Rechtssatz RS0052228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052228
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind hingegen darin begründet, daß der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zuläßt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (hier: Leiter der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses).Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG und 1 Absatz 2, Ziffer 5, ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG sind hingegen darin begründet, daß der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zuläßt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (hier: Leiter der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 146/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 146/93
Veröff: ecolex 1994,162 = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
- 9 ObA 93/94
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 93/94
nur: Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. (T1)
- 10 ObS 433/97t
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 433/97t
Auch
- 8 ObA 78/01f
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 78/01f
Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen. (T2)
- 9 ObA 110/03x
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 110/03x
nur: Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. (T3)
- 8 ObS 13/03z
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 13/03z
Auch; Veröff: SZ 2004/67
- 8 ObA 22/13p
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 22/13p
Auch; nur T1
- 8 ObA 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
nur: Auf den Umstand, dass der Kläger dienstvertraglich nicht an AZG und ARG gebunden gewesen wäre, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an, weil sich die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ganz wesentlich von jener nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG unterscheidet. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052228
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBA00146_9300000_001