Rechtssatz RS0110067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110067
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Hier: § 88 DO (=Betriebsvereinbarung 1969 der Bank Austria AG) betreffend Ruhestandsansprüche kann nicht durch § 8 Sparkassenkollektivvertrag 1995 wirksam abgeändert werden.Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Hier: Paragraph 88, DO (=Betriebsvereinbarung 1969 der Bank Austria AG) betreffend Ruhestandsansprüche kann nicht durch Paragraph 8, Sparkassenkollektivvertrag 1995 wirksam abgeändert werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 139/98a
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 139/98a
Veröff: SZ 71/91
- 9 ObA 69/01i
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 69/01i
nur: Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. (T1)
- 8 ObA 78/01f
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 78/01f
nur T1; Beisatz: Kein Eingriff in einzelvertragliche Pensionsansprüche durch Kollektivvertrag. (T2)
- 8 ObA 73/15s
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 73/15s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110067
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_009OBA00139_98A0000_001