Die gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Klägers ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig und auch berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig und auch berechtigt.
Nicht berechtigt ist allerdings die vom Kläger erhobene Mängelrüge (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat dann, wenn es die Rechtsrüge zu behandeln hat, die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen in alle Richtungen hin zu überprüfen (vgl RIS-Justiz RS0043352 mzwN).Nicht berechtigt ist allerdings die vom Kläger erhobene Mängelrüge (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat dann, wenn es die Rechtsrüge zu behandeln hat, die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen in alle Richtungen hin zu überprüfen vergleiche RIS-Justiz RS0043352 mzwN).
Voranzustellen ist nun die Frage der Rechtsgundlage der dem Kläger zustehenden Betriebspension.
Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag ermächtigt in seinem Art II bestimmte angeführte Institute, darunter auch die Beklagte unter anderem bezüglich der Pensionsordnung zum Kollektivvertrag Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Ferner sieht aber auch § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG die Möglichkeit vor, Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen ausgenommen jene nach Z 18a (Pensionskassen) abzuschließen. Die Beklagte hat nun jeweils gestützt auf den Art II des Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der sie neben einer umfassenden Dienstordnung eine Besoldungsordnung, Pensionsordnung, Prüfungsordnung, Disziplinarordnung und Reisekostenordnung erlassen hat. Schon im Hinblick auf die Besoldungsordnung ergibt sich, dass insoweit eine Bezugnahme auf die Ermächtigung durch Art 2 des Kollektivvertrags erforderlich war (vgl dazu auch OGH 8 ObA 244/95 = DRdA 1996/29 [mit im Ergebnis zustimmender Glosse von Pfeil] = RdW 1996, 130). Hinsichtlich der betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleisungen bedurfte es jedoch einer solchen Ermächtigung nicht, da insoweit bereits § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG in der Stammfassung eine ausreichende Grundlage bot (vgl Strasser in Floretta/Strasser Kommentar zum ArbVG, 573). Damit ist als wesentliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf die Betriebspension die Betriebspensionsvereinbarung anzusehen (vgl auch OGH 25. 5. 2001 9 ObA 69/01i).Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag ermächtigt in seinem Artikel römisch zwei, bestimmte angeführte Institute, darunter auch die Beklagte unter anderem bezüglich der Pensionsordnung zum Kollektivvertrag Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Ferner sieht aber auch Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG die Möglichkeit vor, Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen ausgenommen jene nach Ziffer 18 a, (Pensionskassen) abzuschließen. Die Beklagte hat nun jeweils gestützt auf den Artikel römisch zwei, des Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der sie neben einer umfassenden Dienstordnung eine Besoldungsordnung, Pensionsordnung, Prüfungsordnung, Disziplinarordnung und Reisekostenordnung erlassen hat. Schon im Hinblick auf die Besoldungsordnung ergibt sich, dass insoweit eine Bezugnahme auf die Ermächtigung durch Artikel 2, des Kollektivvertrags erforderlich war vergleiche dazu auch OGH 8 ObA 244/95 = DRdA 1996/29 [mit im Ergebnis zustimmender Glosse von Pfeil] = RdW 1996, 130). Hinsichtlich der betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleisungen bedurfte es jedoch einer solchen Ermächtigung nicht, da insoweit bereits Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG in der Stammfassung eine ausreichende Grundlage bot vergleiche Strasser in Floretta/Strasser Kommentar zum ArbVG, 573). Damit ist als wesentliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf die Betriebspension die Betriebspensionsvereinbarung anzusehen vergleiche auch OGH 25. 5. 2001 9 ObA 69/01i).
