Rechtssatz RS0081258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081258
Entscheidungsdatum
23.05.2001
Norm
ABGB §879 BIIh
ABGB §879 CIIo1
KollV für Angestellte der Sparkassen §6
Rechtssatz
Die Ermächtigung im Kollektivvertrag, einzelnen namentlich genannten Arbeitgebern sei der Abschluß abweichender Betriebsvereinbarungen gestattet, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen die guten Sitten, zumal die Disposition unter dem Vorbehalt steht, die Betriebsvereinbarung dürfe in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein. (Hier: Regelung der Haushaltszulage)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 309/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 ObA 309/95
- 8 ObA 2200/96d
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2200/96d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelung hinsichtlich der Vergütung des Dienstnehmeranteiles an den SV-Beiträgen durch den Arbeitgeber. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 9 ObA 139/98a
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 139/98a
Vgl auch; nur: Die Ermächtigung im Kollektivvertrag, einzelnen namentlich genannten Arbeitgebern sei der Abschluß abweichender Betriebsvereinbarungen gestattet, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen die guten Sitten. (T3); Beisatz: Den Betriebspartnern kann unterstellt werden, im Wege einer solchen Betriebsvereinbarung eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und im innerbetrieblichen Bereich einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen zu wollen. (T4); Beisatz: Hier: § 8 des Sparkassenkollektivvertrages 1995. (T5) Veröff: SZ 71/91
- 9 ObA 69/01i
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 69/01i
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag "Sparkassen-Dienstrecht". (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081258
Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_008OBA00309_9500000_001