Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG als maßgebliche Vorfrage für die Anfechtbarkeit der Wahl des beklagten Betriebsrates infolge Verhinderung der Kandidatur des Klägers zutreffend verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG als maßgebliche Vorfrage für die Anfechtbarkeit der Wahl des beklagten Betriebsrates infolge Verhinderung der Kandidatur des Klägers zutreffend verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu entgegnen:
Die von der Rechtsmittelwerberin gewünschten ergänzenden
Feststellungen sind unerheblich. Es ist ganz selbstverständlich, daß
zwischen den Vorarbeiten eines Personalreferenten und der
abschließenden Entscheidung durch einen Personalleiter zu
unterscheiden ist. Daher bedeutet auch die Vornahme des
"Ausscheidens" unzureichend qualifizierter Bewerber nicht schon eine
Entscheidung über Personalagenden, sondern hierin liegt lediglich die
Eingrenzung des Personenkreises für die abschließende Disposition
durch den Personalleiter. Ebenso wird auch durch die Ausfertigung von
Schriftstücken im Auftrag des Personalleiters keine Eigenschaft als
leitender Angestellter begründet. Im Sinne der ständigen
Rechtsprechung (SZ 65/93 = ZAS 1993/9, 131 = DRdA 1993/5, 38 = RdW
1992, 350 = ind 2135 = WBl 1992, 366 = ecolex 1992, 651; DRdA
1993/49, 460 = ecolex 1993, 260 = infas 1993 A 51; WBl 1994, 162; 9
Ob A 273/93; 9 Ob A 93/94 = DRdA 1994/43, 494) ist die
Dispositionsbefugnis im Bereich von Personalentscheidungen maßgeblich, die Entscheidungsvorbereitung durch einen Personalreferenten begründet jedoch noch nicht die Eigenschaft als leitender Angestellter (vgl die Aberkennung der Mitgliedschaft eines leitenden Angestellten in 9 Ob A 93/94; dies gilt aber nicht für einen Personalreferenten).Dispositionsbefugnis im Bereich von Personalentscheidungen maßgeblich, die Entscheidungsvorbereitung durch einen Personalreferenten begründet jedoch noch nicht die Eigenschaft als leitender Angestellter vergleiche die Aberkennung der Mitgliedschaft eines leitenden Angestellten in 9 Ob A 93/94; dies gilt aber nicht für einen Personalreferenten).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.