Dem hat die Beklagte nun entgegengesetzt, dass der Kläger leitender Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG gewesen wäre. Danach sind leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht nicht als Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzusehen. Dem entsprechend erstreckt sich auch die Kompetenz des Betriebsrates zum Abschluss von Betriebsvereinbarung nach dem im II. Teil befindlichen § 97 ArbVG nicht auf sie (vgl im Zusammenhang etwa Arb 11.849 = DRdA 2000/19 = RdW 1999, 662).Dem hat die Beklagte nun entgegengesetzt, dass der Kläger leitender Angestellte im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG gewesen wäre. Danach sind leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht nicht als Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzusehen. Dem entsprechend erstreckt sich auch die Kompetenz des Betriebsrates zum Abschluss von Betriebsvereinbarung nach dem im römisch zwei. Teil befindlichen Paragraph 97, ArbVG nicht auf sie vergleiche im Zusammenhang etwa Arb 11.849 = DRdA 2000/19 = RdW 1999, 662).
Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0052228, RS0053034, RS0051002 jeweils mwN). Dabei steht insbesondere die Frage des Eingehens und der Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund, aber auch die Entscheidungskompetenz in Gehaltsfragen, bei der Vorrückung, bei der Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden und Ausübung des Direktionsrechtes (vgl RIS-Justiz RS0050979 mit weiteren Nachweisen, etwa SZ 65/93 = ZAS 1993, 131 [Windisch - Graetz] = DRdA 1993, 38 [Mosler] uva; RIS-Justiz RS0051011). Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG (vgl RIS-Justiz RS0053024 mwN = 8 ObA 262/95, 9 ObA 109/98i). Da feststeht, dass der Kläger bei den entscheidenden Fragen des Eingehens und Auflösens von Arbeitsverhältnissen nur entsprechende Vorschläge machen konnte und auch sonst nicht Verhandlungspartner des Betriebsrates war, ist er auch nicht als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG anzusehen. Daher kommt auch die Betriebsvereinbarung auf ihn zur Anwendung.Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0052228, RS0053034, RS0051002 jeweils mwN). Dabei steht insbesondere die Frage des Eingehens und der Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund, aber auch die Entscheidungskompetenz in Gehaltsfragen, bei der Vorrückung, bei der Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden und Ausübung des Direktionsrechtes vergleiche RIS-Justiz RS0050979 mit weiteren Nachweisen, etwa SZ 65/93 = ZAS 1993, 131 [Windisch - Graetz] = DRdA 1993, 38 [Mosler] uva; RIS-Justiz RS0051011). Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG vergleiche RIS-Justiz RS0053024 mwN = 8 ObA 262/95, 9 ObA 109/98i). Da feststeht, dass der Kläger bei den entscheidenden Fragen des Eingehens und Auflösens von Arbeitsverhältnissen nur entsprechende Vorschläge machen konnte und auch sonst nicht Verhandlungspartner des Betriebsrates war, ist er auch nicht als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG anzusehen. Daher kommt auch die Betriebsvereinbarung auf ihn zur Anwendung.
Diese Betriebsvereinbarung wirkt gemäß § 31 Abs 1 ArbVG unmittelbar normativ auf das Arbeitsverhältnis ein. Daher kann auch der Hinweis im Arbeitsvertrag auf diese Betriebsvereinbarung regelmäßig nur als Wissenserklärung angesehen werden. Inwieweit im Einzelfall auch aus Wissenserklärungen Vertrauenspositionen abgeleitet werden können (vgl RIS-Justiz RS0014478 mwN, etwa JBl 1985, 632) bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die Betriebsvereinbarung für den Kläger ohnehin schon aufgrund ihrer normativen Wirkung im Sinne des § 31 ArbVG zur Anwendung kam.Diese Betriebsvereinbarung wirkt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ArbVG unmittelbar normativ auf das Arbeitsverhältnis ein. Daher kann auch der Hinweis im Arbeitsvertrag auf diese Betriebsvereinbarung regelmäßig nur als Wissenserklärung angesehen werden. Inwieweit im Einzelfall auch aus Wissenserklärungen Vertrauenspositionen abgeleitet werden können vergleiche RIS-Justiz RS0014478 mwN, etwa JBl 1985, 632) bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die Betriebsvereinbarung für den Kläger ohnehin schon aufgrund ihrer normativen Wirkung im Sinne des Paragraph 31, ArbVG zur Anwendung kam.
Grundlage für den Pensionsanspruch war also die Betriebsvereinbarung. Daher kann der auf das Vorliegen einer aus dem Dienstvertrag abgeleiteten Pension gestützten Argumentation der Beklagten aus einer "dynamischen Verweisung" nicht gefolgt werden.
