Rechtssatz RS0053024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053024
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar.Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 262/95
Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObA 262/95
- 9 ObA 109/98i
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 109/98i
Auch; nur: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T1); Beisatz: Nicht jeder Vorgesetzte, der kraft seiner Stellung die Arbeit und unter Umständen die Arbeitszeit einteilt, Überstunden anordnen kann und sogar Einfluß in Gehaltsfragen nimmt, indem er Vorschlagsrechte wahrnimmt und Mitarbeiter beurteilt, ist deshalb leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Wesentlich ist vielmehr, daß der Einfluß auf die Führung des Betriebes maßgebend ist. Auf ein Vorschlags- bzw Vetorecht eingeschränkte Befugnisse reichen nicht aus. (T2)
- 8 ObA 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053024
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_008OBA00262_9500000_001