die beklagte Partei legt der Berechnung der Betriebspension des Klägers nunmehr die neue Valorisierungsbestimmung zugrunde.
Der Kläger beantragte zuletzt die Feststellung, dass er gegenüber der beklagten Partei hinkünftig einen Anspruch auf Ruhegeldleistung besitze, dessen Valorisierung nach dem Stand laut Betriebsvereinbarung nach dem Stand Jänner 1993 (Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der T***** Sparkasse aus 1984 - § 74 Automatikklausel) erfolgt und sohin dem Kläger ein Anspruch auf Bezahlung der Ruhegeldleistung einschließlich der zuvor beschriebenen Valorisierung hinkünftig zusteht.Der Kläger beantragte zuletzt die Feststellung, dass er gegenüber der beklagten Partei hinkünftig einen Anspruch auf Ruhegeldleistung besitze, dessen Valorisierung nach dem Stand laut Betriebsvereinbarung nach dem Stand Jänner 1993 (Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der T***** Sparkasse aus 1984 - Paragraph 74, Automatikklausel) erfolgt und sohin dem Kläger ein Anspruch auf Bezahlung der Ruhegeldleistung einschließlich der zuvor beschriebenen Valorisierung hinkünftig zusteht.
Er begründete sein Begehren damit, dass mit der Betriebsvereinbarung 1996 eine Verschlechterung der Valorisierung herbeigeführt worden sei, welche für ihn nicht wirksam sei. Zum einen sei die im Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers in Geltung gestandene Betriebsvereinbarung zu einem Individualanspruch des Klägers geworden, in welchen weder die Kollektivvertragsparteien noch die Betriebsparteien eingreifen könnten. Darüber hinaus enthielten sowohl der Kollektivvertrag als auch die Betriebsvereinbarung Klauseln, dass günstigere Individualvereinbarungen nicht geändert werden dürften.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; insbesondere wurde bestritten, dass es sich bei der Pensionsordnung der Betriebsvereinbarung tatsächlich um eine selbständige Betriebsvereinbarung handle. Vielmehr werde dort nur auf den Text des zugrundeliegenden Kollektivvertrages verwiesen, ohne eine eigene Regelung treffen zu wollen. Der Kläger könne somit seinen Betriebspensionsanspruch nur auf den Kollektivvertrag stützen. Änderungen des Kollektivvertrages seien jedoch auch dann zulässig, wenn sie eine Verschlechterung mit sich brächten und überdies auch hinsichtlich bereits pensionierter Arbeitnehmer wirksam. Die als "Ordnungsnorm" ausgestaltete kollektivvertragliche Neuregelung betreffend die Valorisierung der Firmenpension sei daher auch auf den Kläger anzuwenden. Im Übrigen wendete die beklagte Partei die Unzulässigkeit einer Feststellungsklage ein, weil der Kläger bereits mit einem inhaltsgleichen Leistungsbegehren in drei Instanzen rechtskräftig unterlegen sei, sodass entschiedene Sache vorliege. Überdies sei eine Feststellungsklage insoweit unzulässig, als der Kläger einen Leistungsanspruch erheben könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es teilte in seiner Rechtsauffassung den Standpunkt der beklagten Partei, dass keine eigenständige Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden sei, sondern der Kläger seinen Pensionsanspruch nur aus dem Kollektivvertrag ableiten könne. Dieser sei in zulässiger Weise mit Verbindlichkeitswirkung auch für den Kläger abgeändert worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dem stattgebenden Urteil folgende modifizierte Fassung: "Es wird festgestellt, dass hinkünftig der Kläger gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Ruhegenussleistungen hat, deren Valorisierung sich nach der Automatikklausel des § 74 der Betriebsvereinbarung bestimmt, wobei diese Automatikklausel nachfolgenden Inhalt hat:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dem stattgebenden Urteil folgende modifizierte Fassung: "Es wird festgestellt, dass hinkünftig der Kläger gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Ruhegenussleistungen hat, deren Valorisierung sich nach der Automatikklausel des Paragraph 74, der Betriebsvereinbarung bestimmt, wobei diese Automatikklausel nachfolgenden Inhalt hat:
1.) Jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten hat eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, soferne es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt.
2.) Der der einrechenbaren gesetzlichen Pension entsprechende Teil der zugesicherten Leistung (§ 76 der Betriebsvereinbarung) wird mit dem ASVG-Prozentsatz zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der ASVG-Erhöhung angehoben (Splitting bei der Valorisierung der Pension)."2.) Der der einrechenbaren gesetzlichen Pension entsprechende Teil der zugesicherten Leistung (Paragraph 76, der Betriebsvereinbarung) wird mit dem ASVG-Prozentsatz zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der ASVG-Erhöhung angehoben (Splitting bei der Valorisierung der Pension)."