Zur Frage der Befugnis des Betriebsrates, die Betriebsvereinbarung auch für bereits ausgeschiedene Arbeitsnehmer zu verändern, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen und diese Befugnis des Betriebsrates stets verneint. Dazu hat er etwa zuletzt in der Entscheidung vom 21. 12. 2000 zu 8 ObA 170/00h (tw veröffentlicht in ASok 2001, 196 = DRdA 2001, 270 Folgendes ausgeführt:
"Dies ergibt sich schon daraus, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Betriebsvereinbarungsparteien auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen können (vgl RIS-Justiz RS0050955, insbes SZ 61/275 = JBl 1989, 193 = ZAS 1989/15 = Arb 10.763; SZ 71/45 uva). Trotz verschiedener Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl etwa Tomandl in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht Band 1, 190 f, aber auch Marhold, Zur Regelungsbefugnis der Betriebspartner ZAS 1991, 95 ff) hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mangelnde demokratische Legitimation des Betriebsrates für jene Arbeitnehmer, die nicht mehr dem Betrieb angehören und auch weil es für die Betriebsvereinbarungsparteien an einer für die Kollektivvertragsparteien bestehenden ausdrücklichen Regelung im Sinn des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG fehlt, daran festgehalten (vgl etwa OGH 17. 3. 1999, sowie 9 ObA 16/99i sowie Schaub, Arbeitsrechthandbuch8, 1875). Kann es doch nicht nur darum gehen, nachzuweisen, dass die Regelungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung ohnehin einer Missbrauchskontrolle unterliegt, sondern bedürfte es vielmehr schon vorweg einer Rechtfertigung für die den Parteien der Betriebsvereinbarung weiter eingeräumte Regelungsmacht. ...""Dies ergibt sich schon daraus, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Betriebsvereinbarungsparteien auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen können vergleiche RIS-Justiz RS0050955, insbes SZ 61/275 = JBl 1989, 193 = ZAS 1989/15 = Arb 10.763; SZ 71/45 uva). Trotz verschiedener Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche , etwa Tomandl in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht Band 1, 190 f, aber auch Marhold, Zur Regelungsbefugnis der Betriebspartner ZAS 1991, 95 ff) hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mangelnde demokratische Legitimation des Betriebsrates für jene Arbeitnehmer, die nicht mehr dem Betrieb angehören und auch weil es für die Betriebsvereinbarungsparteien an einer für die Kollektivvertragsparteien bestehenden ausdrücklichen Regelung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG fehlt, daran festgehalten vergleiche , etwa OGH 17. 3. 1999, sowie 9 ObA 16/99i sowie Schaub, Arbeitsrechthandbuch8, 1875). Kann es doch nicht nur darum gehen, nachzuweisen, dass die Regelungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung ohnehin einer Missbrauchskontrolle unterliegt, sondern bedürfte es vielmehr schon vorweg einer Rechtfertigung für die den Parteien der Betriebsvereinbarung weiter eingeräumte Regelungsmacht. ..."
Dem auf Marhold (ZAS 1991, 95 ff) gestützten Argument der Beklagten, dass sich daraus, dass im § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG die Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG ausgenommen seien, ableiten lasse, dass auch Ruhestandsverhältnisse nach Z 18 durch Betriebsvereinbarungen gestaltbar seien, ist noch entgegenzuhalten, dass die Trennung der Regelungstatbestände in den Z 18 und 18a des § 97 Abs 1 ArbVG nur wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen bei der Kündigung der Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 4 ArbVG erfolgte (vgl dazu AB 1318 der BlgNR 17. GP, 6). Auch aus § 9 BPG lässt sich dies nichts anderes ableiten, da diese Bestimmung ja auf § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG verweist und darin wieder festgelegt ist, dass die Gestaltungsmöglichkeit bereits in der "kollektiven Rechtsgestaltung" vorgesehen sein muss. Insgesamt bieten sich jedenfalls auch unter dem Aspekt des vorliegenden Falles keine Argumente dafür, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen.Dem auf Marhold (ZAS 1991, 95 ff) gestützten Argument der Beklagten, dass sich daraus, dass im Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG die Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, ArbVG ausgenommen seien, ableiten lasse, dass auch Ruhestandsverhältnisse nach Ziffer 18, durch Betriebsvereinbarungen gestaltbar seien, ist noch entgegenzuhalten, dass die Trennung der Regelungstatbestände in den Ziffer 18, und 18a des Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG nur wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen bei der Kündigung der Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz 4, ArbVG erfolgte vergleiche dazu Ausschussbericht 1318, der BlgNR 17. GP, 6). Auch aus Paragraph 9, BPG lässt sich dies nichts anderes ableiten, da diese Bestimmung ja auf Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und 2 BPG verweist und darin wieder festgelegt ist, dass die Gestaltungsmöglichkeit bereits in der "kollektiven Rechtsgestaltung" vorgesehen sein muss. Insgesamt bieten sich jedenfalls auch unter dem Aspekt des vorliegenden Falles keine Argumente dafür, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen.
Es verbleibt nun letztlich die Frage, inwieweit der Kollektivvertrag in die dem Kläger aufgrund der Betriebsvereinbarung, nunmehr dem Einzelvertrag zustehenden Rechtspositionen eingreifen kann. Aber auch dazu hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2001 zu 9 ObA 69/01i - im Übrigen zur gleichen kollektivvertraglichen Regelung - bereits ausgeführt:
"Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind im § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkung eines Kollektivvertrages. Damit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist (SZ 71/91 mwN uva). In dem Augenblick, in dem der Kläger als Pensionist aus dem Betrieb ausschied, wandelte sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einem vertraglichen Anspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021499, insbes SZ 61/275). Damit mangelt es aber den Kollektivvertragsparteien an der gesetzlichen Grundlage für eine wirksame Änderung des dem Kläger nunmehr individuell zustehenden Pensions-(Valorisierungs-)anspruches.""Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind im Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkung eines Kollektivvertrages. Damit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist (SZ 71/91 mwN uva). In dem Augenblick, in dem der Kläger als Pensionist aus dem Betrieb ausschied, wandelte sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einem vertraglichen Anspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021499, insbes SZ 61/275). Damit mangelt es aber den Kollektivvertragsparteien an der gesetzlichen Grundlage für eine wirksame Änderung des dem Kläger nunmehr individuell zustehenden Pensions-(Valorisierungs-)anspruches."
Zur mangelnden Möglichkeit des Kollektivvertrages in einzelvertragliche Pensionsansprüche einzugreifen, vgl auch die Rechtsprechung des erkennenden Senates OGH 26. 2. 1998, 8 ObA 150/97k = SZ 71/45 = Arb 11.697 = DRdA 1999/1 [Runggaldier] = EvBl 1998/136; in der Entscheidung vom 6. 7. 1998 zu 8 ObA 61/97x = Arb 11.752 = ASoK 1999, 75 = DRdA 1999/4, wurde dies ausdrücklich offengelassen.Zur mangelnden Möglichkeit des Kollektivvertrages in einzelvertragliche Pensionsansprüche einzugreifen, vergleiche auch die Rechtsprechung des erkennenden Senates OGH 26. 2. 1998, 8 ObA 150/97k = SZ 71/45 = Arb 11.697 = DRdA 1999/1 [Runggaldier] = EvBl 1998/136; in der Entscheidung vom 6. 7. 1998 zu 8 ObA 61/97x = Arb 11.752 = ASoK 1999, 75 = DRdA 1999/4, wurde dies ausdrücklich offengelassen.
Insgesamt war daher der Revision Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO, jene über den Aufwandersatz im Berufungsverfahren auf § 58a ASGG, das Aufwandersatzgesetz und die Aufwandersatzverordnung (BGBl Nr II 437/1999).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO, jene über den Aufwandersatz im Berufungsverfahren auf Paragraph 58 a, ASGG, das Aufwandersatzgesetz und die Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr römisch zwei 437 aus 1999,).